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6 L 205/16•Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2016-06-09, 6 L 205/16
6 L 205/16Tribunal Administrativo / Chamber 69 de jun. de 2016
1. Das nach § 5 Abs 2 Satz 2 Alt 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei tatbestandlicher Unzumutbarkeit eröffnete Ermessen ist im Regelfall dahingehend reduziert, dass auf das Visumerfordernis (§ 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AufenthG)(juris: AufenthG 2004) zu verzichten ist.(Rn.9) 2. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen.(Rn.17) 3. Auch eine nur vorübergehende Trennung kann bei einem ausländischen Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen gegebenenfalls unzumutbar sein, wenn die Forderung nach Nachholung des Visumverfahrens sich im Einzelfall - etwa wegen der Hilfebedürftigkeit des Ehegatten oder der trotz Mitwirkung des Ausländers zu erwartenden verfahrensbedingt überlangen Trennungsdauer - als unverhältnismäßig darstellt.(Rn.19) 4. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr kann - jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder - einen Anhaltspunkt auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben.(Rn.21) 5. Zu einem Einzelfall, in dem trotz (umfangreich dokumentierter) Mitwirkung des Ausländers völlig offen erscheint, wann dieser im Falle seiner Rückkehr (hier: nach Jordanien) mit einem Termin für einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums rechnen könnte.(Rn.23) 6. Von maßgeblicher Bedeutung für die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens ist beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen mit Blick auf Art. 6 GG die hierfür zu erwartende erforderliche Dauer der zu erwartenden Trennung der Ehegatten.(Rn.27) 7. Zur Frage der erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse.(Rn.34) 8. Zur Folgenabwägung bei der Nachholung des Visumverfahrens durch einen ausländischen Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen bei offenen einfachen deutschen Sprachkenntnissen.(Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2016-06-09
Aktenzeichen: 6 L 205/16
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0609.6L205.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 28 Abs 1 AufenthG 2004, § 30 Abs 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 1 AufenthG 2004
Das nach § 5 Abs 2 Satz 2 Alt 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei tatbestandlicher Unzumutbarkeit eröffnete Ermessen ist im Regelfall dahingehend reduziert, dass auf das Visumerfordernis (§ 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AufenthG)(juris: AufenthG 2004) zu verzichten ist.(Rn.9)
Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen.(Rn.17)
Auch eine nur vorübergehende Trennung kann bei einem ausländischen Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen gegebenenfalls unzumutbar sein, wenn die Forderung nach Nachholung des Visumverfahrens sich im Einzelfall - etwa wegen der Hilfebedürftigkeit des Ehegatten oder der trotz Mitwirkung des Ausländers zu erwartenden verfahrensbedingt überlangen Trennungsdauer - als unverhältnismäßig darstellt.(Rn.19)
Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr kann - jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder - einen Anhaltspunkt auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben.(Rn.21)
Zu einem Einzelfall, in dem trotz (umfangreich dokumentierter) Mitwirkung des Ausländers völlig offen erscheint, wann dieser im Falle seiner Rückkehr (hier: nach Jordanien) mit einem Termin für einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums rechnen könnte.(Rn.23)
Von maßgeblicher Bedeutung für die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens ist beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen mit Blick auf Art. 6 GG die hierfür zu erwartende erforderliche Dauer der zu erwartenden Trennung der Ehegatten.(Rn.27)
Zur Frage der erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse.(Rn.34)
Zur Folgenabwägung bei der Nachholung des Visumverfahrens durch einen ausländischen Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen bei offenen einfachen deutschen Sprachkenntnissen.(Rn.40)
Vergleiche zum Leitsatz 3: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.04.2016 - 2 B 57/16 -; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 02.06.2016 - 6 L 204/16 -.(Rn.20)
Vergleiche zum Leitsatz 4: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 -10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141.(Rn.22)
Vergleiche zum Leitsatz 6: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 -. (Rn.28)
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