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3 K 2136/09•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2011-05-27, 3 K 2136/09
3 K 2136/09Tribunal Administrativo / Câmara 327 de mai. de 2011
1. Ein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (juris: SGB 1) setzt zwar nicht unbedingt eine fest angemietete Wohnung oder eine melderechtliche Anmeldung voraus. Das bloße Einrichten einer "Briefkastenanschrift" oder die Benennung einer Anschrift zum Zwecke der postalischen Erreichbarkeit genügt den an die Dauerhaftigkeit zu stellenden Anforderungen jedoch nicht.(Rn.31) 2. Der Zeitpunkt des Beginns der Leistung nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) ist hier der Zeitpunkt des Antrages auf die Leistung, denn zu diesem Zeitpunkt musste erstmals die örtliche Zuständigkeit festgestellt werden.(Rn.36) 3. Zum Ausschluss eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 111 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) und der Verjährung nach § 113 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10).(Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2011-05-27
Aktenzeichen: 3 K 2136/09
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0527.3K2136.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 89c Abs 1 S 1 SGB 8, § 111 Abs 1 SGB 10, § 113 Abs 1 SGB 10, § 86 Abs 4 S 1 SGB 8
Ein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (juris: SGB 1) setzt zwar nicht unbedingt eine fest angemietete Wohnung oder eine melderechtliche Anmeldung voraus. Das bloße Einrichten einer "Briefkastenanschrift" oder die Benennung einer Anschrift zum Zwecke der postalischen Erreichbarkeit genügt den an die Dauerhaftigkeit zu stellenden Anforderungen jedoch nicht.(Rn.31)
Der Zeitpunkt des Beginns der Leistung nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) ist hier der Zeitpunkt des Antrages auf die Leistung, denn zu diesem Zeitpunkt musste erstmals die örtliche Zuständigkeit festgestellt werden.(Rn.36)
Zum Ausschluss eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 111 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) und der Verjährung nach § 113 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10).(Rn.38)
Zu Leitsatz 2: Vergleiche OVG Münster, Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 576/07 - NDV-RD 2009, 51-54 m.w.N. und Beschluss vom 27.01.2010 - 12 B 1717/09 -. (Rn.36)
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