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10 L 2372/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2010-12-28, 10 L 2372/10
10 L 2372/10Tribunal Administrativo / Chamber 1028 de dez. de 2010
1. Auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde Eignungsbedenken aufgrund konkreter ihr bekannt gewordener Tatsachen klären, bevor sie zur Entziehung einer erteilten Fahrerlaubnis berechtigt ist. Allerdings ist sie nach § 11 Abs. 7 FeV von der Durchführung derartiger Aufklärungsmaßnahmen befreit, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.(Rn.7) 2. Zwar sehen die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Februar 2000, 3.9.6 Anfallsleiden, S. 35, 37 durchaus in Fällen von Anfallsleiden auch die Erkenntnisgewinnung im Wege der Fremdanamnese vor. Dennoch darf die Behörde, die eine ihr vorgelegte Bescheinigung auf ihre verkehrsrechtliche Relevanz eigenständig zu überprüfen hat, ihr bekannte Streitigkeiten zwischen der Fahrerlaubnisinhaberin und ihrem Ehemann nicht außer Acht lassen.(Rn.17) 3. Für die Beurteilung eines Anfallsleidens und die verkehrsrechtlich zu ziehenden Folgerungen kommt es wesentlich auf eine korrekte und differenzierte Diagnose der Art des Anfallsleidens (in weitesten Sinn) an. Dieser Erkenntnishorizont erfordert aber, ebenso wie dies unter Heranziehung der Begutachtungs-Leitlinien 2000 der Fall ist, ein gestuftes Vorgehen der Verkehrsbehörde, die in den ersten Stufe darauf verwiesen ist, - eventuell auch kurzfristig - ein verlässliches ärztliches Gutachten zu fordern, bevor eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ergeht. Dabei ist der Behörde zuzugestehen, dass dann, wenn ein irgendwie geartetes Anfallsleiden fachärztlich attestiert ist sowie ebenfalls fachärztlich attestierte erhebliche und sich wiederholende Ausfälle eindeutig ärztlich belegt sind, alles für eine Beschleunigung des Überprüfungsverfahrens spricht und unter Umständen auch eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sein kann. Von der letztgenannten Sachlage ist aber dann, wenn die hierauf bezogenen verkehrsmedizinisch als relevant bezeichneten Erkenntnisse weitgehend auf den Angaben Dritter - z.B. des Ehemanns - beruhen und zugleich eine Tendenz zur Schädigung der betroffenen Fahrerlaubnisinhaberin schlechterdings nicht ausgeschlossen werden kann, nicht auszugehen.(Rn.27) In einer derart unklaren Situation muss die Behörde die Frage der Fahreignung gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 FEV aufklären. (Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2010-12-28
Aktenzeichen: 10 L 2372/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:1228.10L2372.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 Abs 7 FeV, § 28 VwVfG SL, § 3 StVG, § 46 FeV, § 80 VwGO
Auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde Eignungsbedenken aufgrund konkreter ihr bekannt gewordener Tatsachen klären, bevor sie zur Entziehung einer erteilten Fahrerlaubnis berechtigt ist. Allerdings ist sie nach § 11 Abs. 7 FeV von der Durchführung derartiger Aufklärungsmaßnahmen befreit, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.(Rn.7)
Zwar sehen die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Februar 2000, 3.9.6 Anfallsleiden, S. 35, 37 durchaus in Fällen von Anfallsleiden auch die Erkenntnisgewinnung im Wege der Fremdanamnese vor. Dennoch darf die Behörde, die eine ihr vorgelegte Bescheinigung auf ihre verkehrsrechtliche Relevanz eigenständig zu überprüfen hat, ihr bekannte Streitigkeiten zwischen der Fahrerlaubnisinhaberin und ihrem Ehemann nicht außer Acht lassen.(Rn.17)
Für die Beurteilung eines Anfallsleidens und die verkehrsrechtlich zu ziehenden Folgerungen kommt es wesentlich auf eine korrekte und differenzierte Diagnose der Art des Anfallsleidens (in weitesten Sinn) an. Dieser Erkenntnishorizont erfordert aber, ebenso wie dies unter Heranziehung der Begutachtungs-Leitlinien 2000 der Fall ist, ein gestuftes Vorgehen der Verkehrsbehörde, die in den ersten Stufe darauf verwiesen ist, - eventuell auch kurzfristig - ein verlässliches ärztliches Gutachten zu fordern, bevor eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ergeht. Dabei ist der Behörde zuzugestehen, dass dann, wenn ein irgendwie geartetes Anfallsleiden fachärztlich attestiert ist sowie ebenfalls fachärztlich attestierte erhebliche und sich wiederholende Ausfälle eindeutig ärztlich belegt sind, alles für eine Beschleunigung des Überprüfungsverfahrens spricht und unter Umständen auch eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sein kann. Von der letztgenannten Sachlage ist aber dann, wenn die hierauf bezogenen verkehrsmedizinisch als relevant bezeichneten Erkenntnisse weitgehend auf den Angaben Dritter - z.B. des Ehemanns - beruhen und zugleich eine Tendenz zur Schädigung der betroffenen Fahrerlaubnisinhaberin schlechterdings nicht ausgeschlossen werden kann, nicht auszugehen.(Rn.27) In einer derart unklaren Situation muss die Behörde die Frage der Fahreignung gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 FEV aufklären. (Rn.29)
Zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz wird der Antragstellerin gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt.
Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht.
Antragsgemäß wird Rechtsanwalt Dr. G. in A-Stadt beigeordnet (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2010, 32.4/162315, wird wieder hergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.10.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2010, durch den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr entzogen und ihr die sofortige Ablieferung des Führerscheins nach Zustellung der Verfügung unter Androhung von Verwaltungszwang aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, und hat auch in der Sache Erfolg. Dem folgend ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
2 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Sache erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung - auch unter Berücksichtigung von bis zum Ergehen der Entscheidung der Kammer vorliegenden weiteren Erkenntnissen-
3 vgl. dazu allgemein: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Auflage 2007, § 80 Rdn. 97
4 offensichtlich rechtswidrig ist.
5 Die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides besteht bereits in formeller Hinsicht, da die Antragstellerin vor Erlass des in ihre Rechte eingreifenden Bescheides ungeachtet § 28 Abs. 1 SVwVfG nicht angehört worden ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Anhörung nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG entbehrlich. Es sind keine Umstände dargelegt oder erkennbar, dass eine derart akute Gefahrenlage bestanden haben könnte, dass vor einer Entscheidung nicht eine kurzfristige Anhörung, gegebenenfalls innerhalb von zwei bis drei Tagen, oder auch nur auf telefonischem Wege möglich gewesen wäre.
6 Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch in materieller Hinsicht voraussichtlich als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Vorliegend sind die der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde gelegten Umstände nicht ausreichend, um eine Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne vorherige ärztliche Begutachtung zu begründen. Demzufolge durfte die Antragsgegnerin auch nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV von der Nichteignung der Antragstellerin ausgehen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:
7 Auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde Eignungsbedenken aufgrund konkreter ihr bekannt gewordener Tatsachen klären, bevor sie zur Entziehung einer erteilten Fahrerlaubnis berechtigt ist. Allerdings ist sie nach § 11 Abs. 7 FeV von der Durchführung derartiger Aufklärungsmaßnahmen befreit, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.
8 Vgl. dazu etwa Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, 3 § 11 FeV Rdnr. 8
9 Von dieser gerichtlich voll überprüfbaren Überzeugungsbildung, auf die sich die Antragsgegnerin vorliegend beruft, ist nach Maßgabe summarischer Prüfung nicht auszugehen. Die der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben keine genügenden Tatsachen, die unmittelbar auf die fehlende Eignung der Antragstellerin schließen lassen. Hierzu stützt sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihres Bescheides alleine auf die „Bescheinigung zur Vorlage bei der Polizei“ des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med …, A-Stadt, vom 20.09.2010. Dieser Bescheinigung des die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt behandelnden Arztes ist die offensichtlich im Rahmen der laufenden Behandlung der Antragstellerin gewonnene ärztliche Erkenntnis zu entnehmen, dass „ein Anfallsleiden“ vorliege und die Antragstellerin nach ihrer eigenen Auskunft am 30.06.2010 „einen Anfall“ gehabt habe , nachdem sie davor die Medikamente selbst abgesetzt habe, weil sie diese nicht vertragen habe. Weiter geht aus der Bescheinigung hervor, dass die Antragstellerin am 02.07.2010 ihrem Arzt berichtet hat, dass sie am Tag vier bis fünf Tabletten Paracetamol einnehme, ohne zu spezifizieren, ob sie Paracetamol mit Codein einnimmt. Hiernach ist ärztlicherseits ersichtlich auch nicht nachgefragt worden. Über diese von dem behandelnden Arzt selbst festgestellten Tatsachen hinaus bezieht sich die Bescheinigung auf die am Tag ihrer Ausstellung vom Ehemann der Antragstellerin dem Arzt berichteten Umstände, die weder auf eigener Erkenntnis des Arztes beruhen, noch von diesem mit seiner Patientin vor Ausstellung der Bescheinigung abgeklärt worden sind. Nach diesen Angaben des Ehemannes der Antragstellerin treten bei dieser „immer wieder Anfälle“ auf, ist diese zweimal „hingefallen“ und nimmt „unkritisch verschiedene Medikamente“ ein. Darüber hinaus berichtet der Ehemann von häufiger Einnahme von „Paracetamol comp mit Codein“.
10 Aus der Kennzeichnung der Bescheinigung als „zur Vorlage bei der Polizei“ bestimmt, ergibt sich ohne Weiteres, dass der Arzt als Aussteller der Bescheinigung vom Ehemann der Klägerin über den Zweck von dessen Vorsprache am 20.09.2010 informiert gewesen sein muss. Dies ergibt sich auch aus der zusammenfassenden Beurteilung am Ende der Bescheinigung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Antragstellerin bei Vorlage der Bescheinigung bei der Polizeibezirksinspektion A-Stadt-... am 22.09.2010 als Hintergrund der Vorlage der Bescheinigung zugestanden hat, dass sich er und die Antragstellerin in einer Trennungsphase befänden und um den gemeinsamen PKW gestritten werde. Offen ist indes, ob dieser Umstand von dem Ehemann der Antragstellerin auch dem die Bescheinigung ausstellenden Arzt eröffnet worden ist.
11 Ausgehend von diesen der Antragsgegnerin bekannt gewordenen Tatsachen und Begleitumständen ergeben sich bei der notwendigen objektiven Beurteilung zwar Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglicherweise im Rahmen von Ziffer 6.6 Anlage 4 zur FeV relevanten Anfallsleidens. Diese Erkrankung hat der behandelnde Arzt, der die Zusatzbezeichnung „Verkehrsmedizin“ erworben hat,
12 vgl. www...html
13 indes in der Zeit der Behandlung vor der Vorsprache des Ehemanns der Antragstellerin offenbar nicht zum Anlass genommen, gegenüber der Antragstellerin Bedenken hinsichtlich der Kraftfahreignung zu äußern oder zu klären, welche Art Paracetamol die Antragstellerin einnimmt, geschweige denn ein Verfahren zur behördlichen Überprüfung der Eignung der Antragstellerin einzuleiten.
14 Vgl. dazu etwa Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage 2010, § 3 StVG Rdnr. 7, a. E.
15 Geht man hiervon aus, so beruht die der Bescheinigung zu entnehmende Beurteilung „unter den geschilderten Bedingungen“ bestehe „tatsächlich eine erhöhte Gefahr“, wenn die Antragstellerin mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, und damit der verkehrsmedizinisch relevante Teil der Bescheinigung entscheidend und wesentlich auf den Angaben des mit der Antragstellerin in trennungsbedingten Streitigkeiten befindlichen Ehemannes. Zwar sehen die
16 Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Februar 2000, 3.9.6 Anfallsleiden, S. 35, 37,
17 durchaus in Fällen von Anfallsleiden auch die Erkenntnisgewinnung im Wege der Fremdanamnese vor. Dennoch durfte die Antragsgegnerin, die die ihr vorgelegte Bescheinigung auf ihre verkehrsrechtliche Relevanz eigenständig zu überprüfen hat, den vorliegend bekannten Hintergrund der Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann nicht außer Acht lassen, zumal es diesem erst zu einem Zeitpunkt – insbesondere auch, wie er betont, zum Schutze seiner Kinder – eingefallen ist, tätig zu werden, als ihm die Verfügung über den gemeinsam erworbenen PKW mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 20.09.2010, 39 F 416/10 EAWH, genommen worden war. Von daher war die Antragsgegnerin gehalten, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Ehemannes nicht schlicht und einfach ungeprüft und ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin zu unterstellen, zumal der ärztlichen Bescheinigung vom 20.09.2010 und der dort abgegebenen verkehrsmedizinischen Beurteilung zu entnehmen ist, dass sich der ausstellende Arzt auf die „geschilderten Bedingungen“, wozu auch die ungeprüften Angaben des Ehemannes der Antragstellerin gehören, zurückgezogen hat, seine zusammenfassende Beurteilung also auf der unterstellten Richtigkeit der Angaben des Ehemannes und nicht auf der „attestierten“ Glaubhaftigkeit von dessen Angaben beruht.
18 Weiter musste die Antragsgegnerin berücksichtigen, dass mit dem vorgelegten Attest eine eindeutige Diagnostik von Art und Intensität des geschilderten Anfallsleidens nicht vermittelt worden ist, die Begutachtungsleitlinien eine derartige eingehende Diagnostik aber gerade voraussetzen.
19 Vgl. dazu Schubert/Schneider/Eisenmeyer/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, Januar 2002, S. 70
20 Die Begutachtungs-Leitlinien in der Fassung von Februar 2000 verlangen das Vorliegen von „persistierenden epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen“ und sprechen davon, dass ein so erkrankter Fahrerlaubnisinhaber „in der Regel“ nicht in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht (zur hier relevanten Gruppe 1 der fraglichen Ziffer der Anlage 4).
21 Vgl. Begutachtungs-Leitlinien 2000, a.a.O., S. 35
22 Die Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur FeV spricht zur Gruppe 1 zudem für das ausnahmsweise Vorliegen der Fahreignung, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht und nennt dazu beispielhaft eine bestimmte Zeit der Anfallsfreiheit. Dies setzt aber ersichtlich voraus, dass, wie die Begutachtungs-Leitlinien 2000 erkennen lassen, eine einschlägig persistierende Erkrankung und damit eine Erkrankung, die nicht ausheilt bzw. abklingt, sondern über einen längeren Zeitraum andauert, festgestellt worden ist. Hinzu tritt, dass in diesen Fällen eine Ungeeignetheit nicht von vorneherein, sondern nur „in der Regel“ nicht besteht.
23 Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin einerseits in ihrer Versicherung an Eides statt vom 03.12.2010 einen einzigen Anfall am 08.03.2009 zugestanden hat, der sich indes nicht aus der o.a. ärztlichen Bescheinigung ergibt, sie den Anfall am 30.06.2010 aber bestreitet, und sie mit einem Breitspektrum-Antikonvulsivum (Lamotrigin) auch aktuell weiter behandelt wird, andererseits aber eine konkrete Diagnose ihrer Erkrankung bei einem breiten Spektrum möglicher Anfallsleiden
24 vgl. dazu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage 2007, S. 85
25 und einem dementsprechend differenzierten Betrachtungsspektrum der Begutachtungs-Leitlinien 2000
26 vgl. a.a.O., S. 35 ff.
27 bisher nicht vorliegt und auch die Diagnose „Epilepsie bzw. epileptische Anfälle“ nicht gestellt ist. Zwar ergibt sich aus der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.12.2010 vorgelegten auszugsweisen Neufassung der Begutachtungs-Leitlinien (Begutachtungs-Leitlinien 2009 mit Bearbeitungsstand von November 2009) unter Ziffer „3.9.6 Epileptische Anfälle und Epilepsien“, dass die fragliche Ziffer gegenüber den Begutachtungs-Leitlinien 2000 umbenannt worden ist. Aus den dort folgenden Leitsätzen der Begutachtungs-Leitlinien 2009 geht weiter hervor, dass derjenige, der epileptische Anfälle erleidet, „nicht in der Lage“ ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen „gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht“, insoweit also eine Verschärfung gegenüber der Fassung der Begutachtungs-Leitlinien 2000 erfolgt sein dürfte. Weiter ergibt sich daraus aber auch, dass die Feststellungen in dem eben teilweisen zitierten Leitsatz „grundsätzlich… auch für andere anfallsartig auftretende Störungen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevanter Funktionen, z.B. für Synkopen oder psychogene Anfälle“ gelten soll. Im Anschluss daran schränken die Begutachtungs-Leitlinien 2009 diese Feststellung aber weiter dahingehend ein, dass „die weiterführende Beurteilung der Fahreignung … dann anderen Kriterien als denjenigen, die bei epileptischen Anfällen angewendet werden“ unterliegt. Ungeachtet des Umstandes, dass die neue Fassung der Begutachtungs-Leitlinien (vgl. dazu www.bast.de/cln_007/nn_42640/de/Publikationen/Berichte/unterreihe-m/2011- ...; Internetrecherche vom 21.12.2010: derzeit im Druck) der Kammer lediglich in der von der Antragsgegnerin übersandten auszugsweisen Kopie eines Vorabdrucks der Ziffer 3.9.6, S. 49 bis 53) vorliegen, wird gerade aus der Änderung der fraglichen Ziffer und den dortigen Hinweisen auf andersartige Anfallsleiden deutlich, dass für die Beurteilung und die verkehrsrechtlich zu ziehenden Folgerungen es wesentlich auf eine korrekte und differenzierte Diagnose der Art des Anfallsleidens (in weitesten Sinn) ankommt. Dieser Erkenntnishorizont erfordert aber, ebenso wie dies unter Heranziehung der Begutachtungs-Leitlinien 2000 - wie dargelegt - der Fall ist, ein gestuftes Vorgehen der Verkehrsbehörde, die in den ersten Stufe darauf verwiesen ist, - eventuell auch kurzfristig - ein verlässliches ärztliches Gutachten zu fordern, bevor eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ergeht. Dabei ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass dann, wenn ein irgendwie geartetes Anfallsleiden fachärztlich attestiert ist sowie ebenfalls fachärztlich attestierte erhebliche und sich wiederholende Ausfälle eindeutig ärztlich belegt sind, alles für eine Beschleunigung des Überprüfungsverfahrens spricht und unter Umständen auch eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sein kann. Von der letztgenannten Sachlage ist aber dann, wenn die hierauf bezogenen verkehrsmedizinisch als relevant bezeichneten Erkenntnisse weitgehend auf den Angaben Dritter - hier des Ehemanns - beruhen und zugleich eine Tendenz zur Schädigung der betroffenen Fahrerlaubnisinhaberin schlechterdings nicht ausgeschlossen werden kann, nicht auszugehen.
28 All dies berücksichtigend reichte die vorgelegte Bescheinigung vom 20.09.2010 zwar dazu aus, auch kurzfristig eine ärztliche oder auch amtsärztliche Begutachtung der Antragstellerin nach deren Anhörung anzuordnen, nicht aber sofort und unmittelbar die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung im Sinne einer prognostischen Vorausbeurteilung der Entscheidung über den Widerspruch. Aus der Bescheinigung des ... med. …, A-Stadt, vom 15.11.2010 ergibt sich, dass in den EEG’s vom 26.01.2010, 02.07.2010 und 23.10.2010 keine Zeichen einer erhöhten Anfallsbereitschaft gefunden worden und bei den Blutuntersuchungen therapeutisch wirksame Mengen von Lamotrigin festgestellt worden sind. Hieraus folgt einerseits, das undifferenziert ärztlich attestierte Bestehen eines irgendwie gearteten Anfallsleidens, ohne dass, wie dies die Kammer hier für erforderlich hält, eine konkrete und verlässliche Diagnose der Art des Anfallsleidens gestellt wird. Andererseits wird attestiert, dass eine erhöhte Anfallsbereitschaft nicht bestehe, so dass eine verkehrsrechtliche Einordnung der medizinischen Erkenntnis „Anfallsleiden“ im oben dargestellten Sinne nicht möglich erscheint. Dem weiter vorgelegten Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik…, A-Stadt, vom 13.12.2010 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich seit dem 13.10.2010 in dessen ambulanter neurologischer Behandlung befindet und ungeachtet der vorangegangenen Behandlung durch Dr.... wegen eines Anfallsleidens die durchgeführten EEG’s keinen pathologischen Befund aufweisen würden, wobei die Antragstellerin auf Antiepileptika auch in ausreichender Weise eingestellt sei. Auch dieses Attest lässt keine eindeutigen Feststellungen im Sinne der Begutachtungs-Leitlinien 2000 bzw. 2009 zu, so dass es dabei bleiben muss, dass vor einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis eine unabhängige gutachterliche verkehrsmedizinische Klärung, wobei diese eventuell auch durch einen Amtsarzt geleistet werden kann, als erforderlich anzusehen war und ist.
29 Nach alledem hätte gerade die dargestellte unklare Situation für die Antragsgegnerin Anlass sein müssen, die Frage der Fahreignung der Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 FEV aufzuklären. Der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vertretenen Ansicht der Antragsgegnerin, die Nichteignung der Antragstellerin sei sofort und zwingend anzunehmen, vermag die Kammer hingegen nicht näherzutreten.
30 Erweist sich demnach die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich als offensichtlich rechtsfehlerhaft, wird aller Voraussicht nach auch die Anordnung der sofortigen Ablieferung des Führerscheins keinen Bestand haben.
31 Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
32 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 46.3 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2009, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachewertes anzunehmen ist.
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