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6 WF 72/14•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2014-05-07, 6 WF 72/14
6 WF 72/14Tribunal Superior7 de mai. de 2014
1. Die Verfahrenskostenhilfegebühren des beigeordneten Rechtsanwalts sind auch dann nach dem bis zum 31. Juli 2013 geltenden Gebührenrecht zu berechnen, wenn die Beiordnung zwar nach diesem Stichtag erfolgt ist, der Auftrag zum Tätigwerden im Verfahren aber schon vor dem Stichtag - unabhängig von der erstrebten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - erteilt worden ist.(Rn.11) 2. Zu den Anforderungen an einen Auftrag, den Scheidungsantrag lediglich unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu stellen (hier verneint).(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Lebach, 7. April 2014, 2 F 157/13 S
Entscheidungsdatum: 2014-05-07
Aktenzeichen: 6 WF 72/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2014:0507.6WF72.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfahrenskostenhilfegebühren des beigeordneten Rechtsanwalts sind auch dann nach dem bis zum 31. Juli 2013 geltenden Gebührenrecht zu berechnen, wenn die Beiordnung zwar nach diesem Stichtag erfolgt ist, der Auftrag zum Tätigwerden im Verfahren aber schon vor dem Stichtag - unabhängig von der erstrebten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - erteilt worden ist.(Rn.11)
Zu den Anforderungen an einen Auftrag, den Scheidungsantrag lediglich unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu stellen (hier verneint).(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend AG Lebach, 7. April 2014, 2 F 157/13 S
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Lebach vom 7. April 2014 – 2 F 157/13 S – wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
1 Gegenstand der Beschwerde ist die Höhe der dem Beschwerdeführer als beigeordneter Rechtsanwalt zustehenden Verfahrenskostenhilfevergütung.
2 In dem durch Scheidungsantrag der Antragstellerin eingeleiteten Scheidungsverbundverfahren bestellte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013 zum Verfahrensbevollmächtigen des Antragsgegners, stellte für diesen ebenfalls Scheidungsantrag und suchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung nach. Im Scheidungstermin vom 25. September 2013 entsprach das Familiengericht dem Verfahrenskostenhilfe- und Beiordnungsantrag und schied die Ehe der beteiligten Ehegatten.
3 Mit am Folgetag eingereichtem Kostenerstattungsantrag hat der Beschwerdeführer Festsetzung seiner Verfahrenskostenhilfevergütung auf insgesamt 811,10 EUR beansprucht. Dabei hat er die seit dem 1. August 2013 geltenden Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugrunde gelegt.
4 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts hat mit Festsetzung vom 18. März 2014 zugunsten des Beschwerdeführers die ihm aus der Landeskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf lediglich 635,58 EUR festgesetzt und dabei das bis zum 31. Juli 2013 anwendbare Anwaltsgebührenrecht herangezogen.
5 Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers, mit der er seinen Festsetzungsantrag fortgeführt und die Festsetzung weiterer 175,52 EUR zu seinen Gunsten begehrt hat, welcher der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 7. April 2014, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
6 Mit seiner – vom Familiengericht in diesem Beschluss zugelassenen – Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Festsetzungsantrag weiter.
II.
7 Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Einzelrichter. Der erkennende Einzelrichter sieht keine Veranlassung, die Sache dem Senat zu übertragen. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG liegen nicht vor, weil – wie dargestellt werden wird – die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar nicht höchstrichterlich geklärt, aber in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur nicht umstritten ist.
8 Das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist infolge der – für den Senat bindenden – Zulassung der Beschwerde im angegriffenen Beschluss zulässig (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 und S. 3, Abs. 4 S. 4 Hs. 1 RVG).
9 In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zugunsten des Beschwerdeführers die ihm aus der Landeskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung – auf dem Boden des bis zum 31. Juli 2013 geltenden Gebührenrechts und rechnerisch, insoweit unbeanstandet, richtig – lediglich auf 635,58 EUR festzusetzen, gebilligt. Der einzig auf die Anwendbarkeit des seit dem 1. August 2013 geltenden Gebührenrechts zielende Beschwerdeangriff dringt nicht durch.
10 Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Rechtsanwaltsvergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist.
11 Der Senat teilt die auf der Grundlage dieser Vorschrift gewonnene Rechtsauffassung des Familiengerichts, dass die Gebühr auch dann nach altem Recht zu berechnen ist, wenn die Beiordnung zwar – wie hier – nach dem Stichtag erfolgt ist, der Auftrag zum Tätigwerden im Verfahren aber schon vor dem Stichtag – und unabhängig von einer für den Antrag erstrebten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe – erteilt worden ist.
12 Dies entspricht – soweit ersichtlich – der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (siehe etwa SG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 2014 – S 26 SF 48/13 E –, juris; OLG Zweibrücken AGS 2006, 81; Bischof/Jungbauer, RVG, 4. Aufl., § 60, Rz. 66 i.V.m. § 61, Rz. 35 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21, Aufl., § 60, Rz. 56; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 60, Rz. 13; Jungbauer/Blaha, FamRMandat – Abrechnung in Familiensachen, 3. Aufl., § 1, Rz. 78; Mayer/Kroiß/ Klees, RVG, 6. Aufl., § 60, Rz. 13; noch strenger OLG Köln AGS 2005, 448; Schneider/Wolf/N. Schneider, AnwK-RVG, 6. Aufl., § 61, Rz. 16) und steht auch mit den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Schaffung von § 60 RVG in Einklang (siehe dazu BVerwG AGS 2006,184; BT-Drucks. 15/1971, S. 203).
13 Für dieses Verständnis streitet zuvörderst die auch vom Familiengericht zutreffend angestellte Erwägung, dass sie eine Rückwirkung eines geänderten Gebührenrechts auf bestehende Geschäftsbesorgungsverträge – also ggf. unangenehme Überraschungen für den Mandanten – vermeidet (Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O.; Mayer/Kroiß/ Klees, a.a.O., Rz. 5).
14 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Erinnerung vom 27. März 2014 darauf abhebt, dass das für die Gebührenabrechnung maßgebliche Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Staatskasse erst durch den Beiordnungsbeschluss entstehe und nicht schon durch die Erteilung des Verfahrensauftrags durch den Mandanten, rechtfertigt auch dies keine andere Sicht. Diese Argumentation verkennt den eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschrift und den Umstand, dass gemäß § 16 Nr. 2 RVG das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe und das Verfahren, für das die Verfahrenskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG sind.
15 Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 zitierten Entscheidungen (OLG Dresden AGS 2007, 625; KG AGS 2006, 79 und AG Tempelhof-Kreuzberg JurBüro 2005, 365) sind für die vorliegend zur Entscheidung des Senats gestellte Frage nicht ergiebig. Denn in allen drei Entscheidungen wird davon ausgegangen, dass die Auftragserteilung unter die Bedingung von Verfahrenskostenhilfe gestellt worden sei. Hier hat das Familiengericht indes – insoweit unangefochten – festgestellt, dass die Beauftragung des Beschwerdeführers durch den Antragsgegner nicht in Abhängigkeit der vorherigen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt sei.
16 Gegen diese Feststellung ist nach Aktenlage auch von Rechts wegen nichts zu erinnern. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt, gilt ein Antrag nur dann als unter die Bedingung der Verfahrenskostenhilfebewilligung gestellt, wenn der Antragsteller eindeutig klarstellt, dass er den Antrag nur unter dieser Voraussetzung stellen will, etwa indem er dies im Text selbst unmissverständlich kundtut oder die Scheidungsantragsschrift nur als Anlage zum Verfahrenskostenhilfegesuch einreicht, als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschreibt (siehe etwa BGH FamRZ 1996, 1142 m.w.N.).
17 Das kann in Bezug auf den Scheidungsantrag des Antragsgegners vom 16. Mai 2013, der unterzeichnet ist und in dem – einschränkungslos nebeneinander – sowohl die Scheidung (Ziffer 1.) als auch Verfahrenskostenhilfe (Ziffer. 2.) beantragt worden sind, nicht ansatzweise angenommen werden. Dies gilt umso mehr, als mit diesem Schriftsatz die – nach § 114 Abs. 5 S. 1 FamFG allein in Ehesachen erforderliche – besondere, auf das Verfahren gerichtete Vollmacht (Wortlaut Bl. 13 d.A.: „wegen Ehescheidung“) vom 11. April 2013 vorgelegt worden ist. Die hierauf gegründete Erwägung des Familiengerichts, dass diese Vollmacht ein vorliegend nicht erschüttertes Indiz der unbedingten Beauftragung des Beschwerdeführers sei, ist mithin – allemal zusammengenommen mit dem Inhalt des Scheidungsantrags – nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Senats. Mangels einer aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den – somit unbedingt gestellten – Scheidungsantrag auftragswidrig nicht an die Bedingung einer vorherigen Verfahrenskostenhilfebewilligung geknüpft habe, ist daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner dem Beschwerdeführer zuvor unbedingtes Mandat erteilt hatte, Scheidungsantrag einzureichen.
18 Nach alledem bewendet es bei dem angegangenen Beschluss.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG.
20 Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor.
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