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10 K 750/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2011-05-12, 10 K 750/10
10 K 750/10Tribunal Administrativo / Chamber 1012 de mai. de 2011
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisung (einer inzwischen in Paris lebenden Mutter von zwei in Deutschland lebenden, unter Vormundschaft stehenden Kindern).(Rn.43)
Entscheidungsdatum: 2011-05-12
Aktenzeichen: 10 K 750/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0512.10K750.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 54 Nr 1 AufenthG, § 56 Abs 1 S 1 AufenthG, § 56 Abs 2 S 2 AufenthG, § 56 Abs 2 S 5 AufenthG, Art 8 Abs 1 MRK ... mehr
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisung (einer inzwischen in Paris lebenden Mutter von zwei in Deutschland lebenden, unter Vormundschaft stehenden Kindern).(Rn.43)
Der besondere Ausweisungsschutz hat gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG zunächst zur Folge, dass die geschützten Personengruppen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden dürfen. Schwerwiegende Gründe liegen – außerhalb der hier nicht eingreifenden Regelbeispiele des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat.(Rn.36)
Was die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer betrifft, haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Straf- bzw. Strafvollstreckungsgerichte nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB stellen bei der Prognose zwar ein wesentliches Indiz dar, aber eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie nicht.(Rn.47)
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