Verfall and limitation periods for leave claims

BVerwG 2 B 95/13Bverwg / Divisão 29 de abr. de 2014Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the complainant's challenge to the refusal to admit revision. It held that the vacation entitlement for 2004 and 2005 had already lapsed 18 months after the end of the respective leave years, so no compensation claim could arise. The court also rejected the argument based on the three-year limitation period in § 195 BGB, emphasizing the conceptual difference between forfeiture and limitation. Finally, it found no divergence and no procedural defect in the OVG's written decision under § 130a VwGO.

Sumário Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO; relationship between forfeiture and limitation in vacation claims; where no sufficient national forfeiture rule exists, unused annual leave lapses 18 months after the end of the leave year on the basis of CJEU case-law. Forfeiture and limitation are conceptually distinct: limitation presupposes an existing claim and merely confers a right to refuse performance after expiry, whereas forfeiture prevents the claim from arising or surviving. The three-year limitation period of § 195 BGB does not govern the lapse period of leave entitlements or the derivative cash-compensation claim. A divergence complaint requires an abstract conflicting legal proposition; mere misapplication of Federal Administrative Court case-law is insufficient. Written appellate decision under § 130a VwGO is permissible in straightforward cases without disputed facts (consid. 4, 7–12).

Texto completo

BVerwG — 2 B 95/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-09

Aktenzeichen: 2 B 95/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 7 EGRL 88/2003, Art 15 EGRL 88/2003, § 1 BUrlG, § 3 BUrlG, § 7 BUrlG, § 11 BUrlG, § 195 BGB, § 199 BGB

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Juli 2013, Az: 6 A 2338/10, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Zum Verhältnis zwischen Verfall und Verjährung bei Urlaubsansprüchen

Gründe

1 1. Der Kläger war ab Mitte März 2005 bis zu seiner mit Wirkung zum 1. August 2007 verfügten Versetzung in den Ruhestand fortlaufend dienstunfähig erkrankt. Im November 2007 beantragte er die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub. Die Beklagte lehnte die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs zunächst ab, erkannte im Berufungsverfahren jedoch einen Anspruch auf Abgeltung von 31,7 Urlaubstagen an. Für das Jahr 2006 legte die Beklagte dabei 20 Urlaubstage zugrunde, für das Jahr 2007 den nach dem Anteil von 7/12 errechneten Satz von 11,7 Urlaubstagen.

2 Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch weiterverfolgten Urlaubs aus den Jahren 2004 und 2005 sowie zusätzlich geltend gemachter 8,3 Urlaubstage aus dem Jahr 2007 blieb die Klage auch im Berufungszug erfolglos. Zur Begründung verwies das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (- BVerwG 2 C 10.12 - NVwZ 2013, 1295).

3 2. Die Beschwerde des Klägers hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4 Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist bereits nicht benannt. Soweit sich dem Vorbringen die Frage entnehmen lässt, nach welchem Zeitraum der Urlaubsanspruch verfällt und die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs damit ausgeschlossen ist, hat der Senat diese in dem benannten Urteil bereits beantwortet. Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein (Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 22). Neuen Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.

5 Die Erkenntnis, dass Art. 9 Abs. 1 der Übereinkommens-Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 eine entsprechende Rechtsfolgenregelung nicht unmittelbar enthält, lag dem Urteil bereits zugrunde. Die Bezugnahme auf den dort benannten Zeitraum ist aber nicht auf eine ausdrückliche (normierte) Verfallsregelung gestützt, sondern auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der benannten Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann. Dies und nicht eine etwaige Rechtsfolgenregelung rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch bei Fehlen anderweitiger Regelungen 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt.

6 Soweit die Beschwerde auf die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB Bezug nimmt (die auch für den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch gilt, Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 28), übersieht sie den unterschiedlichen Regelungsbereich von Verjährung einerseits und Verfall andererseits. Der Urlaubsanspruch kann grundsätzlich nicht unbeschränkt auf künftige Jahre übertragen werden. Urlaub, der während des laufenden Jahres nicht genommen wurde, verfällt daher bei Fehlen einer anderweitigen Regelung 18 Monate nach Ende des Jahres. Damit entfällt auch die Grundlage für einen finanziellen Abgeltungsanspruch krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubstage, sodass ein entsprechender Anspruch bereits nicht entsteht. Die Verjährung dagegen setzt einen bestehenden Anspruch voraus, sie begründet nach Ablauf der Verjährungsfrist aber aus Gründen der Rechtssicherheit ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners. Die Rechtsinstitute sind daher von unterschiedlichem Charakter, sodass aus der Länge einer Verjährungsvorschrift kein Hinweis auf den (zulässigen) Verfallszeitraum abgeleitet werden kann.

7 3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenzen zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

8 Die Beschwerde verkennt bereits, dass die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht genügt (stRspr; Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55). Ein abstrakter Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht in Abweichung von einem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz aufgestellt haben sollte, wird aber nicht benannt.

9 Unabhängig hiervon hat das Oberverwaltungsgericht die von der Beschwerde gerügten Punkte im Ergebnis durchweg in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts entschieden. Der Urlaubsanspruch für die Jahre 2004 und 2005 war im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts - unabhängig vom Zeitpunkt der nachfolgenden Antragstellung - bereits verfallen. Mangels Urlaubsanspruch bestand damit auch keine Grundlage für das Begehren einer finanziellen Abgeltung. Auch die Berechnung des abgeltungsfähigen Mindesturlaubs im Jahr 2007 ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt (vgl. zur Bruchteilsberechnung Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 34 f.). Eigenständige Ausführungen zur Einkommensberechnung enthält die Entscheidung bereits nicht; insoweit ist alleine die Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zitiert. Eine Divergenz scheidet deswegen aus.

10 4. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht dadurch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begangen, dass es über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden hat.

11 Zwar ist der Anwendungsbereich des § 130a VwGO auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt, in denen keine streitigen Tatfragen zu entscheiden sind (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <215>, zuletzt Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris Rn. 5 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren indes erfüllt. Die für die Entscheidung über die Berufung maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 beantwortet worden, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts relevanten Tatfragen standen ebenfalls fest.

12 Aus den mit der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkten folgt nichts anderes: Die Zahl der abgeltungsfähigen Urlaubstage ergibt sich bereits aus der Vorgabe, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auf die vier Wochen Erholungsurlaub beschränkt ist. Die Ermittlung, wie viele Urlaubstage der Kläger genommen hatte, erübrigte sich angesichts der Tatsache, dass er seit März 2005 fortlaufend dienstunfähig erkrankt gewesen war und im entscheidungserheblichen Zeitpunkt daher keinen Urlaub nehmen konnte. Eine Einkommensberechnung war nicht erforderlich, weil das Oberverwaltungsgericht den noch rechtshängigen Abgeltungsanspruch bereits dem Grunde nach abgewiesen hat. Auch wann und in welcher Form der Kläger die Abgeltung der Urlaubsansprüche beantragt hatte, war für die Entscheidung unerheblich.

Palavras-chave

vacation entitlementforfeiturelimitation periodcash compensationwritten proceduredivergence complaintprocedural defect

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the leave claim had already lapsed before retirement and therefore no compensation claim arose.

Decisão extraída

The leave entitlement for 2004 and 2005 had already lapsed before retirement; without an existing leave entitlement, no cash compensation claim could arise.

Fundamentação extraída

Where there are no sufficient national forfeiture rules, the leave entitlement lapses 18 months after the end of the leave year under CJEU case law. Forfeiture and limitation are distinct: limitation presupposes an existing claim, whereas forfeiture prevents the claim from arising once the leave period has expired.

Questão jurídica principal

Whether the three-year limitation period under § 195 BGB supported a longer forfeiture period for leave entitlements.

Decisão extraída

No. The limitation period does not determine the permissible forfeiture period for vacation rights.

Fundamentação extraída

Limitation and forfeiture serve different functions. The length of a limitation period cannot be used to infer how long a claim may remain transferable or unexercised before it lapses.

Questão jurídica principal

Whether revision had to be allowed because of alleged divergence.

Decisão extraída

No divergence warranting admission of revision was shown.

Fundamentação extraída

A mere allegation that the lower court misapplied the Federal Administrative Court's case-law does not meet the requirements of a divergence complaint; no abstract conflicting legal proposition was identified.

Questão jurídica principal

Whether deciding the appeal without oral hearing under § 130a VwGO constituted a procedural defect.

Decisão extraída

No procedural defect was found.

Fundamentação extraída

The case was straightforward and raised no disputed facts. The decisive legal questions had already been answered in prior Federal Administrative Court case-law, so the written procedure was permissible.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.