No right to law books for every non-freed works council member

BVerwG 6 PB 12/14Bverwg / Divisão 62 de mai. de 2014Dismissed

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Resumo

The Federal Administrative Court rejected the applicant’s complaint against denial of leave to appeal. The case concerned whether a personal council could demand one copy of the law collection 'Michael Kittner, Arbeits- und Sozialordnung' for each non-freed member. The court held that the question lacked fundamental importance because the need for business supplies under § 42(2) HessPersVG depends on the specific circumstances and is subject to factual assessment by the trial court. The appeal could therefore not be admitted.

Regest

§ 42 Abs. 2 HessPersVG; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG: Die Dienststelle hat dem Personalrat als Geschäftsbedarf nur die Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt. Ob ein bestimmtes Mittel erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist diese Würdigung nur darauf überprüfbar, ob der Rechtsbegriff verkannt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände übersehen wurden; eine allgemein klärungsfähige Rechtsfrage liegt insoweit regelmäßig nicht vor, wenn nur die Anwendung auf den Einzelfall begehrt wird (consid. 3).

Texto completo

BVerwG — 6 PB 12/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-02

Aktenzeichen: 6 PB 12/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 2 PersVG HE 1988

Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 28. Januar 2014, Az: 22 A 1520/13.PV, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 3. Juni 2013, Az: 23 K 1168/13.F.PV, Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Ausstattung der Personalratsmitglieder mit Gesetzessammlungen; tatrichterliche Würdigung der Erforderlichkeit geltend gemachten Geschäftsbedarfs

Leitsatz

Die Dienststelle hat dem Personalrat als Geschäftsbedarf im Sinne von § 42 Abs. 2 HessPersVG (juris: PersVG HE 1988) oder paralleler Vorschriften im Bundes- und Landesrecht dasjenige zur Verfügung zu stellen, was dieser zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt. Welche Sachmittel danach für die Personalratsarbeit erforderlich sind, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, die ihrerseits der rechtsbeschwerdegerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin zugänglich ist, ob sie die gesetzlich vorgegebenen Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 HessPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG greift nicht durch.

2 Der Antragsteller sieht der Sache nach rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage gegeben, ob ein Personalrat verlangen kann, dass ihm für jedes seiner Mitglieder von der Dienststelle ein Exemplar der Gesetzessammlung "Michael Kittner, Arbeits- und Sozialordnung" zur Verfügung gestellt wird. Diese Frage ist nur im Hinblick auf die nicht freigestellten Mitglieder des Antragstellers entscheidungserheblich und somit nur insoweit klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat im ersten Rechtszug dem Leistungsantrag des Antragstellers nur hinsichtlich dieses Personenkreises stattgegeben und ihn hinsichtlich der freigestellten Mitglieder des Antragstellers abgelehnt. Hiergegen ist der Antragsteller nicht im Wege der Beschwerde vorgegangen, so dass der Verwaltungsgerichtshof - auf die alleinige Beschwerde der Beteiligten hin - nur noch über die Frage zu entscheiden hatte, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf besitzt, dass die Beteiligte jedes seiner nicht freigestellten Mitglieder mit einem Exemplar der genannten Gesetzessammlung ausstattet. Über diesen Personenkreis dürfte auch das Rechtsbeschwerdegericht nicht hinausgreifen.

3 Auch in ihrem danach überhaupt noch klärungsbedürftigen Umfang hat die vom Antragsteller aufgeworfene Frage keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass die Dienststelle dem Personalrat als Geschäftsbedarf im Sinne von § 42 Abs. 2 HessPersVG oder paralleler Vorschriften im Bundes- und Landesrecht dasjenige zur Verfügung zu stellen hat, was dieser zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1994 - BVerwG 6 P 25.92 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 29 S. 2 und vom 29. Juni 1988 - BVerwG 6 P 18.86 - BVerwGE 79, 361 <362> = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 13 S. 1 f.). Welche Sachmittel danach für die Personalratsarbeit für erforderlich gehalten werden dürfen, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, die ihrerseits der rechtsbeschwerdegerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin zugänglich ist, ob sie die gesetzlich vorgegebenen Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - BAGE 135, 154 Rn. 20). Danach könnte die Frage, ob ein Personalrat hinsichtlich seiner nicht freigestellten Mitglieder einen Anspruch auf Ausstattung jedes von ihnen mit der genannten Gesetzessammlung hat, im Rahmen des vom Antragsteller angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise im Wege einer abstrahierenden Rechtssatzbildung beantwortet werden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren könnte lediglich mit Blick auf den konkreten Einzelfall und die in ihm obwaltenden Umstände geklärt werden, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Grenzen seiner tatrichterlichen Würdigungsbefugnis überschritten hat. Der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage fehlt es daher an der für die Annahme einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG erforderlichen Klärungsfähigkeit.

Palavras-chave

personal representationbusiness supplieslaw booksfundamental importancefactual assessmentnon-admission complaint