Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2014-01-08, 5 L 2184/13

5 L 2184/13Tribunal Administrativo / Câmara 58 de jan. de 2014

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Regest

Sind Streitfragen offen (hier: 1. ob die Regelung in § 18 Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO) (Art. 1 der Verordnung) vom 26. Januar 2011) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 385) – PPVO – (juris: PrüfPersV SL 2011, Fassung: 2014-10-08), dass der Prüfungsausschuss gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nummern 2 bis 6 bescheinigt, rechtlich tragfähige Basis für die Regelung in der Prüfungsrichtlinie ist, die dieses Bescheinigungsverfahren als erste Stufe des dreistufigen Prüfungsverfahrens regelt, und 2. ob das Prüfungsamt sich demgegenüber auf die Nichtanwendbarkeit des sich aus Art. 12 GG für Berufszugangsregelungen ergebenden strengen Maßstabs an das geschriebene Gesetz verweisen kann, weil Prüfsachverständiger kein eigenständiger Beruf, sondern nur ein (zusätzlicher) Aspekt für Architekten bzw. Ingenieure ist), geht die Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzantrag, gerichtet auf die vorläufige Zulassung zum weiteren Prüfungsverfahren für die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz zugunsten des Prüflings aus.(Rn.54)

Texto completo

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 2184/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-08

Aktenzeichen: 5 L 2184/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0108.5L2184.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86 Abs 3 BauO SL, § 16 Nr 2 PrüfPersV SL 2011 vom 08.10.2014, § 18 Abs 1 S 2 PrüfPersV SL 2011 vom 08.10.2014, § 16 Nr 4 PrüfPersV SL 2011 vom 08.10.2014, Art 12 GG ... mehr

Orientierungssatz

Sind Streitfragen offen (hier: 1. ob die Regelung in § 18 Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO) (Art. 1 der Verordnung) vom 26. Januar 2011) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 385) – PPVO – (juris: PrüfPersV SL 2011, Fassung: 2014-10-08), dass der Prüfungsausschuss gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nummern 2 bis 6 bescheinigt, rechtlich tragfähige Basis für die Regelung in der Prüfungsrichtlinie ist, die dieses Bescheinigungsverfahren als erste Stufe des dreistufigen Prüfungsverfahrens regelt, und 2. ob das Prüfungsamt sich demgegenüber auf die Nichtanwendbarkeit des sich aus Art. 12 GG für Berufszugangsregelungen ergebenden strengen Maßstabs an das geschriebene Gesetz verweisen kann, weil Prüfsachverständiger kein eigenständiger Beruf, sondern nur ein (zusätzlicher) Aspekt für Architekten bzw. Ingenieure ist), geht die Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzantrag, gerichtet auf die vorläufige Zulassung zum weiteren Prüfungsverfahren für die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz zugunsten des Prüflings aus.(Rn.54)

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 5 K 2040/13 in der Zweiten Stufe (Schriftliche Prüfung) der Prüfung zur Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Brandschutz am 16.01.2014 vorläufig zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gestattung der weiteren Teilnahme am laufenden Prüfungsverfahren für Prüfingenieure für Brandschutz.

I.

2 Er beantragte im Januar 2013 beim Antragsgegner die „Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Brandschutz“.

3 Nach der Einschätzung des Prüfungsausschusses weisen sowohl das vom Antragsteller vorgelegte Brandschutzkonzept für den Neubau eines Gymnasiums als auch das für den Umbau des Zentrums für Psychiatrie folgende schwerwiegende Rechtsverstöße auf: Das Schulgebäude bilde in den oberen Geschossen an den Endbereichen der Längsflügel keine notwendigen Flure aus. Hier seien räumlich geschlossene Klassenzimmer mit gegenüberliegenden offenen Unterrichtsbereichen angeordnet. Ein Brandereignis im offenen Unterrichtsbereich betreffe sofort den Rettungsweg der angrenzenden 4 Klassenzimmer. Ob die im Konzept dargestellte Kompensationslösung für das Fehlen des notwendigen Flures mittels Rauchwarnmeldung und dem zeitgleichen Öffnen der RWA dazu ausreichen, um das in § 28 Abs. 3 LBO formulierte Schutzziel der ausreichend langen Benutzung des Rettungsweges sicher zu stellen, werde nicht weiter dargestellt. Die RWA sollte lediglich in der Summe mindestens 1 m2 je Freiarbeitsbereich aufweisen. Die als Kompensationsmaßnahme angebotenen technischen Einrichtungen könnten nicht der Brandausbreitung und der damit verbundenen weiteren Verrauchung entgegen wirken. Damit hätten die 4 Klassenzimmer an den offenen Bereichen keine sicheren Rettungswege, zumal auch eine einseitige Flurrichtung (Stichflur) vorgegeben sei. Insgesamt seien in den beiden oberen Geschossen 16 Klassenzimmer von dieser offenen Bereichslösung betroffen. Die vom Konzeptersteller angegebenen Sichtverbindungen aus den Klassenzimmern seien bauaufsichtlich nicht relevant. Da bei dem Sonderbau einer Schule die Rettung über die Leitern der Feuerwehr auszuschließen sei, sei im Konzept gegen das Grundprinzip der Ausbildung der sicheren Rettungswege verstoßen worden. Beim Umbau des Zentrums für Psychiatrie sei die Ausbildung der sicheren Rettungswege deshalb besonders zu beachten, da das Verhalten der Patienten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Schadensfall nicht vorhersehbar sei. Im EG sowie im OG seien offene Bereiche für Sitzgruppen angeordnet, die damit die notwendige Flurdurchführung zu den Behandlungszimmern und Sitzungsräumen unterbrächen. Im Konzept werde dazu auf die Evakuierung der Patienten durch das anwesende Personal/Ärzte sowie die (stille) Alarmierung hingewiesen. Diese Maßnahmen verhinderten bei einem Brandereignis in diesem offenen Bereich nicht die Brandausbreitung und die zunehmende Verrauchung der Rettungswege vor den Behandlungs- oder Sitzungszimmern. Damit werde der Ausbreitung von Rauch nicht entgegen gewirkt. Demzufolge fehle der Nachweis über die ausreichend lange Benutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall. Die sichere Nutzung der Rettungswege (notwendiger Flur) sei nicht nachgewiesen worden.

4 Mit Bescheid vom 15.11.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die oberste Bauaufsichtsbehörde habe als Anerkennungsbehörde nach § 12 Abs. 2, § 16 sowie § 18 der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (PPVO) vom 26.01.2011 (ABl. I S. 30) vor der Anerkennung über die fachliche Eignung der antragstellenden Person ein Gutachten einzuholen. Das Gutachten werde von einem von der Obersten Bauaufsichtsbehörde bestellten Prüfungsausschuss erstellt. Zuständig sei der Prüfungsausschuss des Landes Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Dieser sei nach Bewertung der vorgelegten Brandschutznachweise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Referenzvorhaben die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Lösung schwieriger brandschutztechnischer Sachverhalte nicht belegten. Die vorgelegten Brandschutznachweise wiesen Mängel auf, die eine Weiterführung des Verfahrens nicht gestatteten. Gemäß dieser Entscheidung des Prüfungsausschusses lägen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 16 Nummer 2 PPVO nicht vor. Der Antragsteller habe von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bescheinigung des Prüfungsausschusses und die dazugehörige Begründung / Bewertung der Prüfer am 16.10.2013 bei der Anerkennungsbehörde Gebrauch gemacht. Seine fachliche Gegendarstellung vom 05.11.2013 sei an den Prüfungsausschuss weitergeleitet worden.

5 Am 27.11.2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage – 5 K 2045/13 – gegen den Ablehnungsbescheid erhoben.

6 Der vorliegende Eilantrag ging am 30.12.2013 bei Gericht ein. Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die Anerkennungsverfahren nach Bedarf durchgeführt würden und der letzte Prüfungstermin im Jahre 2010 stattgefunden habe. Ihm sei nicht zumutbar, noch mindestens drei Jahre bis zum nächsten Termin zu warten. Da er gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben habe und dieser nach der Rechtsprechung des VGH Kassel (Beschluss vom 10.03.2012 - 7 B 180/12 -) aufschiebende Wirkung zukomme, wäre ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Für seinen Ausschluss vom Prüfungsverfahren auf der 1. Stufe des dreistufigen Prüfungsverfahrens gebe es keine hinreichende Rechtsgrundlage. Das habe das Verwaltungsgericht Weimar im Beschluss vom 06.09.2013 – 8 E 493/13 We – im Einzelnen ausgeführt. Deshalb brauche nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass der Ablehnungsbescheid vom 15.11.2013 auch in der Sache rechtswidrig sei, weil die Bewertung des Prüfungsausschusses selbst unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums unhaltbar sei. Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 hat der Antragsteller seine Einwände im Einzelnen dargestellt

7 Der Antragsteller beantragt,

8 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller in der Zweiten Stufe (Schriftliche Prüfung) der Prüfung zur Anerkennung von Prüfingenieur für Standsicherheit am 16.01.2014 vorläufig zuzulassen.

9 Der Antragsgegner beantragt,

10 den Antrag zurückzuweisen.

11 Er weist darauf hin, das VG Weimar habe seine Entscheidung tragend darauf gestützt, die Prüfungsrichtlinie entspreche nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an Berufszugangsregelungen. Bei der Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen handele es sich indes nicht um den Zugang zu einem Beruf, sondern um die Erweiterung des Tätigkeitsspektrums im bisherigen Beruf. Dafür dürften die strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht gelten. Zudem sei die Antragstellerin in dem vom VG Weimar entschiedenen Fall von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen worden, weil der Prüfungsausschuss die Referenzobjektliste ohne Prüfung der Brandschutznachweise für einzelne Referenzobjekte für unzureichend gehalten habe. Vorliegend sei der Ausschuss in die Prüfung der Nachweise des Antragstellers eingestiegen und habe bei zwei ausgewählten Brandschutzkonzepten erhebliche Mängel festgestellt. Unzutreffend sei die Behauptung des Antragstellers, in den Verwaltungsakten sei eingeräumt worden, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde keine Bedenken gehabt habe. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe allein erklärt, dass es unerheblich sei, ob das bauaufsichtliche Verfahren zu einer Genehmigung geführt habe. Dass dies bei den Referenzobjekten der Fall gewesen sei, sei damit nicht festgestellt worden. In dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Antragsgegners vom 05.12.2013 heiße es allein, dass in der bauaufsichtlichen Genehmigung allenfalls dann eine Bestätigung des Brandschutzkonzepts gesehen werden könne, wenn keine anderen als die abgehandelten Gesichtspunkte für die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde ausschlaggebend gewesen seien. Das könne vorliegend nicht beurteilt werden, weil die Brandschutzkonzepte ohne Prüfvermerk und Bauschein vorgelegt würden.

12 Die Einwände des Antragstellers gegen die Beurteilung des Prüfungsausschusses überzeugten nicht und ließen ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlich erscheinen. Auch fehle es an einem Anordnungsgrund. Ein solcher sei nur anzunehmen, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers unmittelbar bedroht sei, etwa weil ihm die Teilnahme nur zu dem beantragten Termin möglich sei oder aber eine spätere Teilnahme an einer erst nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens durchzuführenden Prüfung ihren Sinn verlöre, weil die angestrebte Tätigkeit dann nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ausgeübt werden könne. Unzutreffend sei die Behauptung des Antragstellers, mit einem neuen Prüfungsverfahren sei frühestens in drei Jahren zu rechnen. Die letzten Prüfungen hätten im Jahre 2010 sowie im November 2011 stattgefunden. Die Verschiebung der aktuellen Prüfung von November 2013 auf den 16.01.2014 habe wohl nicht zuletzt auf dem Rechtsstreit beim VG Weimar beruht.

II.

13 Soweit der Antragsteller in seinem Antrag die Zulassung zur schriftlichen Prüfung für die Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit beantragt hat, handelt es sich angesichts des Umstandes, dass er ersichtlich Prüfingenieur für Brandschutz werden will, um einen offensichtlichen Schreibfehler.

14 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg.

15 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Der Grund für die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung und der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

16 Der Anordnungsgrund liegt vor. Auch die Vorwegnahme der Hauptsache ist hier – wie regelmäßig bei berufsbezogenen Prüfungen1vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rdnr. 14avgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rdnr. 14a - gerechtfertigt, da durch die angefochtene Entscheidung in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 GG) eingegriffen werden kann. Die begehrte Zulassung zur Prüfung mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn die Klage in der Hauptsache erfolglos bleibt, eröffnet dem Antragsteller im Erfolgsfall die Tätigkeit als Prüfingenieur für Brandschutz. Die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners vom 15.11.2013 schließt den Antragsteller vom laufenden Prüfungsverfahren aus. Der Antragsteller ist angesichts des Umstandes, dass das letzte Prüfungsverfahren im November 2011 stattgefunden hat und nicht regelmäßig, sondern (nur) bei Bedarf stattfindet, nicht auf das nächste Prüfungsverfahren zu verweisen.

17 Auch ein Anordnungsanspruch liegt vor. Nach Auffassung der Kammer erscheint die Rechtslage in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15.11.2013 offen. Vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme des Antragstellers – wie der Antragstellerin im Verfahren 8 E 493/13 We beim VG Weimar – allein die Chance eröffnet, im Erfolgsfalle von anhängiger Klage, schriftlicher und mündlicher Prüfung als Prüfingenieur anerkannt zu werden, während im Falle des Misserfolges auch nur in einem der drei Bereiche für ihn nichts gewonnen wäre, hält die Kammer es aufgrund einer Interessenabwägung für rechtlich nicht angezeigt, ihn von dieser Chance auszuschließen.

18 Dass der Bescheid vom 15.11.2013 wegen einer ihm fehlenden Rechtsgrundlage rechtswidrig ist, vermag die Kammer nicht abschließend zu beurteilen.

19 Nach § 67 Abs. 1 LBO ist die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 durch hierzu berechtigte Personen nachzuweisen. Bei Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 durchzuführen ist, muss nach § 67 Abs. 3 LBO der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft und durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 LBO bescheinigt sein.

20 § 86 Abs. 3 LBO ermächtigt die oberste Bauaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

21 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie |

22 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen. |

23 Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,

24 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | die Fachbereiche und Fachrichtungen, in denen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständige tätig werden, |

25 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | die Anforderungen an die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständige, insbesondere in Bezug auf |

26 a) Ausbildung,

  1. Fachkenntnis,
  2. Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht,
  3. die Verpflichtung zu laufender Fort- und Weiterbildung,
  4. durch Prüfung nachzuweisende Befähigungen
  5. den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
  6. die Mitgliedschaft in einer berufsständigen Kammer,

27 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren, |

28 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | die Überwachung …. |

29 Auf dieser Rechtsgrundlage hat das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr die Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO und TPrüfVO) vom 26.01.2011 (ABl. I S. 30) erlassen, die in Artikel 1 die Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung – PPVO) regelt. Nach § 3 Abs. 1 PPVO können vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt werden, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 und die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs sowie, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben. Die besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz ergeben sich aus § 16 PPVO. Danach werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz nur Personen anerkannt, die

30 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben, |

31 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung, erworben haben, |

32 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, |

33 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, |

34 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und |

35 | | | | | --- | --- | --- | | 6. | | die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen. |

36 Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

37 Zum Prüfungsverfahren heißt es in § 18 PPVO:

38 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nummer 2 bis 6. |

39 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. |

40 Nach der Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachver-ständigen für Brandschutz vom 10.04.2008 – C/5B III.3.2.1 – 163/08 EI – prüft der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss) die fachliche Eignung des Antragstellers in einem dreistufigen Prüfungsverfahren:

41 „In der ersten Stufe werden der fachliche Werdegang und die Referenzobjektliste bewertet, in den Stufen 2 und 3 hat der Antragsteller seine fachlichen Kenntnisse schriftlich und mündlich darzulegen. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde.

42 1. Stufe: Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste

43 Der Ausschuss stellt anhand der Antragsunterlagen2Zu den Antragsunterlagen gehören die Darstellung des fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste des Antragstellers von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung). Bei den Vorhaben muss der Antragsteller die brandschutztechnische Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat vom Antragsteller so zu erfolgen, dass ein Zeitraum seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; der Antragsteller muss über die Unterlagen der Vorhaben und ggf. der Prüfberichte verfügen.Zu den Antragsunterlagen gehören die Darstellung des fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste des Antragstellers von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung). Bei den Vorhaben muss der Antragsteller die brandschutztechnische Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat vom Antragsteller so zu erfolgen, dass ein Zeitraum seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; der Antragsteller muss über die Unterlagen der Vorhaben und ggf. der Prüfberichte verfügen., insbesondere des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste, die mindestens fünfjährige Erfahrung des Antragstellers in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung, fest.

44 Es werden mindestens drei Brandschutznachweise/Prüfberichte von Sonderbauten aus der vorgelegten Referenzliste des Antragstellers im Hinblick auf die Eignung des Antragstellers durch benannte Mitglieder des Ausschusses (im Folgenden: Prüfer) beurteilt.

45 Verantwortlich für die Auswahl der Vorhaben ist der Ausschuss. Die Auswahl wird der Anerkennungsbehörde einschließlich der benannten Prüfer übermittelt. Verantwortlich für die Anforderung der Unterlagen und Prüfberichte zu den ausgewählten Vorhaben sowie die Übergabe an die Prüfer ist die Anerkennungsbehörde; die Geschäftsstelle des Ausschusses ist über die erfolgte Übergabe zu informieren.

46 Jeder Brandschutznachweis/Prüfbericht wird von zwei Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt schriftlich. Die Prüfer berichten dem Ausschuss über die erfolgte Bewertung. Der Ausschuss bestimmt die abschließende Bewertung.

47 Der Ausschuss behält sich eine Nachprüfung und Neubewertung vor. Die Bewertungen einschließlich der Begründungen sind durch den Ausschuss zur Niederschrift zu geben.

48 Wiederholt der Antragsteller das Prüfungsverfahren zeitnah und hat er im letzten Prüfungsverfahren mindestens die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erreicht, …

49 Das Ergebnis der 1. Stufe lautet:

50 - „Zulassung zur schriftlichen Prüfung“ oder

51 - „Der Ausschuss stellt fest, dass die Voraussetzung, nach der beim Antragsteller mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung vorliegen, nicht erfüllt ist.“ Oder

52 „Die Beurteilung der Brandschutznachweise/Prüfberichte verweist auf Mängel, die eine Weiterführung des Verfahrens nicht gestatten. Einzelheiten sind den Beurteilungen der Prüfer zu entnehmen.“

53 Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die den Antragsteller betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

54 Nach der Einschätzung des VG Weimar im Beschluss vom 06.09.2013 – 8 E 493/13 We – stellt sich die Regelung in § 18 PPVO, dass der Prüfungsausschuss gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nummern 2 bis 6 bescheinigt, nicht als rechtlich tragfähige Basis für die Regelung in der Prüfungsrichtlinie dar, die dieses Bescheinigungsverfahren als erste Stufe des dreistufigen Prüfungsverfahrens regelt. Der Antragsgegner hält demgegenüber die Anwendung des sich aus Art. 12 GG für Berufszugangsregelungen ergebenden strengen Maßstabs an das geschriebene Gesetz für gar nicht anwendbar, weil Prüfsachverständiger kein eigenständiger Beruf, sondern nur ein (zusätzlicher) Aspekt für Architekten bzw. Ingenieure sei. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

55 Auch in der Sache ist eine überschlägige Beurteilung, ob die vom Antragsgegner vorgelegten Brandschutznachweise so fehlerhaft sind, dass vom Fehlen der Voraussetzungen des § 16 Nummer 2 PPVO auszugehen ist, derzeit nicht möglich. Insbesondere vermag das Gericht angesichts der dafür erforderlichen Spezialkenntnisse nicht hinreichend sicher zu beurteilen, inwieweit die Begründung der beiden Prüfer des Prüfungsausschusses durch die Gegenvorstellung und Widerspruchsbegründung des Antragstellers erschüttert wird.

56 Dem Interesse des Antragstellers, vorläufig an der schriftlichen und im Bestehensfalle an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, steht kein vergleichbares staatliches Interesse gegenüber, dem Antragsteller diese Chance zu nehmen.

57 Daher ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Fußnoten

1) vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rdnr. 14a

2) Zu den Antragsunterlagen gehören die Darstellung des fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste des Antragstellers von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung). Bei den Vorhaben muss der Antragsteller die brandschutztechnische Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat vom Antragsteller so zu erfolgen, dass ein Zeitraum seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; der Antragsteller muss über die Unterlagen der Vorhaben und ggf. der Prüfberichte verfügen.

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