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10 K 1854/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2010-11-26, 10 K 1854/10
10 K 1854/10Tribunal Administrativo / Chamber 1026 de nov. de 2010
Ist die Fahrerlaubnis fehlerhaft neu erteilt worden, richtet sich die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung nach den §§ 3 Abs. 1, S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FEV und nicht nach der allgemeinen landesrechtlichen Regelung des § 48 SVwVfG. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher kein Ermessen und kann sich der Betroffene gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer nicht auf Vertrauensschutz berufen.(Rn.42)
Entscheidungsdatum: 2010-11-26
Aktenzeichen: 10 K 1854/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:1126.10K1854.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 48 VwVfG SL, Anl 3 § 1 Abs 1 BtMG, § 46 Abs 1 S 1 FeV, Ziff 9.1 Anl 4 FeV
Ist die Fahrerlaubnis fehlerhaft neu erteilt worden, richtet sich die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung nach den §§ 3 Abs. 1, S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FEV und nicht nach der allgemeinen landesrechtlichen Regelung des § 48 SVwVfG. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher kein Ermessen und kann sich der Betroffene gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer nicht auf Vertrauensschutz berufen.(Rn.42)
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