Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2016-02-25, 6 L 2026/15

6 L 2026/15Tribunal Administrativo / Chamber 625 de fev. de 2016

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Regest

1. Die grundsätzliche Bereitschaft zur Nachholung des Visumverfahrens freiwillig in das Heimatland (hier: Kosovo) zurückzukehren, relativiert unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten das staatliche Vollzugsinteresse.(Rn.9) 2. Bei einer unerlaubten, unter Verstoß gegen Visumvorschriften erfolgten Einreise handelt es sich auch nach der Neukonzeption des Ausweisungsrechts zum 01.01.2016 im Regelfall um einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften.(Rn.13) 3. Eine Geringfügigkeit kommt ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen auch bei einer vorsätzlich begangenen Straftat und selbst im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt.(Rn.13) 4. Es kann ausländerrechtlich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, wenn die Deutsche Botschaft Pristina Termine zur Beantragung eines Visums zum Daueraufenthalt nur über eine Warteliste vergibt und es dabei in der Praxis zu einer nicht absehbaren Wartezeit kommt.(Rn.13) 5. Es spricht einiges dafür, dass ein besonders schweres Bleibeinteresse ein (nur) schweres Ausweisungsinteresse zumindest im Regelfall überwiegt.(Rn.14) 6. Ob eine allein zum Zwecke der Vorbereitung der Abschiebung erteilte Duldung die nachträgliche Einholung eines Aufenthaltstitels nach § 39 Nr. 5 AufenthV ermöglicht, ist zweifelhaft; gleiches gilt für eine zur Ermöglichung der Eheschließung erteilte Grenzübertrittsbescheinigung.(Rn.15) 7. Für die Prüfung der Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumantrags ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen; dabei ist es zu berücksichtigen, wenn der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf weit überschritten wird und es sich nicht mehr um einen überschaubaren Zeitraum handelt.(Rn.17) 8. Die besondere Praxis der Vergabe von Terminen für eine Visumantragstellung durch die Deutsche Botschaft Pristina erscheint bei summarischer Prüfung rechtlich nicht von vornherein unproblematisch.(Rn.18) 9. Eine Gesamtdauer des Visumverfahrens von mehr als einem Jahr ist jedenfalls bei einem Ehepaar auch ohne Vorliegen besonderer familiärer Umstände voraussichtlich als unzumutbar anzusehen.(Rn.18) 10. Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eröffnete Ermessen ist im Regelfall dahingehend reduziert, dass auf das Visumerfordernis (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) zu verzichten ist.(Rn.19)

Texto completo

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 2026/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-25

Aktenzeichen: 6 L 2026/15

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0225.6L2026.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 28 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 39 Nr 5 AufenthV, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 53 Abs 1 AufenthG 2004 vom 01.01.2016, § 54 Abs 2 Nr 9 AufenthG 2004 vom 01.01.2016 ... mehr

Leitsatz

  1. Die grundsätzliche Bereitschaft zur Nachholung des Visumverfahrens freiwillig in das Heimatland (hier: Kosovo) zurückzukehren, relativiert unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten das staatliche Vollzugsinteresse.(Rn.9)

  2. Bei einer unerlaubten, unter Verstoß gegen Visumvorschriften erfolgten Einreise handelt es sich auch nach der Neukonzeption des Ausweisungsrechts zum 01.01.2016 im Regelfall um einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften.(Rn.13)

  3. Eine Geringfügigkeit kommt ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen auch bei einer vorsätzlich begangenen Straftat und selbst im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt.(Rn.13)

  4. Es kann ausländerrechtlich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, wenn die Deutsche Botschaft Pristina Termine zur Beantragung eines Visums zum Daueraufenthalt nur über eine Warteliste vergibt und es dabei in der Praxis zu einer nicht absehbaren Wartezeit kommt.(Rn.13)

  5. Es spricht einiges dafür, dass ein besonders schweres Bleibeinteresse ein (nur) schweres Ausweisungsinteresse zumindest im Regelfall überwiegt.(Rn.14)

  6. Ob eine allein zum Zwecke der Vorbereitung der Abschiebung erteilte Duldung die nachträgliche Einholung eines Aufenthaltstitels nach § 39 Nr. 5 AufenthV ermöglicht, ist zweifelhaft; gleiches gilt für eine zur Ermöglichung der Eheschließung erteilte Grenzübertrittsbescheinigung.(Rn.15)

  7. Für die Prüfung der Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumantrags ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen; dabei ist es zu berücksichtigen, wenn der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf weit überschritten wird und es sich nicht mehr um einen überschaubaren Zeitraum handelt.(Rn.17)

  8. Die besondere Praxis der Vergabe von Terminen für eine Visumantragstellung durch die Deutsche Botschaft Pristina erscheint bei summarischer Prüfung rechtlich nicht von vornherein unproblematisch.(Rn.18)

  9. Eine Gesamtdauer des Visumverfahrens von mehr als einem Jahr ist jedenfalls bei einem Ehepaar auch ohne Vorliegen besonderer familiärer Umstände voraussichtlich als unzumutbar anzusehen.(Rn.18)

  10. Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eröffnete Ermessen ist im Regelfall dahingehend reduziert, dass auf das Visumerfordernis (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) zu verzichten ist.(Rn.19)

Orientierungssatz

  1. Vergleiche zu Leitsatz 2. OVG Bautzen, Beschluss vom 17.08.2006, 3 BS 130/06, AuAS 2007, 15.(Rn.13)

  2. Vergleiche zu Leitsatz 3. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, 1 C 23/03, BVerwGE 122, 193.(Rn.13)

  3. Leitsatz 5. so auch VGH München, Beschluss vom 11.01.2016, 10 C 15.724, juris, Rz. 17; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 11.01.2016, 11 A 892/15, juris, Rz. 23.(Rn.14)

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