Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, 2016-05-20, Ss 28/16 (21/16), Ss 28/2016 (21/16)

Ss 28/16 (21/16), Ss 28/2016 (21/16)Tribunal Superior / Câmara Penal I20 de mai. de 2016

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1. Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn das erstinstanzliche Urteil nicht unterschrieben ist.(Rn.7) 2. Zu den Anforderungen an das Schriftbild der Urteilsunterzeichnung.(Rn.8)

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat — Ss 28/16 (21/16), Ss 28/2016 (21/16) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-20

Aktenzeichen: Ss 28/16 (21/16), Ss 28/2016 (21/16)

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2016:0520.SS28.16.21.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 275 Abs 2 S 1 StPO, § 318 StPO

Leitsatz

  1. Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn das erstinstanzliche Urteil nicht unterschrieben ist.(Rn.7)

  2. Zu den Anforderungen an das Schriftbild der Urteilsunterzeichnung.(Rn.8)

Orientierungssatz

  1. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Frankfurt, 16. Februar 2010, 3 Ss 52/10, NStZ-RR 2010, 250.

  2. Zur wirksamen Unterzeichnung eines Urteils ist ein die Identität des Unterschreibenden hinreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt (Anschluss BGH, 8. Oktober 1991, XI ZB 6/91, NJW 1992, 243).(Rn.8)

  3. Sind die schriftlichen Urteilsgründe lediglich mit einem handschriftlich angebrachten Zeichen versehen, das aus zwei fast geraden, vertikal verlaufenden Linien besteht, deren obere Enden in spitzem Winkel zusammentreffen, und das große Ähnlichkeit mit einem umgekehrten „V“ aufweist, womit eine Ähnlichkeit mit einem Buchstaben oder einer Buchstabenfolge aus dem Namen der Abteilungsrichterin des Amtsgerichts nicht erkennbar ist, so genügt dies nicht den formalen Anforderungen, die an eine Urteilsunterzeichnung zu stellen sind.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 21. Dezember 2015, 12 Ns 186/14

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - 12. Kleine Strafkammer - Saarbrücken vom 21. Dezember 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen

a u f g e h o b e n

und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht - Strafrichter - Saarlouis verurteilte die Angeklagte am 7. November 2014 wegen Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Gegen dieses Urteil legte die Angeklagte durch Telefaxschreiben ihres Verteidigers vom 14. November 2014 fristgerecht Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung erklärte der Verteidiger in Anwesenheit der Angeklagten, die Berufung mit Ermächtigung der Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft stimmte der Rechtsmittelbeschränkung zu.

2 Mit Urteil vom 21. Dezember 2015 hat die Strafkammer die Berufung der Angeklagten verworfen. Dabei ist die Kammer ausweislich der Urteilsausführungen von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen und hat - abgesehen von Feststellungen zu einer bei der Angeklagten bestehenden Persönlichkeits- und Verhaltensstörung im Sinne einer Kleptomanie - im Wesentlichen keine eigenen Feststellungen zu den Taten getroffen.

3 Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 21. Dezember 2015, bei dem Landgericht Saarbrücken eingegangen am 22. Dezember 2015, Revision eingelegt und diese nach am 10. Februar 2016 erfolgter Zustellung des Urteils an den Verteidiger mit - am selben Tag eingegangenem - Telefaxschreiben des Verteidigers vom 3. März 2016 mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision beantragt.

II.

5 Dem form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, mithin zulässigen Rechtsmittel konnte ein vorläufiger Erfolg nicht versagt bleiben. Denn die Strafkammer ist zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung der Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen und hat infolgedessen rechtsfehlerhaft keine eigenen Schuldfeststellungen getroffen.

6 Auf die - wie hier - zulässige Revision hat das Revisionsgericht von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer des Beschwerdeführers und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Tatrichter - zu prüfen, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des Ersturteils entschieden hat, die von der Berufung erfasst wurden (OLG Düsseldorf, VRS 100, 187; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2013 - Ss 73/2013 [41/13] - und 8. Juli 2015 - Ss 28/2015 [25/15] -; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 352 Rn. 4 m.w.N.), insbesondere, ob die erklärte Berufungsbeschränkung wirksam war (BGH, NJW 1980, 1807; Senatsbeschlüsse wie vor; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 318 Rn. 33; § 352 Rn. 4). Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass die Strafkammer im Hinblick darauf, dass es dem amtsgerichtlichen Urteil an der erforderlichen richterlichen Unterschrift mangelt, zu Unrecht von der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist.

7 a) Zwar sind formale Verstöße bei der Abfassung des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren über die Berufung regelmäßig ohne Bedeutung und kann das Berufungsverfahren nach allgemeiner Auffassung selbst dann durchgeführt werden, wenn das erstinstanzliche Urteil nicht mit Gründen versehen ist (vgl. KK-StPO/Greger, StPO, 7. Aufl., § 275 Rn. 64; KMR/Gemählich, StPO, § 275 Rn. 57; SK-StPO/Frister, 4. Aufl., § 275 Rn. 41; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 69; MüKo-StPO/Valerius, § 275 Rn. 46). In der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist jedoch anerkannt, dass im Falle des Fehlens der Urteilsgründe eine Berufungsbeschränkung nicht möglich, d.h. unwirksam ist (vgl. OLG Köln MDR 1969, 864; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2010, 250, 251; KK-StPO/Greger; KMR/Gemählich; SK-StPO/Frister; LR-Stuckenberg; MüKo-StPO/Valerius, jew. a.a.O.; LR-Gössel, a.a.O., § 318 Rn. 46; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 318 Rn. 16; s.a. OLG Hamm NStZ-RR 2009, 24 für den vergleichbaren Fall der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch). Nichts anderes gilt aber, wenn das erstinstanzliche Urteil nicht unterschrieben ist (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; LR-Gössel, a.a.O.; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O.). Es entspricht nämlich allgemeiner, vom Senat geteilter Ansicht, dass das Fehlen der richterlichen Unterschrift - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens (nur) der Unterschrift eines Richters bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen ist (vgl. BGHSt 46, 204 ff. = NStZ 2001, 219 f.; OLG Frankfurt; OLG Hamm, jew. a.a.O.; SK-StPO/Frister, a.a.O., § 275 Rn. 44; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 275 Rn. 70). So liegt der Fall hier, da das Urteil des Amtsgerichts die nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderliche Unterschrift der erkennenden Richterin nicht aufweist.

8 b) Zur wirksamen Unterzeichnung des Urteils im Sinne dieser Vorschrift ist ein die Identität des Unterschreibenden hinreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt (vgl. BGH NJW 1992, 243 f.; NJW 1997, 3380 f.; BayObLG NStZ-RR 2003, 305 f.; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348 f.; KK-StPO/Greger, a.a.O., § 275 Rn. 25), sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317, 319; OLG Köln, a.a.O.). Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftbildes. Allerdings muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen in der Weise vorhanden sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. BGHSt 12, 317, 319; OLG Oldenburg; OLG Köln, jew. a.a.O.). Die Grenze individueller Charakteristik ist jedenfalls bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen, erreicht (BayObLG; OLG Köln, jew. a.a.O.).

9 Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 7. November 2014 nicht auf. Ungeachtet dessen, dass § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO die Unterzeichnung des vollständigen Urteils und nicht nur der Urteilsgründe vorsieht, sind die schriftlichen Urteilsgründe lediglich mit einem handschriftlich angebrachten Zeichen versehen, das aus zwei fast geraden, vertikal verlaufenden Linien besteht, deren obere Enden in spitzem Winkel zusammentreffen, und das große Ähnlichkeit mit einem umgekehrten „V“ aufweist. Eine Ähnlichkeit mit einem Buchstaben oder einer Buchstabenfolge aus dem Namen der Abteilungsrichterin des Amtsgerichts ist nicht erkennbar. Der Mangel der erforderlichen Unterzeichnung wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass der Name und die Dienstbezeichnung der Richterin unter dieses Zeichen gedruckt sind, da dieser Zusatz die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung des Urteils nicht zu ersetzen vermag (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.).

10 Da die Strafkammer aufgrund der zu Unrecht angenommenen Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft keine eigene Schuldfeststellungen getroffen hat, war das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen.

11 Sollte der neue Tatrichter wiederum von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten ausgehen, wird er zu bedenken haben, dass das Berufungsgericht, sofern es von einem geringeren Schuldumfang ausgeht als der erste Tatrichter, zwar nicht gehindert ist, bei seiner Entscheidung auf dieselbe Strafe zu erkennen wie das erstinstanzliche Gericht, dass es in diesem Fall jedoch eingehend darzulegen hat, warum es trotz der von ihm erstmalig ermittelten milder zu bewertenden Umstände dieselbe Strafe verhängt (vgl. z.B. BGH NJW 1983, 54; StV 1998, 341; OLG Köln, Beschluss vom 9. August 2011 - III - RVs 177/11 -, juris; OLG München, StraFo 2009, 290; Senatsbeschluss vom 16. Januar 2012 - Ss 97/2011 [129/11] - ; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 16, 149 m.w.N.).

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