Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, 2010-12-08, 11 L 942/10

11 L 942/10Tribunal Administrativo / Chamber 118 de dez. de 2010

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Regest

1. § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG geht als Spezialvorschrift dem allgemeinen § 48 SGB X vor.(Rn.9) 2. Daß die Behörde § 48 SGB X statt § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG als Rechtsgrundlage herangezogen hat ist unerheblich, denn beide Vorschriften schreiben eine gebundene Entscheidung vor und in beiden Tatbeständen stellt der gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff des Kindeswohls das entscheidende Kriterium dar.(Rn.10) 3. Im beantragten Einzelfall wurde eine Gefährdung des Kindeswohls zu Recht angenommen, so dass die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.(Rn.12)

Texto completo

Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer — 11 L 942/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-08

Aktenzeichen: 11 L 942/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:1208.11L942.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 48 SGB 10, § 5 Abs 5 S 6 SGB8§26AG SL

Leitsatz

  1. § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG geht als Spezialvorschrift dem allgemeinen § 48 SGB X vor.(Rn.9)

  2. Daß die Behörde § 48 SGB X statt § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG als Rechtsgrundlage herangezogen hat ist unerheblich, denn beide Vorschriften schreiben eine gebundene Entscheidung vor und in beiden Tatbeständen stellt der gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff des Kindeswohls das entscheidende Kriterium dar.(Rn.10)

  3. Im beantragten Einzelfall wurde eine Gefährdung des Kindeswohls zu Recht angenommen, so dass die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.(Rn.12)

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