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5 L 1961/15•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2016-01-06, 5 L 1961/15
5 L 1961/15Tribunal Administrativo / Câmara 56 de jan. de 2016
1. Das Rechtsmittel eines Nachbarn gegen eine objektive rechtswidrige Befreiung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn entweder Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt worden sind, die nachbarschützend sind, oder aber die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat, wobei dies nach den Maßstäben zu beurteilen ist, die für das Gebot der Rücksichtnahme gelten.(Rn.30) Der Umstand, dass das geplante Gebäude eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Photovoltaikanlage verschattet, führt zumindest dann nicht zur Unzumutbarkeit des Vorhabens, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.(Rn.46) 2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung sowie örtliche Bauvorschriften besitzen nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn dies von der planenden Gemeinde gewollt ist. Ein entsprechender Wille kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergeben.(Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2016-01-06
Aktenzeichen: 5 L 1961/15
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0106.5L1961.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 31 Abs 2 BauGB, § 63 Abs 2 BauO SL, § 68 Abs 2 BauO SL, § 68 Abs 3 BauO SL, § 83 Abs 1 S 1 BauO SL
Das Rechtsmittel eines Nachbarn gegen eine objektive rechtswidrige Befreiung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn entweder Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt worden sind, die nachbarschützend sind, oder aber die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat, wobei dies nach den Maßstäben zu beurteilen ist, die für das Gebot der Rücksichtnahme gelten.(Rn.30) Der Umstand, dass das geplante Gebäude eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Photovoltaikanlage verschattet, führt zumindest dann nicht zur Unzumutbarkeit des Vorhabens, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.(Rn.46)
Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung sowie örtliche Bauvorschriften besitzen nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn dies von der planenden Gemeinde gewollt ist. Ein entsprechender Wille kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergeben.(Rn.34)
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