AG Saarbrücken, 2010-05-19, 43 OWi 31 Js 204/10 (82/10), 43 OWi 82/10

43 OWi 31 Js 204/10 (82/10), 43 OWi 82/10Tribunal de Primeira Instância19 de mai. de 2010

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Regest

1. Zur Kennzeichnung von fertig verpackten Lebensmitteln.(Rn.16) 2. Bei fertig verpackten Lebensmitteln ist es unzulässig und ordnungswidrig, zusätzliche Zutaten optisch getrennt von der übrigen Zutatenliste an einer anderen Stellung der Verpackung anzugeben.(Rn.17) (Rn.18)

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AG Saarbrücken — 43 OWi 31 Js 204/10 (82/10), 43 OWi 82/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-19

Aktenzeichen: 43 OWi 31 Js 204/10 (82/10), 43 OWi 82/10

ECLI: ECLI:DE:AGSB:2010:0519.43OWI31JS204.10.8.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 Nr 3 LMKV, § 3 Abs 3 S 3 LMKV, § 5 LMKV, § 6 LMKV, § 10 Abs 3 LMKV ... mehr

Leitsatz

  1. Zur Kennzeichnung von fertig verpackten Lebensmitteln.(Rn.16)

  2. Bei fertig verpackten Lebensmitteln ist es unzulässig und ordnungswidrig, zusätzliche Zutaten optisch getrennt von der übrigen Zutatenliste an einer anderen Stellung der Verpackung anzugeben.(Rn.17) (Rn.18)

Tenor

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Inverkehrbringens von fertig verpackten Lebensmitteln, die nicht den Kennzeichnungspflichten der LMKV entsprechen, als verantwortlicher Leiter der Qualitätskontrolle, eine Geldbuße in Höhe von 50 € festgesetzt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1 Der Betroffene ist 46 Jahre alt. Er verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

II.

2 Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

3 1. Der Betroffene ist verantwortlicher Leiter der Qualitätskontrolle bei der Fa. X GmbH. Nach eigenen Angaben ist er auch für die inhaltliche Gestaltung der Verpackungen dort im Hause, insbesondere, was die Angabe der Zutatenliste angeht, verantwortlich.

4 2. Die Fa. X vertreibt u.a. "Seawater" Garnelenschwänze in Verpackungseinheiten zu 250g, die zum Vertrieb an Endverbraucher bestimmt sind. Abnehmer der Fa. X sind große Einzelhandelsketten.

5 Die Fa. X schließt dazu mit ihren Lieferanten Verträge, in denen sie die Qualitätsstandards der Garnelenschwänze festlegt. In diesen Verträgen steht u. a., dass die Garnelen keine Zusatzstoffe (wie die gegenständlichen Stabilisatoren E331 und E452) enthalten dürfen. Die Fa. X kontrolliert dennoch durch von ihr in Auftrag gegebene Untersuchungen alle Chargen, die ihr von Zulieferern zugehen.

6 3. Die Fa. X orderte Endverbraucherverpackungen für Einheiten zu 250g in großen Stückzahlen. Das Design dazu wurde von ihr festgelegt. Diese Verpackungen, welche im Übrigen den Anforderungen entsprechen, sind quaderförmig, wobei Boden und Deckel eine Fläche von ca. 14x10cm aufweisen. Die langen Seitenleisten sind etwa 14 x 2,5 cm, die kurzen Seitenleisten etwa 10 x 2,5cm groß.

7 Auf einer kurzen Seitenleiste befindet sich u.a. die Zutatenliste. Diese ist schon verpackungsseits vorgedruckt und in das Design integriert. Dort steht: "Zutaten: Seawater-Garnelenschwänze, Wasser, Salz". Ein Hinweis auf weitere Zutaten, ein Sternchen oder ähnliches fehlen.

8 Auf der langen Seite befindet sich ein weißes Feld, das maschinentechnisch nachträglich bedruckbar ist. Dort wird üblicherweise das Mindesthaltbarkeitsdatum aufgedruckt. Die Fa. X verwendet dieses Feld auch für Zusatzinformationen. Andere Stellen als dieses weiße Feld kann die Fa. X mit ihren Maschinen nicht mehr abändern oder nachträglich bedrucken.

9 4. Die Fa. X hat 2009 eine Charge Garnelenschwänze aus Indonesien erhalten. In Bezug auf diese Charge wurde im Rahmen der Eigenkontrolle festgestellt, dass sie (vertragswidrig) die Stabilisatoren E331 und E452 enthielt. Diese Zusatzstoffe sind in Lebensmitteln zugelassen, nach §§ 3 Abs. 1, Abs. 3, 6 Abs. 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) jedoch kennzeichnungspflichtig. Der Betroffene hat daraufhin im Rahmen seiner Stellung als Verantwortlicher der Qualitätskontrolle angeordnet, dass diese weiteren Zutaten auf der langen Seitenleiste in das weiße Feld, in dem üblicherweise das Mindesthaltbarkeitsdatum steht, aufgedruckt werden. Über dem weißen Feld steht vorgedruckt: "Bei -18 Grad C mindestens haltbar bis Ende:" Der Text im weißen Feld dieser Produktionscharge lautete dann: "10/2009 L036/9 ZUSAETZLICHE ZUTATEN: STABILISATOR E331, E452, ROTFAERBUNG DURCH GARPROZESS, GEZUECHTET: IN INDONESIEN".

10 5. Die in Ziff. 4 beschriebene Produktionscharge wurde sodann mit Zustimmung des Betroffenen in Verkehr gebracht. Am 25.3.2009 hat das Landratsamt Emmendingen eine entsprechende Verpackung im Rahmen einer Plankontrolle bei Y in Herbolzheim kontrolliert und beanstandet. Diese Verpackung liegt der Akte zwischen Bl. 12 und 13 bei.

11 6. Dem Betroffenen sind und waren alle benannten objektiven Umstände bekannt. Jedoch ging er davon aus, dass die konkrete Art der Verpackung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Er hätte jedoch wissen können, dass dem nicht so ist, wenn er die Verpackung durch einen Verpackungsrechtsexperten hätte prüfen lassen.

III.

12 Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen und der Inaugenscheinnahme der Verpackung (zwischen Bl. 12 und 13 d.A.). Diese wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG in Bezug genommen und somit integraler Teil dieses Urteils.

13 Der Betroffene hat den Sachverhalt wie festgestellt vollumfänglich eingeräumt, aber argumentiert, es handele sich nicht um eine Verletzung von Lebensmittelrecht. Eine Irreführung des Konsumenten könne nicht eintreten. Er selbst sei davon ausgegangen, die Verpackung entspreche den Anforderungen.

IV.

14 Der Sachverhalt ist rechtlich als fahrlässiger Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 5, 6, 10 Abs. 3 LMKV in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB zu werten. Nach § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB sind vorsätzliche wie fahrlässige Verstöße gegen § 3 Abs. 1, 10 Abs. 3 LMKV ordnungswidrig.

15 1. Bei den vom Betroffenen zu verantwortenden Packungen mit Garnelen-Schwänzen handelt es sich um Fertigverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LMKV. Diese enthielten neben Seawater-Garnelenschwänzen, Wasser und Salz auch die Zusatzstoffe E 331 und E 452.

16 2. Die Zutatenliste auf diesen Verpackungen ist fehlerhaft. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV dürfen Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine nach §§ 5, 6 LMKV ordnungsgemäße Zutatenliste enthalten. Nach § 3 Abs. 3 LMKV sind diese Angaben gut lesbar auf der Verpackung anzubringen. Insbesondere dürfen nach dem dortigen S. 3 die Angaben nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

17 Dem genügt die vom Betroffenen gewählte Form der Zutatenliste nicht. Die auf der kurzen Seite angebrachte Zutatenliste hat den Anschein der Vollständigkeit. Die im vorliegenden Fall enthaltenen Zusatz-Zutaten (Stabilisatoren) E331 und E452 waren dort aber nicht angegeben. Diese Stabilisatoren sind nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LMKV Pflichtangaben, die mit E-Nummer anzugeben sind.

18 Dass diese Stabilisatoren auf der langen Seitenlasche der gegenständlichen Verpackung angegeben waren, genügt den Anforderungen nicht. Denn diese Angaben sind entgegen § 3 Abs. 3 S. 3 LMKV von der auf der kurzen Seitenlasche befindlichen Zutatenliste räumlich getrennt. Verbraucher können insoweit über die Zutaten getäuscht werden. Denn wer nur die Zutatenliste auf der kurzen Seitenlasche liest, erkennt nicht zwingend die Ergänzungen auf der langen Seitenlasche. Aus Sicht des Gerichts ist das Trennungsverbot nach § 3 Abs. 3 S. 3 LMKV im Übrigen absolut; auch ohne den irreführenden Aspekt wäre es nicht eingehalten.

19 2. Der Betroffene war für das Inverkehrbringen der fehlerhaft gekennzeichneten Packungen verantwortlich. (§ 9 II OWiG)

20 3. Der Betroffene handelte fahrlässig. Denn er hätte den Verstoß erkennen und vermeiden können. Dem Betroffenen war es möglich, rechtlichen Rat vor der Gestaltung der Packungen einzuholen. Ihm war es auch möglich, den Vertrieb dieser Packungen zu stoppen.

21 Soweit der Betroffene vorbrachte, wirtschaftlich sei es ihm unmöglich gewesen, neue Verpackungen zu ordern, so ist dies unbeachtlich. Denn die Lebensmittelhygiene und verpackungsrechtliche Vorschriften zum Schutz der Verbraucher unterliegen nicht den Gesetzen der Marktwirtschaft. Es ist zwar Sache des Betroffenen, die wirtschaftlichen Interessen seines Arbeitgebers im Rahmen der gesetzlich zulässigen Gestaltungen zu wahren; umgekehrt haben sich die gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht jenen wirtschaftlichen Interessen unterzuordnen. Im Übrigen könnte das Problem etwa dadurch vermieden werden, dass die komplette Zutatenliste an einer Stelle zusammenhängend nachträglich aufgedruckt wird.

22 Auch das weitere Argument des Betroffenen, dass der Fehler letztlich bei den Lieferanten der Fa. X liege, weil diese ihre Verträge nicht einhielten, ist unbeachtlich. Denn es ist allein Sache der Fa. X und des Betroffenen, vertraglich den Fall mangelhafter Lieferungen zu regeln. Die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Fa. X und des Betroffenen als Inverkehrbringer werden durch diese vertragsrechtliche Problematik nicht aufgehoben. Denn der Betroffene konnte immer noch darüber entscheiden, ob er die Garnelen-Schwänze so in Verkehr bringt oder nicht.

23 Vorsätzliches Handeln des Betroffenen lag nicht vor, denn dieser ging nach eigenen Angaben davon aus, dass die Verpackung tatsächlich den Vorgaben der LMKV genügte. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich insofern nicht um einen Verbotsirrtum. Denn der Betroffene hat sich nicht über den Inhalt der Norm getäuscht. Er täuschte sich vielmehr über den Umstand, dass die Verpackung dem LMKV tatsächlich nicht genügte. Dieser Tatbestandsirrtum schloss seinen Vorsatz aus. Der Betroffene handelte mithin nur fahrlässig. Denn er hätte erkennen können, dass die Verpackung tatsächlich den Vorgaben nicht genügte.

V.

24 Die Ordnungswidrigkeit war mit € 50 zu bebußen.

25 1. Nach § 60 Abs. 2 Nr. 26a, Abs. 5 Nr. 2 LFGB in Verbindung mit § 17 Abs. 2 OWiG reichte der Bußrahmen bis € 10.000.

26 2. € 50 reichten unter Berücksichtigung aller relevanten Punkte hin, waren aber auch erforderlich, um den Betroffenen angemessen zu bebußen. Dieser hatte in leichter Fahrlässigkeit gehandelt und glaubte auch in der Verhandlung noch, die Verpackung entspräche den Vorschriften. Der Schaden für den Verbraucher blieb gering, nachdem alle Angaben - wenn auch nicht in der vorgeschriebenen Form - auf der Verpackung enthalten waren. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass auch diese symbolische Buße ausreichen wird, um den Betroffenen in Zukunft zur Rechtseinhaltung zu bewegen.

27 3. Die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen führten nicht zu einer weiteren Ermäßigung. Dieser verfügte nach eigenen Angaben über geordnete finanzielle Verhältnisse.

VI.

28 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 465 StPO.

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