Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2011-04-13, 10 L 237/11

10 L 237/11Tribunal Administrativo / Chamber 1013 de abr. de 2011

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Regest

1. Voraussetzung für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 EFeV ist der Nachweis eines früheren Alkoholmißbrauchs sowie die begründete Annahme eines fortbestehenden Alkoholmißbrauchs bzw. eines Rückfalles nach überwundenem Alkoholmißbrauch.(Rn.9) 2. Eine rechtmäßige Gutachtenanforderung gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV setzt als wesentlicher Bestandteil eine hinreichend bestimmte bzw. bestimmbare Frist voraus, innerhalb derer der Betroffene das angeforderte Gutachten vorzulegen hat.(Rn.19) 3. Die Nichteinhaltung einer dem Betroffenen gesetzten Frist zur Vorlage einer Einverständniserklärung mit der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt nicht den Schluss auf die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.(Rn.20)

Texto completo

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 237/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-13

Aktenzeichen: 10 L 237/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0413.10L237.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 StVG, § 46 Abs 1 FeV, § 11 Abs 6 FeV, § 11 Abs 8 FeV, § 12 S 1 Nr 2 Buchst e FeV

Leitsatz

  1. Voraussetzung für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 EFeV ist der Nachweis eines früheren Alkoholmißbrauchs sowie die begründete Annahme eines fortbestehenden Alkoholmißbrauchs bzw. eines Rückfalles nach überwundenem Alkoholmißbrauch.(Rn.9)

  2. Eine rechtmäßige Gutachtenanforderung gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV setzt als wesentlicher Bestandteil eine hinreichend bestimmte bzw. bestimmbare Frist voraus, innerhalb derer der Betroffene das angeforderte Gutachten vorzulegen hat.(Rn.19)

  3. Die Nichteinhaltung einer dem Betroffenen gesetzten Frist zur Vorlage einer Einverständniserklärung mit der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt nicht den Schluss auf die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.(Rn.20)

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