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3 K 2311/16•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2017-04-03, 3 K 2311/16
3 K 2311/16Tribunal Administrativo / Câmara 33 de abr. de 2017
1. Der erstangegangene Rehabilitationsträger besitzt nach § 14 SGB IX keinen Erstattungsanspruch, wenn er den Antrag auf eine Sozialleistung hätte weiterleiten können.(Rn.27) 2. Die Erstattungsregelung in § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX verdrängt als speziellere Regelung die allgemeine Erstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X nur, wenn es um den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers geht.(Rn.29) 3. Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, so sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet, so dass eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent ausscheidet.(Rn.31) 4. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn der Leistungsträger nicht schon selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat.(Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2017-04-03
Aktenzeichen: 3 K 2311/16
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 10 Abs 4 SGB 8, § 102 SGB 8, § 104 SGB 8, § 14 SGB 9, § 53 SGB 12 ... mehr
Der erstangegangene Rehabilitationsträger besitzt nach § 14 SGB IX keinen Erstattungsanspruch, wenn er den Antrag auf eine Sozialleistung hätte weiterleiten können.(Rn.27)
Die Erstattungsregelung in § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX verdrängt als speziellere Regelung die allgemeine Erstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X nur, wenn es um den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers geht.(Rn.29)
Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, so sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet, so dass eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent ausscheidet.(Rn.31)
Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn der Leistungsträger nicht schon selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat.(Rn.33)
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