LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, 2011-01-20, 13 T 11/10

13 T 11/10Tribunal Cantonal20 de jan. de 2011

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Regest

1. Zu den Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO, wenn der Unfallgeschädigte erst im Prozess seinen Schaden durch Vorlage von Unterlagen belegt (Rn.7) . 2. Zur prozessualen Stellung eines Schadensregulierungsvertreters nach § 8 Abs. 2 PflVG (Rn.8) . Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 2. September 2010, 120 C 213/10 (05), Beschluss

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LG Saarbrücken 13. Zivilkammer — 13 T 11/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-20

Aktenzeichen: 13 T 11/10

ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2011:0120.13T11.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 S 2 PflVG, § 91a ZPO, § 93 ZPO, § 269 Abs 3 S 3 ZPO, § 115 VVG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO, wenn der Unfallgeschädigte erst im Prozess seinen Schaden durch Vorlage von Unterlagen belegt (Rn.7) .

  2. Zur prozessualen Stellung eines Schadensregulierungsvertreters nach § 8 Abs. 2 PflVG (Rn.8) .

Verfahrensgang

vorgehend AG Saarbrücken, 2. September 2010, 120 C 213/10 (05), Beschluss

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 02.09.2010 – 120 C 213/10 (05) – wie folgt abgeändert: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Drittbeklagten trägt die Klägerin.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 903,69 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin erlitt am 15.12.2009 in der ... in ... mit ihrem Fahrzeug einen Unfallschaden, der durch ein Mietfahrzeug der ... GmbH verursacht wurde, das zum Unfallzeitpunkt bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war. Die Klägerin forderte außergerichtlich die Erstbeklagte, die Schadensregulierungsvertreter der Drittbeklagten für Deutschland ist, mehrfach zur Zahlung auf.

2 Nachdem keine Reaktion der Erstbeklagten erfolgte, nahm die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ausgleich eines Reparaturschadens von 2.063,62 € netto nebst Zinsen und Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten im Wege der Klage in Anspruch. Auf den Einwand der Erst- und Drittbeklagten, dass die Klägerin sie nicht gleichzeitig verklagen dürfe, nahm die Klägerin die Klage gegen die Drittbeklagte zurück. Die Klägerin legte in der Folgezeit einen Kostenvoranschlag vor, den die Erstbeklagte zum Anlass nahm, den Unfallschaden in vollem Umfang auszugleichen. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

3 Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 02.09.2010 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hier die Situation eines sofortigen Anerkenntnisses iSd. § 93 ZPO vorliege. Der Geschädigte müsse dem Versicherer oder dem Schadensregulierer Unterlagen zukommen lassen, die eine Überprüfung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs zulassen, so etwa durch die Vorlage eines Kostenvoranschlages oder eines Schadensgutachtens. Sofern solche Unterlagen nicht vollständig vorgelegt seien, beginne auch die allgemeine Regulierungsfrist noch nicht und es könne kein Verzug eintreten. § 119 Abs. 3 VVG stehe dem nicht entgegen, da die gesetzliche Regelung nicht bedeute, dass der Geschädigte auch ohne nachvollziehbare Darlegung der Art und des Umfangs des Schadens Schadensersatz verlangen könne.

4 Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Kostenverteilung des Amtsgerichts. Sie meint, dass die Erstbeklagte durch ihr beharrliches Schweigen und ihre Nichtreaktion auf Anspruchsschreiben Veranlassung zur Klage gegeben habe. Die Erstbeklagte hätte auch nicht reagiert, wenn ein Kostenvoranschlag mit übersendet worden wäre.

5 Die Beklagten meinen, dass die Zahlungsansprüche durch Vorlage entsprechender Belege hätten begründet und glaubhaft gemacht werden müssen. Dass die Erstbeklagte auf einen Kostenvoranschlag reagiert hätte, zeige schon deren Verhalten im Prozess nach Vorlage des Kostenvoranschlages. Hinzu komme, dass die Klägerin schon deswegen einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, weil sie zumindest eine falsche Partei verklagt habe.

II.

6 Die zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts ist insoweit abzuändern, als der Erstrichter die durch die Inanspruchnahme der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten entstandenen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt hat. Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

7 1. Die Kosten des Rechtsstreits sind, soweit sie die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten betreffen, diesen nach § 91 a ZPO als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Denn sie hätten – was zwischen den Parteien nicht im Streit steht – den Rechtsstreit voraussichtlich verloren. Billigkeitsgesichtspunkte iSd. § 91 a ZPO, die dieser Kostenregelung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO findet im Streitfall keine Anwendung, da die Erstbeklagte, deren Verhalten sich der Zweitbeklagte zurechnen lassen muss, Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat. Veranlassung zur Erhebung einer Klage hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 93 Rn. 3 mwN.). Auf einen Schuldnerverzug kommt es nicht an (vgl. nur Zöller/Herget aaO). Der nicht leistende Schuldner gibt deshalb grundsätzlich schon dann Anlass zur Klage, wenn der Anspruch fällig ist und er zur Leistung aufgefordert worden ist (vgl. nur Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 93 Rn. 5 mwN.). Beides liegt hier vor. Der Anspruch der Klägerin war bei Klageerhebung fällig. Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein (vgl. nur BGH, BGHZ 178, 338 ff). Die Erstbeklagte ist auch unstreitig außergerichtlich im Zeitraum zwischen dem 12.01. und 02.03.2010 mehrfach zur Zahlung eines bezifferten Betrages aufgefordert worden, letztmalig unter Fristsetzung auf den 15.03.2010, ohne dass sie in irgendeiner Weise reagiert hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin der Erstbeklagten außergerichtlich weder einen Kostenvoranschlag noch ein Schadensgutachten übermittelt hat. Hält ein Beklagter vorprozessual die gegnerische Forderung für teilweise oder insgesamt nicht nachvollziehbar, darf er nicht pauschal die Leistung verweigern, sondern hat mitzuteilen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt; nur wenn sie ihm vorenthalten werden, fehlt es an einem Klageanlass iSd. § 93 ZPO (vgl. MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 93 Rn. 6). Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken aus § 119 Abs. 3 VVG. Danach kann der Versicherer von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskünfte verlangen und die Vorlage von Belegen fordern, soweit diese dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Die Vorschrift setzt also eine Anforderung des Versicherers voraus (allgM; vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., § 119 Rn. 12). Unterlässt der Versicherer - wie hier - eine entsprechende Anforderung, obwohl er ausreichend lange Zeit zur Überprüfung hat, kann er sich nicht auf § 93 ZPO berufen, wenn der Geschädigte erst im Prozess Belege iSd. § 119 Abs. 3 VVG vorlegt (vgl. Prölss/Martin aaO Rn. 13 mwN.).

8 2. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Kosten der Klägerin auferlegt, soweit sie die ursprüngliche Klage gegen die Drittbeklagte betreffen. Das ergibt sich aus § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit über die Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entschieden werden, wenn der Kläger Kostenantrag stellt. Die Regelung gilt auch in den Fällen, in denen eine Klage vor der Zustellung zurückgenommen und die Klage danach nicht mehr zugestellt wird (vgl. nur Zöller/Greger aaO § 269 Rn. 18 e mwN.). Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Klage zu keinem Zeitpunkt der Drittbeklagten wirksam an deren Sitz in Irland zugestellt worden ist. Soll eine im Ausland ansässige Versicherungsgesellschaft auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist die Klage dieser zuzustellen; die Zustellung an den Schadensregulierungsvertreter reicht nicht aus (vgl. KG, VersR 2009, 93 mwN.). Da die Klägerin Kostenantrag gestellt hat, bestimmt sich die Kostenfolge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Danach sind die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie die Klage gegen die Drittbeklagte betreffen, der Klägerin aufzuerlegen, da diese Klage von Anfang an unzulässig war. Nach § 115 VVG iVm. § 8 Abs. 2 S. 2 PflVG darf der Geschädigte zwar die ausländische Haftpflichtversicherung und den deutschen Schadensregulierungsvertreter neben dem Unfallschädiger in Anspruch nehmen. Allerdings kann der Geschädigte den Versicherer und seinen Vertreter nicht zusammen verklagen, sondern die Klage nur gegen den einen oder den anderen richten. Erhebt der Geschädigte – wie hier – wirksam Klage gegen den Schadensregulierungsvertreter nach § 8 Abs. 2 PflVG, bewirkt dies auch die Rechtshängigkeit gegenüber dem Versicherer. Eine gesonderte Klage gegen den Versicherer ist daher unzulässig. Das lässt sich mit der Identität des Streitgegenstandes und mit der Stellung des Schadensregulierungsvertreters als Prozessstandschafter des Versicherers begründen, die dazu führt, dass das Urteil gegen ihn auch Rechtskraft gegen den Versicherer entfaltet (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl, § 8 PflVG Rn. 34 ff mwN.).

III.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

10 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

11 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem Begehren der Klägerin, dass den Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

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