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6 WF 7/14•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2014-01-21, 6 WF 7/14
6 WF 7/14Tribunal Superior21 de jan. de 2014
Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsgläubiger verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig handelt, wenn er erst den Verfahrenswert erhöhende Rückstände auflaufen lässt, bevor er den Unterhalt gerichtlich geltend macht. Der Vorwurf der Mutwilligkeit dieses Verhaltens erfordert jedenfalls stets eine konkrete Einzelfallprüfung.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG St. Ingbert, 19. Dezember 2013, 4 F 259/13 VKH1
Entscheidungsdatum: 2014-01-21
Aktenzeichen: 6 WF 7/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2014:0121.6WF7.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 50 Abs 2 S 1 FamFG, § 114 ZPO vom 05.12.2005
Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsgläubiger verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig handelt, wenn er erst den Verfahrenswert erhöhende Rückstände auflaufen lässt, bevor er den Unterhalt gerichtlich geltend macht. Der Vorwurf der Mutwilligkeit dieses Verhaltens erfordert jedenfalls stets eine konkrete Einzelfallprüfung.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend AG St. Ingbert, 19. Dezember 2013, 4 F 259/13 VKH1
Auf die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe der Antragstellerin vom 19. Dezember 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 16. Dezember 2013 - 4 F 259/13 VKH1 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in St. Ingbert zurückverwiesen, soweit der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe auch für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich ... EUR - abzüglich hierauf geleisteter Zahlungen - für die Zeit von November 2012 bis Oktober 2013 verweigert worden ist.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Gebühr gemäß Nr. 1912 KV-FAmGKG wird auf 30 EUR herabgesetzt.
1 Die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe der Antragstellerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat im Umfang des Beschlusstenors einen vorläufigen Teilerfolg.
2 Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt von März 2012 bis Oktober 2012 verweigert, denn insoweit hat der beabsichtigte Antrag keine Aussicht auf Erfolg (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 40 EGZPO, 114 ZPO a.F.). Es kann dahinstehen, ob für diesen Zeitraum überhaupt Unterhaltsrückstände aufgelaufen sind, denn die Antragstellerin kann sie schon deshalb nicht mehr geltend machen, weil sie verwirkt sind (§ 242 BGB). Grundsätzlich gilt, dass das Zeitmoment der Verwirkung in der Regel für die Zeitabschnitte vorliegt, die mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit des Antrags oder einem erneuten Tätigwerden zurückliegen (vgl. dazu Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., §, 6, Rz. 143, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe am 31. Oktober 2013 beim Familiengericht eingereicht und er ist dem Antragsgegner im November 2013 übersandt worden. Der für März 2012 bis Oktober 2012 geschuldete Trennungsunterhalt wurde zuvor, wovon mangels weitergehenden nachvollziehbaren Sachvortrags hierzu auszugehen ist, lediglich mit Schreiben vom 7. März 2012 (Bl. 12 f d.A.) geltend gemacht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner auf die damalige Unterhaltsforderung der Antragstellerin hin eine eigene Berechnung vorgelegt und auf dieser Grundlage monatlich ... EUR gezahlt hat, ohne dass dies, soweit ersichtlich, in der Folgezeit von der Antragstellerin beanstandet worden ist. Im Gegenteil ergibt sich aus den Schreiben vom 22. und 23. Oktober 2012 (Bl. 14 ff d.A.), dass die Antragstellerin für die Zeit vor Oktober 2012 ersichtlich keine Ansprüche mehr stellen wollte, denn darin wird lediglich für die Zeit ab November 2012 ein erhöhter Unterhalt gefordert. Damit ist auch das Umstandsmoment zweifelsfrei erfüllt. Der Antragstellerin stehen daher für den davor liegenden Zeitraum keine Ansprüche mehr zu. Die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss hält also insoweit den Beschwerdeangriffen stand.
3 Der angefochtene Beschluss hat auch insofern Bestand, als das Familiengericht der Antragstellerin für die Zeit ab November 2013 Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich ... EUR bewilligt hat, denn dies benachteiligt die Antragstellerin nicht, da sie insoweit ohnehin nur Verfahrenskostenhilfe für Anträge auf Zahlung von monatlich ... EUR begehrt hat.
4 Soweit beabsichtigt ist, Trennungsunterhalt für die Zeit von November 2012 bis Oktober 2013 in Höhe von monatlich ... EUR - abzüglich geleisteter, im Einzelnen aufgeführter Zahlungen des Antragsgegners – geltend zu machen, kann der Antragstellerin mit der Begründung des Familiengerichts die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe indes nicht verweigert werden.
5 Allerdings geht das Familiengericht zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 1613 BGB, der hier gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden ist, nicht vorliegen, soweit die Antragstellerin einen über ... EUR monatlich hinausgehenden Unterhalt verlangt, da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner insoweit wirksam in Verzug gesetzt wurde. Hinsichtlich dieses Zeitraums hat die Antragstellerin zwar zunächst mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 Trennungsunterhalt in Höhe von ... EUR monatlich verlangt, in dem Schreiben vom 23. Oktober 2012 (Bl. 16 f d.A.) ist allerdings nur noch von der Erhöhung des Ehegattenunterhalts von ... EUR auf ... EUR die Rede. Der Antragsgegner befindet sich allenfalls in Höhe dieses Betrages in Verzug, denn grundsätzlich ist aus der Sicht eines Schuldners das zeitlich letzte und damit hier das geringere Zahlungsverlangen maßgeblich; dem entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen geht entgegen der Auffassung der Antragstellerin aus dem Schreiben vom 23. Oktober 2012 auch nicht hervor, dass darin nur ein Teilbetrag angemahnt werden sollte, weil sich aus dem Ausdruck „derweil“ eine derartige Beschränkung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ergibt und es vorliegend sogar näher liegt, dass sich dieses Wort auf die davor stehenden Ausführungen zur Frage der Vermögensauseinandersetzung und den dort angekündigten Vorschlag der Antragstellerin bezieht. Aus alledem folgt, dass die Antragstellerin für den hier in Rede stehenden Zeitraum Unterhaltsrückstände nur auf der Grundlage eines angemahnten Trennungsunterhalts in Höhe von monatlich ... EUR verlangen kann und hinsichtlich weitergehender Ansprüche keine Erfolgsaussicht besteht.
6 Das Familiengericht nimmt indes zu Unrecht an, dass der Antragstellerin insoweit die Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen ist. Denn es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsgläubiger verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig handelt, wenn er erst den Verfahrenswert erhöhende Unterhaltsrückstände auflaufen lässt, bevor er den Unterhalt gerichtlich geltend macht. Ob dieser Gesichtspunkt überhaupt von Bedeutung ist, kann dabei dahinstehen, denn jedenfalls erfordert der Vorwurf der Mutwilligkeit stets eine konkrete Einzelfallprüfung. Dies ist schon deshalb notwendig, weil es auch und gerade in Familiensachen hinreichende Gründe geben kann, von der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung zunächst abzusehen und eine außergerichtliche Beilegung bestehender Streitigkeiten zu versuchen. Hierzu enthält der angefochtene Beschluss jedoch keinerlei Feststellungen, insbesondere wird darin nicht darauf eingegangen, dass die Beteiligten auch noch wegen anderer Ansprüche in Verhandlungen standen und beispielsweise die Antragstellerin noch mit Schreiben vom 6. März 2013 (Bl. 43 f d.A.) auch zu verschiedenen Aspekten des Unterhaltsanspruchs Stellung genommen hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Trennungsunterhalt nur teilweise im Streit war und der Antragsgegner nicht unerhebliche Zahlungen hierauf geleistet hat. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin dadurch, dass sie erst im Oktober 2013 ein gerichtliches Unterhaltsverfahren eingeleitet hat, mit Blick auf die zwischenzeitlich aufgelaufenen Rückstände mutwillig gehandelt hat. Hinzu kommt, dass auch keinerlei Feststellungen des Familiengerichts dazu vorliegen, ab wann von einem mutwilligen Verhalten der Antragstellerin auszugehen sein soll. Dies ist aber schon deshalb notwendig, weil zum einen im Hinblick auf die Staffelung der jeweiligen Gebührensätze mit der Einbeziehung von Unterhaltsrückständen in die Berechnung des Verfahrenswertes nicht ohne weiteres auch sofort eine Erhöhung entsprechender Gerichts- und Anwaltsgebühren verbunden ist, und zum andern auch für einen Beteiligten, der selbst für die Verfahrenskosten aufkommen müsste, die mögliche Werterhöhung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 FamGKG allenfalls einen Teilaspekt darstellt, der für die Entscheidung, ob und wann er den Unterhalt gerichtlich geltend macht, nur einer von vielen Gesichtspunkten ist. Somit trägt die Begründung des angefochtenen Beschlusses die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe insoweit nicht.
7 Der Senat hält eine eigene Sachentscheidung nicht für angemessen, weil noch wesentliche Feststellungen zu treffen sind. So hat das Familiengericht die Erfolgsaussichten der hier in Rede stehenden Ansprüche - aus seiner Sicht konsequent – nicht erörtert; auch kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin kostenarm ist; insoweit wird das Familiengericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Antragstellerin über Vermögen verfügt, das sie für die Verfahrenskosten einzusetzen hat. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Antragstellerin, wie sie selbst mit Schriftsatz vom 29. Mai 2013 (Bl. 47 f d.A.) eingeräumt hat, aus einem gemeinsamen Sparguthaben ... EUR erhalten hat. Angaben, wann dies geschehen ist und wie das Geld verwandt wurde, fehlen. Auch verfügt die Antragstellerin über eine Lebensversicherung bei der Allianz Versicherung, hinsichtlich derer wesentliche Einzelheiten nicht mitgeteilt worden sind. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob und inwieweit das gemeinsame Hausanwesen der Beteiligten für die Verfahrenskosten nutzbar zu machen wäre. Nach alledem ist die Sache insoweit unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
8 Der Kostenausspruch beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO. Außerdem hält es der Senat angesichts des Teilerfolgs der sofortigen Beschwerde für angemessen, die Gebühr gemäß Nr. 1912 KV-FamGKG auf die Hälfte zu ermäßigen.
9 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
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