Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, 2010-11-17, 9 W 257/10 - 31

9 W 257/10 - 31Tribunal Superior17 de nov. de 2010

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Regest

Die Einrede der Verjährung des Vergütungsanspruchs ist unzweifelhaft eine Einrede, die außerhalb des Gebührenrechts liegt und grundsätzlich einer Kostenfestsetzung nach § 11 RVG entgegensteht.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 3. September 2010, 3 O 26/05, Beschluss

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen — 9 W 257/10 - 31 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-17

Aktenzeichen: 9 W 257/10 - 31

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2010:1117.9W257.10.31.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Die Einrede der Verjährung des Vergütungsanspruchs ist unzweifelhaft eine Einrede, die außerhalb des Gebührenrechts liegt und grundsätzlich einer Kostenfestsetzung nach § 11 RVG entgegensteht.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 3. September 2010, 3 O 26/05, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen des Beschluss des Landgerichts vom 3. September 2010 – 3 O 26/05 - wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 3.597.30 EUR.

Gründe

1 Die gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2 Die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages durch die Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin Einreden erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Aus diesem Grund darf eine Festsetzung nicht erfolgen, § 11 Abs. 5 RVG.

3 Die Antragsgegnerin beruft sich auf die Verjährung des Vergütungsanspruches. Dies ist unzweifelhaft eine Einrede, die außerhalb des Gebührenrechts liegt und grundsätzlich einer Kostenfestsetzung nach § 11 RVG entgegensteht (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 11 RVG, Rz. 70; zum altem Recht vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschl.v. 27. Dezember 2006, 2 W 299/06-37). Dass die Einrede der Verjährung, die ohnehin grundsätzlich einer näheren Überprüfung bedarf, offenkundig nicht begründet ist und die Erhebung des Einwandes deshalb nach Treu und Glauben, d.h. nach der auch im Prozessrecht geltenden Generalklausel des Billigkeitsrechts gemäß § 242 BGB, sich als rechtsmissbräuchlich erweist (siehe Hartmann, aaO, m.w.N.; OLG Naumburg, MDR 2001, 114, m.w.N.), kann nicht festgestellt werden.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

5 Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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