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5 K 2090/14•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2015-06-03, 5 K 2090/14
5 K 2090/14Tribunal Administrativo / Câmara 53 de jun. de 2015
1. Die Aufstellung sogenannter Blauer Tonnen durch private Entsorger zur Einsammlung der PPK(Papier, Pappe, Karton)-Fraktion in privaten Haushalten kann nur unter engen Voraussetzungen untersagt werden.(Rn.41) 2. Für eine Untersagung reicht es nicht aus, dass der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgers an der PPK-Fraktion durch die Aufstellung der Blauen Tonnen zurückgegangen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass dies zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt. Dies kann nicht angenommen werden, wenn die Aufstellung der Blauen Tonnen bereits vor mehreren Jahren erfolgt ist, ohne dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gekommen ist.(Rn.47) 3. Die Absicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sein bestehendes Bringsystem für die Sammlung der PPK-Fraktion auf ein Holsystem umzustellen, rechtfertigt nicht die Untersagung einer privaten Sammlung. Dies gilt auch dann, wenn die Einführung des Holsystems für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger solange wirtschaftlich uninteressant ist, wie die private Sammlung der PPK-Fraktion fortgeführt wird.(Rn.51)
Entscheidungsdatum: 2015-06-03
Aktenzeichen: 5 K 2090/14
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0603.5K2090.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 17 Abs 2 S 1 Nr 4 KrWG, § 17 Abs 3 KrWG, § 18 Abs 5 S 2 KrWG, § 17 Abs 4 KrWG
Die Aufstellung sogenannter Blauer Tonnen durch private Entsorger zur Einsammlung der PPK(Papier, Pappe, Karton)-Fraktion in privaten Haushalten kann nur unter engen Voraussetzungen untersagt werden.(Rn.41)
Für eine Untersagung reicht es nicht aus, dass der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgers an der PPK-Fraktion durch die Aufstellung der Blauen Tonnen zurückgegangen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass dies zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt. Dies kann nicht angenommen werden, wenn die Aufstellung der Blauen Tonnen bereits vor mehreren Jahren erfolgt ist, ohne dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gekommen ist.(Rn.47)
Die Absicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sein bestehendes Bringsystem für die Sammlung der PPK-Fraktion auf ein Holsystem umzustellen, rechtfertigt nicht die Untersagung einer privaten Sammlung. Dies gilt auch dann, wenn die Einführung des Holsystems für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger solange wirtschaftlich uninteressant ist, wie die private Sammlung der PPK-Fraktion fortgeführt wird.(Rn.51)
Von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit eines der in § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG bezeichneten Rücknahmesysteme ist auszugehen, wenn durch die gewerbliche Sammlung eine Erfüllung der dem System vorgegebenen Erfassungs- und Verwertungsquoten unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 9/05 -, BVerwGE 125, 337; OVG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2008 - 1 Bs 91/08 -, NVwZ 2008, 1133).(Rn.47)
Zum Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG vergleiche VG Ansbach, Urteil vom 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris.(Rn.53)
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