AG Saarbrücken, 2010-02-22, 107 IK 97/07

107 IK 97/07Tribunal de Primeira Instância22 de fev. de 2010

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Regest

Darin, dass ein Schuldner eine Schadenersatzforderung gegen eine GmbH in dem bei Antragstellung vorzulegenden Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht angegeben hat und somit unrichtige, nämlich unvollständige Angaben gemacht hat, ist eine schuldhafte Pflichtverletzung zu sehen, wenn nach der Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Schuldner diesen Anspruch an dem Treuhänder vorbei einklagen und für sich selbst vereinnahmen wollte.(Rn.3)

Texto completo

AG Saarbrücken — 107 IK 97/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-22

Aktenzeichen: 107 IK 97/07

ECLI: ECLI:DE:AGSB:2010:0222.107IK97.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Darin, dass ein Schuldner eine Schadenersatzforderung gegen eine GmbH in dem bei Antragstellung vorzulegenden Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht angegeben hat und somit unrichtige, nämlich unvollständige Angaben gemacht hat, ist eine schuldhafte Pflichtverletzung zu sehen, wenn nach der Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Schuldner diesen Anspruch an dem Treuhänder vorbei einklagen und für sich selbst vereinnahmen wollte.(Rn.3)

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Treuhänder: Rechtsanwalt … S. wird der Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 12.01.2010 nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Saarbrücken zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

1 Die Beschwerdebegründung enthält keinen neuen relevanten Sachvortrag, vielmehr Darlegungen, mit denen die Auffassung vertreten wird, die Schuldnerin habe zumindest nicht schuldhaft ihre Pflicht, vollständige und richtige Verzeichnisse im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegen, verletzt.

2 Soweit in der Beschwerdeschrift vorgetragen wird, die Schadensersatzklage der Schuldnerin sei erst mit Klageschrift vom 02.05.2008 - und nicht, wie im angegriffenen Beschluss enthalten, mit Klageschrift vom 14.01.2008 - beim Amtsgericht Völklingen eingereicht worden, so ist dies zwar richtig, ändert jedoch nichts an der rechtlichen Beurteilung des Schuldnerverhaltens.

3 Unstreitig ist, dass die Schuldnerin die Schadensersatzforderung gegen die Firma … GmbH in den bei Antragstellung vorzulegenden Verzeichnissen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht angegeben hat und somit unrichtige, nämlich unvollständige Angaben gemacht hat.

4 Der Vortrag der Schuldnerin, sie habe den Anspruch nicht angegeben, da sie ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung für nicht einbringlich gehalten habe, ist zum einen irrelevant, da es nicht der Beurteilung der Schuldnerin unterliegt, Angaben zu unterlassen, weil sie sie für vermeintlich uninteressant hält (Vgl. BGH NZI, 2004, 633f). Die Gläubiger, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens im Regelfall mit einem Großteil ihrer Forderungen ausfallen, sind darauf angewiesen, dass die Schuldnerin gewissenhaft und sorgfältig die erforderlichen Angaben macht. Ansonsten wäre das Verfahren mit der „Wohltat“ der Restschuldbefreiung für die Schuldnerin rechtsstaatlich nicht vertretbar.

5 Zum anderen ist dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu werten und lässt den Vorwurf des schuldhaften Verschweigens der Angaben nicht entfallen. Bereits die Tatsache, dass die anwaltlich vertretene Schuldnerin den Schadensersatzanspruch während des eröffneten Insolvenzverfahrens und somit in Kenntnis ihrer fehlenden Aktivlegitimation, eigenmächtig und ohne Erfolgsaussicht klageweise geltend gemacht hat, widerlegt dieses Vorbringen. Denn es ist in keinster Weise nachvollziehbar, warum die Schuldnerin (1.) einen nach ihrem Vorbringen offensichtlich nicht bestehenden Schadensersatzanspruch, (2.) während des laufenden Insolvenzverfahrens am Treuhänder vorbei, gerichtlich eingeklagt hat. Hierzu konnte die Schuldnerin zwangsläufig auch keine plausible Erklärung liefern. Entgegen ihrem nunmehrigen Vorbringen hat die Schuldnerin, bzw. deren Verfahrensbevollmächtigter, den Treuhänder auch nicht von sich aus über die anhängige Klage und über deren Ausgang informiert. Wie sich aus der Stellungnahme des Treuhänders vom 08.02.2010 ergibt, hat dieser nur rein zufällig von der bereits anhängigen Klage erfahren. Auch sind jegliche Informationen diesbezüglich seitens der Schuldnerin immer nur Monate später und nur auf Anforderung des Treuhänders erfolgt. In der Gesamtbetrachtung gibt es für ein solches Vorgehen der Schuldnerin nur eine einzige plausible Erklärung. Nach Überzeugung des Gerichts steht daher fest, dass die Schuldnerin entgegen ihrem Vorbringen sehr wohl gewisse Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gesehen hat und diesen daher zunächst bei Antragstellung wissentlich und willentlich verschwiegen hat, um ihn später, vorsätzlich an dem Treuhänder vorbei, einzuklagen und für sich selbst zu vereinnahmen. Ergänzend wird diesbezüglich auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

6 Eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger setzt § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nicht voraus, so dass der entsprechende Vortrag nicht erheblich ist.

7 Auch hat das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung durchaus die Wesentlichkeitsgrenze berücksichtigt. Insofern wird auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses verwiesen.

8 Nach alledem war der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen.

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