projetos
3 K 956/13•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2014-01-14, 3 K 956/13
3 K 956/13Tribunal Administrativo / Câmara 314 de jan. de 2014
1. Besteht hinsichtlich der in Rede stehenden Bestattungskosten zwischen den Erstattungspflichtigen eine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB, so kann die Behörde den Erstattungsbetrag nach ihrem Ermessen von jedem der Erstattungspflichtigen ganz oder zu einem Teil fordern.(Rn.24) 2. Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners darf sie allerdings nicht willkürlich verfahren, sondern sie muss ihr Ermessen an sachlichen Gesichtspunkten orientieren, was grundsätzlich zunächst die Erfassung des Kreises der Gesamtschuldner voraussetzt.(Rn.24) 3. Ist das geschehen, darf sie denjenigen (auch allein) in Anspruch nehmen, der ihr für eine Heranziehung geeignet erscheint.(Rn.24) 4. Die Erwägungen, die sie dazu bewogen haben, einen bestimmten Gesamtschuldner auszuwählen, braucht sie in dem Erstattungsbescheid grundsätzlich nicht schriftlich darzulegen.(Rn.24) 5. Soweit im Einzelfall besondere Gründe offenbar sind oder vorgebracht werden, die ein Absehen von der Heranziehung des ausgewählten Gesamtschuldners gebieten könnten, ist eine Begründung jedoch geboten (im Einzelfall: fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens).(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2014-01-14
Aktenzeichen: 3 K 956/13
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0114.3K956.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26 Abs 2 BestattG SL 2003, § 26 Abs 1 Nr 3 BestattG SL 2003, § 421 BGB
Besteht hinsichtlich der in Rede stehenden Bestattungskosten zwischen den Erstattungspflichtigen eine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB, so kann die Behörde den Erstattungsbetrag nach ihrem Ermessen von jedem der Erstattungspflichtigen ganz oder zu einem Teil fordern.(Rn.24)
Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners darf sie allerdings nicht willkürlich verfahren, sondern sie muss ihr Ermessen an sachlichen Gesichtspunkten orientieren, was grundsätzlich zunächst die Erfassung des Kreises der Gesamtschuldner voraussetzt.(Rn.24)
Ist das geschehen, darf sie denjenigen (auch allein) in Anspruch nehmen, der ihr für eine Heranziehung geeignet erscheint.(Rn.24)
Die Erwägungen, die sie dazu bewogen haben, einen bestimmten Gesamtschuldner auszuwählen, braucht sie in dem Erstattungsbescheid grundsätzlich nicht schriftlich darzulegen.(Rn.24)
Soweit im Einzelfall besondere Gründe offenbar sind oder vorgebracht werden, die ein Absehen von der Heranziehung des ausgewählten Gesamtschuldners gebieten könnten, ist eine Begründung jedoch geboten (im Einzelfall: fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens).(Rn.24)
Vergleiche zur Gesamtschuldnerschaft bei Bestattungskosten LSG Darmstadt, Urteil vom 06.10.2011 - L 9 SO 226/10-, FEVS 63, 521.(Rn.23)
Vergleiche zu Leitsatz 1. bis 4. VG Saarlouis, Urteil vom 24.11.1995 – 11 K 252/92 -.(Rn.24)
Vergleiche zu Leitsatz 5. VGH Mannheim, Beschluss vom 02.08.1994 - 2 S 1449/94 -, VBlBW 1995, 147.(Rn.24)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.