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10 L 56/12•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2012-02-13, 10 L 56/12
10 L 56/12Tribunal Administrativo / Chamber 1013 de fev. de 2012
Eine Abschiebung führt dann nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften oder auch nur vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt daher nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2012-02-13
Aktenzeichen: 10 L 56/12
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0213.10L56.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 5 AufenthG, § 27 Abs 1 AufenthG, § 30 Abs 1 AufenthG, § 60a Abs 2 AufenthG, Art 8 Abs 1 MRK ... mehr
Eine Abschiebung führt dann nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften oder auch nur vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt daher nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen.(Rn.17)
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