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6 L 630/15•Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2015-10-06, 6 L 630/15
6 L 630/15Tribunal Administrativo / Chamber 66 de out. de 2015
a) Eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist grundsätzlich nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 80 Abs 5 VwGO, sondern allein des Hauptsacheverfahrens.(Rn.1) b) Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass die Besonderheiten des Einzelfalles nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die Folgen der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebotes des Art. 6 GG schlechthin unvertretbar sind.(Rn.7) c) Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt nicht schon dann vor, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu einer Erschwerung des Umgangsrechts führt.(Rn.9) d) Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen können sich aus Art 6 Abs 1 i.V.m. Art 6 Abs 2 GG als wertentscheidender Grundsatznorm für einen Ausländer nur ergeben, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis tatsächlich gelebt wird; allein vom formellen Bestehen eines Umgangsrechts gehen noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus.(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2015-10-06
Aktenzeichen: 6 L 630/15
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:1006.6L630.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 36 Abs 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 27 Abs 1 AufenthG 2004, § 36 Abs 2 AufenthG ... mehr
a) Eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist grundsätzlich nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 80 Abs 5 VwGO, sondern allein des Hauptsacheverfahrens.(Rn.1)
b) Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass die Besonderheiten des Einzelfalles nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die Folgen der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebotes des Art. 6 GG schlechthin unvertretbar sind.(Rn.7)
c) Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt nicht schon dann vor, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu einer Erschwerung des Umgangsrechts führt.(Rn.9)
d) Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen können sich aus Art 6 Abs 1 i.V.m. Art 6 Abs 2 GG als wertentscheidender Grundsatznorm für einen Ausländer nur ergeben, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis tatsächlich gelebt wird; allein vom formellen Bestehen eines Umgangsrechts gehen noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus.(Rn.11)
Zu Leitsatz b: Vergleiche OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.07.2009 - 2 B 377/09 -. (Rn.8)
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