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6 L 397/19•Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2019-06-11, 6 L 397/19
6 L 397/19Tribunal Administrativo / Chamber 611 de jun. de 2019
1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.(Rn.9) 2. Eine gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Falle eines Ausländers, dessen krimineller Werdegang von einer Vielzahl von Straftaten geprägt ist, gegeben, wenn dieser bereits im Alter von elf Jahren den ersten Kontakt zu Bier und Haschisch hatte und seit seinem 14. bzw. 15. Lebensjahr Drogen und Alkohol nahezu täglich konsumierte und zwölf Mal vor allem wegen Vermögens- und Eigentumsdelikten sowie Betäubungsmittelkriminalität verurteilt wurde.(Rn.10) 3. Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wurde.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2019-06-11
Aktenzeichen: 6 L 397/19
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2019:0611.6L397.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 Abs 1 AufenthG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO
Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.(Rn.9)
Eine gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Falle eines Ausländers, dessen krimineller Werdegang von einer Vielzahl von Straftaten geprägt ist, gegeben, wenn dieser bereits im Alter von elf Jahren den ersten Kontakt zu Bier und Haschisch hatte und seit seinem 14. bzw. 15. Lebensjahr Drogen und Alkohol nahezu täglich konsumierte und zwölf Mal vor allem wegen Vermögens- und Eigentumsdelikten sowie Betäubungsmittelkriminalität verurteilt wurde.(Rn.10)
Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wurde.(Rn.20)
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500 Euro.
1 Der von dem Antragsteller unter Ziffer 1 nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 27.03.2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.02.2019, mit dem er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und unter Androhung der Abschiebung nach Serbien zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen aufgefordert worden ist, ist bereits unstatthaft.
2 Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die aufgrund behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Ausweisung des Antragstellers sowie die kraft Gesetzes gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 20 AGVwGO sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung würde dem Antragsteller angesichts seiner derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Situation keinen rechtlichen Erfolg vermitteln. Selbst ein Erfolg dieses Antrags bietet dem Antragsteller nämlich keinen Schutz gegenüber einer Vollziehung seiner bestehenden Ausreisepflicht im Wege einer Abschiebung nach Serbien. Der Antragsteller ist nämlich unabhängig von der vom Antragsgegner verfügten Ausweisung bzw. deren angeordneten sofortigen Vollziehung vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht des Antragstellers ergibt sich bereits aus § 50 Abs. 1 AufenthG, der bestimmt, dass ein Ausländer, der – wie der Antragsteller – keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt, der Ausreisepflicht unterliegt. Diese Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch vollziehbar, da der Antragsteller bislang weder die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels beantragt hat noch eine etwaige Antragstellung die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder die Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen könnte. In dieser Konstellation kommt einstweiliger Rechtsschutz auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, durch die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Ausweisung bzw. Abschiebungsandrohung die Vollziehbarkeit der bestehenden Ausreisepflicht zu suspendieren, nicht in Betracht.
3 Ständige Rechtsprechung der Kammer, u. a. Beschlüsse vom 26.03.2019, 6 L 24/19, und vom 11.03.2019, 6 L 2164/18, jeweils m. w. N.
4 Das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers hat aber auch insoweit keinen Erfolg, als nach Maßgabe des unter Ziffer 2 gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO dem Antragsgegner untersagt werden soll, die Abschiebung des Antragstellers nach Serbien oder in ein anderes Land anzuordnen.
5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich sind ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch.
6 Zwar besteht vorliegend ein Anordnungsgrund, da der Antragsteller gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist und, nachdem ihm mit dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners die Abschiebung nach Serbien angedroht und die ihm gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Abschiebung in sein Heimatland jederzeit möglich ist. Dem Antragsteller steht aber gegenüber dem Antragsgegner kein entsprechender Anordnungsanspruch auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Seite. Es sind keine Rechtspositionen des Antragstellers ersichtlich, deren Verwirklichung durch die Vollziehung seiner Ausreisepflicht vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten.
7 Ein etwaiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers für die Bundesrepublik Deutschland ist nicht erkennbar. Im Übrigen stünde einem solchen Aufenthaltsrecht die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, wonach sich ein ausgewiesener Ausländer nicht im Bundesgebiet aufhalten und ihm selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf.
8 Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG ist vorliegend schon deshalb nicht geboten, weil sich die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 28.02.2019 verfügte Ausweisung des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig erweist.
9 Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
10 Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG insoweit zunächst vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Falle des Antragstellers, dessen krimineller Werdegang von einer Vielzahl von Straftaten geprägt ist, ersichtlich gegeben. Der Antragsteller, der bereits im Alter von elf Jahren ersten Kontakt zu Bier und Haschisch hatte und seit seinem 14. bzw. 15. Lebensjahr Drogen und Alkohol nahezu täglich konsumierte, wurde in der Zeit von 1999 bis zum Jahr 2007 insgesamt zwölf Mal vor allem wegen Vermögens- und Eigentumsdelikten sowie Betäubungsmittelkriminalität verurteilt*.*
11 Vgl. u.a. die Urteile des AG B-Stadt vom 02.10.2007 und vom 06.12.2007, Bl. 136 ff., 162 ff. der Ausländerakte, wonach der Kläger wegen gemeinschaftlichen Betruges in 6 Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren bzw. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 5 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist
12 Dabei hat sich der Antragsteller weder durch sein zunehmendes Alter noch durch die ihm gebotenen strafrechtlichen Bewährungsmöglichkeiten von der Begehung weiterer Straftaten, die zumeist in Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit standen, abhalten lassen. Im Gegenteil hat sich der Antragsteller weder durch die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen und deren Verbüßung noch durch die von dem Antragsgegner in Folge seiner früheren Verurteilungen mit Bescheid vom 28.04.2009 verfügten Ausweisung und der am 11.08.2010 erfolgten Abschiebung nach Serbien beeindruckt gezeigt, sondern ist nach seiner offenbar im Jahr 2015 erfolgten illegalen Wiedereinreise nach Deutschland erneut straffällig geworden. Die Verurteilungen des Antragstellers durch das Amtsgericht Stuttgart am 08.09.2016 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr sowie das Amtsgerichts B-Stadt vom 13.02.2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zeigen insoweit nicht nur nachdrücklich, dass der Antragsteller über eine erhebliche kriminelle Energie verfügt, sondern bestätigen zugleich, dass es ihm auch weiterhin an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein bisheriges Fehlverhalten fehlt und er nicht willens oder nicht fähig ist, sich straffrei zu verhalten.
13 Die danach begründete Annahme der konkreten Gefahr einer erneuten Begehung vergleichbarer erheblicher Straftaten durch den Antragsteller wird nicht dadurch entkräftet, dass sich der Antragsteller wegen seiner Drogenabhängigkeit in der Zeit vom 07.08. bis 27.11.2018 einer kombinierten Entzugs- und Entwöhnungstherapiemaßnahme in der Fachklinik ... unterzogen sowie im Anschluss daran eine weitere Therapiemaßnahme in der Fachklinik ... durchgeführt hat. Dass der Antragsteller seine Suchtproblematik durch die von ihm durchgeführten Therapiemaßnahmen in dauerhaft Erfolg versprechender Weise aufgearbeitet hätte, ist weder der von ihm vorgelegten Therapiebescheinigung der Fachklinik ... vom 27.02.2019 noch den beiden Bescheinigungen der Fachklinik ... vom 02.10.2018 zu entnehmen. Die Therapiebescheinigung der Fachklinik ... vom 27.02.2019 bestätigt lediglich, dass sich der Antragsteller vom 27.11.2018 bis zum 27.02.2019 in ihrer Therapieeinrichtung befunden hat und die Therapiemaßnahme regulär beendet wurde. Soweit einer der Bescheinigungen der Fachklinik ... vom 02.10.2018 darüber hinaus zu entnehmen ist, dass aus therapeutischer Sicht eine vorsichtig positive Prognose zu stellen sei, reicht dies vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Straffälligkeit des Antragstellers auch nicht ansatzweise aus, um eine von ihm weiter ausgehende Wiederholungsgefahr zu verneinen. Hierfür wäre vielmehr Voraussetzung, dass es zwischenzeitlich zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Antragstellers gekommen ist. Greifbare Anhaltspunkte, dass sich der Antragsteller ernsthaft mit seinen Straftaten auseinander gesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte, sind indes weder den vorgenannten Therapiebescheinigungen zu entnehmen noch vom Antragsteller selbst dargetan.
14 Ebenso wenig steht der Annahme einer vom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr entgegen, dass die Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.09.2016 bzw. Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 13.02.2018 jeweils verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Davon abgesehen, dass von den Entscheidungen der Strafgerichte über eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Frage der Wiederholungsgefahr, auch wenn diese insofern indizielle Bedeutung haben, keine Bindungswirkung ausgeht
15 vgl. BVerwG u. a. Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2.09, InfAuslR 2010, 3, und vom 16.11.2000, 9 C 6.00, NVwZ 2001, 442; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.08.2010, 1 BvR 130/10, NVwZ 2011, 35,
16 liegt insbesondere die Strafaussetzungsentscheidung des Amtsgerichts Stuttgart ausweislich der Strafzumessungserwägungen in dem Urteil allein darin begründet lag, dass das Strafgericht aufgrund der in Serbien erfolgten Namensänderung des Antragstellers fälschlicherweise davon ausging, dass dieser bislang in Deutschland strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
17 Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage weiter geforderten Gesamtabwägung überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
18 Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei gemäß §§ 54 und 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschrieben umfassenden Interessenabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein.
19 Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28.16, NVwZ 2018, 409
20 Dies zugrunde gelegt besteht im Fall des Antragstellers zunächst ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden ist. Dies ist bei dem Antragsteller aufgrund seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 08.09.2016 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unstrittig der Fall. Daneben wiegt das Ausweisungsinteresse aber gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG auch deshalb schwer, weil der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 13.02.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist und damit gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG als Täter den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtmG verwirklicht hat.
21 Ob diesem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber steht, weil davon auszugehen ist, dass er tatsächlich der Vater eines am 14.05.2007 geborenen deutschen Kindes ist und mit diesem zumindest sein Umgangsrecht ausübt, oder sich der Antragsteller im Hinblick auf zu berücksichtigende Belange dieses Kindes zumindest auf ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG berufen kann, kann vorliegend dahinstehen. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers von dem Bestehen derartiger Bleibeinteressen ausgehen würde, ergibt die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG gleichwohl eindeutig, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers überwiegt.
22 Ungeachtet dessen, dass der inzwischen 36-jährige Antragsteller im Bundesgebiet geboren und hier seine gesamte Erziehung und Sozialisation erfahren hat, ist es ihm zu keinem Zeitpunkt gelungen, sich sozial und wirtschaftlich in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren. Der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland ist von wiederholten und erheblichen Straffälligkeiten geprägt. Dieser hat bereits als Jugendlicher Straftaten begangen und sich durch die damaligen Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, auch als Erwachsener weitere Straftaten zu begehen. Selbst die in Folge seiner Straffälligkeit von dem Antragsgegner im Jahr 2009 verfügte Ausweisung und anschließende Abschiebung haben den Antragsteller nicht zu einem Umdenken bewegt. Vielmehr ist er nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet im Jahr 2015 erneut und wiederholt straffällig geworden, weswegen er zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 13.02.2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist. Dies zeigt, dass der Antragsteller nicht bereit ist, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Demgegenüber kommt den vom Antragsteller geltend gemachten Umgangskontakten mit seinem deutschen Kind kein entscheidendes Gewicht zu. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller die von ihm behaupteten Umgangskontakte nicht nachgewiesen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, ist zu berücksichtigen, dass schon in der Vergangenheit aufgrund der Inhaftierungen des Antragstellers und seines etwa fünfjährigen Aufenthalts in Serbien infolge seiner Abschiebung im Jahr 2010 kein kontinuierlicher Umgang möglich war. Ist das Gewicht etwaiger Bindungen zwischen dem Antragsteller und seiner mittlerweile 12-jährigen Tochter dadurch doch deutlich relativiert, vermögen die privaten Bleibeinteressen des Antragstellers vor dem Hintergrund einer von ihm auch weiterhin ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit das erhebliche öffentliche Interesse an seine Ausreise nicht aufzuwiegen.
23 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
24 Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO konnte demzufolge auch dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden.
25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500 Euro festzusetzen ist.
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