Landesarbeitsgericht Saarland 2. Kammer, 2011-11-23, 2 Sa 78/11

2 Sa 78/11Tribunal do Trabalho / Câmara 223 de nov. de 2011

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Regest

1. § 2 Abs.3 S.1 TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk vom 29.10.2009 enthält ebenso wie § 7 Ziff.3.1.1 RTV Gebäudereinigerhandwerk vom 04.10. 2003 i.d.F. des Änderungs-TV vom 03.08.2006 - im Unterschied zu den in der Vorgänger-RTVen enthaltenen Regelungen - nur die Pflicht zur Eingruppierung des/der jeweiligen Beschäftigten in eine der angegebenen Lohngruppen, wenn von diesem / von dieser Beschäftigten in der täglichen Arbeit mehr als 50 % der Arbeitszeit auf Reinigungsarbeiten und mit der Reinigung im eigentlichen Sinne im Zusammenhang stehende Tätigkeiten verwandt werden.(Rn.67) 2. In sog. Bettenzentralen von Krankenhäusern kann ausgehend vom konkreten Einzelfall die Hinzurechnung von Tätigkeiten, die im eigentlichen Sinne zunächst nicht dem Begriff der Unterhaltsreinigung von sog. Raumausstattungen i. S. d. Lohngruppe 1 nach § 2 Abs.2 TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk zuzuordnen sind (z.B. Abmontieren von Seitengittern und Galgen bei Krankenbetten, Abziehen und Auflegen von Folien), unter dem Aspekt der sog. Zusammenhangstätigkeit mit der Reinigungsarbeit (Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten der Reinigung) dazu führen, dass die überwiegende Arbeitszeit pro Einzel-Krankenbett dem Tarifbegriff der Unterhaltsreinigung unterfällt.(Rn.68)

Texto completo

Landesarbeitsgericht Saarland 2. Kammer — 2 Sa 78/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-23

Aktenzeichen: 2 Sa 78/11

ECLI: ECLI:DE:LAGSL:2011:1123.2SA78.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 TVG, § 5 Abs 4 TVG

Leitsatz

  1. § 2 Abs.3 S.1 TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk vom 29.10.2009 enthält ebenso wie § 7 Ziff.3.1.1 RTV Gebäudereinigerhandwerk vom 04.10. 2003 i.d.F. des Änderungs-TV vom 03.08.2006 - im Unterschied zu den in der Vorgänger-RTVen enthaltenen Regelungen - nur die Pflicht zur Eingruppierung des/der jeweiligen Beschäftigten in eine der angegebenen Lohngruppen, wenn von diesem / von dieser Beschäftigten in der täglichen Arbeit mehr als 50 % der Arbeitszeit auf Reinigungsarbeiten und mit der Reinigung im eigentlichen Sinne im Zusammenhang stehende Tätigkeiten verwandt werden.(Rn.67)

  2. In sog. Bettenzentralen von Krankenhäusern kann ausgehend vom konkreten Einzelfall die Hinzurechnung von Tätigkeiten, die im eigentlichen Sinne zunächst nicht dem Begriff der Unterhaltsreinigung von sog. Raumausstattungen i. S. d. Lohngruppe 1 nach § 2 Abs.2 TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk zuzuordnen sind (z.B. Abmontieren von Seitengittern und Galgen bei Krankenbetten, Abziehen und Auflegen von Folien), unter dem Aspekt der sog. Zusammenhangstätigkeit mit der Reinigungsarbeit (Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten der Reinigung) dazu führen, dass die überwiegende Arbeitszeit pro Einzel-Krankenbett dem Tarifbegriff der Unterhaltsreinigung unterfällt.(Rn.68)

Orientierungssatz

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 98/12)

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