Secrecy declaration on undercover-police files partially unlawful

BVerwG 20 F 4/13Bverwg / Fachsenat FüR Entscheidungen Nach § 99 Abs 2 VwGO20 de fev. de 2014Partially Granted

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The plaintiff sought review of a secrecy declaration concerning files on the deployment of an undercover police officer in Heidelberg. The Federal Administrative Court joined the Interior Ministry as a participant and held that the complaint succeeded only in part. While most withheld materials were properly covered by secrecy grounds under § 99(1) sentence 2 VwGO, some pages containing publicly available internet or flyer information were not sufficiently justified as secret, and the blacking out of names of target/contact persons was based on flawed discretion. The appellate court's refusal was otherwise upheld.

Sumário Omnilex

§ 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO; Geheimhaltung von Verwaltungsakten im Zwischenverfahren: Der Fachsenat überprüft die Sperrerklärung auf das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen und auf Ermessensfehler. Für den überwiegenden Teil der Unterlagen genügt die Darlegung von Nachteilen für das Wohl des Landes oder wesensmäßiger Geheimhaltungsbedürftigkeit personenbezogener Daten. Bei bereits allgemein zugänglichen Informationen muss die Sperrerklärung zusätzlich den geheimhaltungsbedürftigen Kontext nachvollziehbar aufzeigen. Die Schwärzung von Namen ist ermessensfehlerhaft, wenn die Abwägung den besonderen Beweis- und Rechtsschutzinteressen der Klägerseite sowie den Umständen paralleler Verfahren nicht ausreichend Rechnung trägt; eine kontextabhängige Differenzierung bleibt jedoch grundsätzlich zulässig (vgl. insb. consid. 8-11).

Texto completo

BVerwG — 20 F 4/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-20

Aktenzeichen: 20 F 4/13

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Januar 2013, Az: 14 S 929/12, Beschluss

Spruchkörper: Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Gründe

I.

1 Die Klägerin, die der sogenannten "linken Szene" in Heidelberg angehört, begehrt - wie auch sechs weitere Kläger in gleich gelagerten Verfahren - in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Feststellung, dass ein (auch) gegen sie gerichteter Einsatz eines Polizeibeamten als Verdeckter Ermittler (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 PolG Baden-Württemberg) rechtswidrig war.

2 Nachdem das Verwaltungsgericht mit der Eingangsverfügung den Beklagten zur vollständigen Vorlage der Akten aufgefordert hatte, gab das Innenministerium Baden-Württemberg als oberste Aufsichtsbehörde eine Sperrerklärung hinsichtlich eines Teils der einschlägigen Akten ab; die angeforderten Akten wurden dementsprechend entweder gar nicht oder nur in Kopie mit Schwärzungen oder in Form von Austauschblättern vorgelegt. Zur Begründung führte das Innenministerium aus: Eine vollständige Vorlage der angeforderten Akten komme nicht in Betracht. Ein Bekanntwerden der betreffenden Aktenbestandteile würde dem Wohl des Landes Nachteile bereiten, weil dies die Erfüllung der Arbeit der Polizeibehörden erschwere. Die Offenlegung von Namen Dritter würde deren Persönlichkeitsrecht verletzen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei den Informationsinteressen der Klägerin durch bloße Schwärzung Rechnung getragen worden.

3 Auf Antrag der Klägerin legte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2012, in dem die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akten dargelegt wurde, das Verfahren dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung vor.

4 Mit Beschluss vom 14. Januar 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Sperrerklärung in Bezug auf im Einzelnen benannte Blätter rechtswidrig ist; im Übrigen hat er den Antrag abgelehnt. Bezüglich der Einsatzberichte des Verdeckten Ermittlers und der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Behördenkorrespondenz lägen die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe insgesamt vor. Hinsichtlich der internen Polizeiberichte nach der Enttarnung des Verdeckten Ermittlers seien zwar auch Geheimhaltungsgründe gegeben, jedoch könne dem durch Schwärzung der betreffenden Passagen hinreichend Rechnung getragen werden. Die vollständige Nichtvorlage der Akten sei insofern nicht gerechtfertigt. Aus dem übrigen Teil der Akten, der die Einsatzanordnungen betreffe, seien Seiten zu Recht zum Schutz dienststelleninterner Kommunikationsdaten entfernt worden. Auch im Übrigen seien in den mit Schwärzungen vorgelegten Akten nur Schriftstücke oder Eintragungen zurückgehalten worden, die nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheimhaltungsbedürftig seien. Das Ermessen sei jedoch insoweit nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt worden, als sie die Schwärzung der Namen derjenigen Personen beträfen, gegen die der Einsatz des Verdeckten Ermittlers sich gerichtet habe.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

6 1. Das Innenministerium Baden-Württemberg als oberste Aufsichtsbehörde ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO zum Verfahren beizuladen. Dies ist auch noch mit der Entscheidung über die Beschwerde möglich. Das rechtliche Gehör wird nicht abgeschnitten, da der Vertreter des Beklagten das Verfahren soweit ersichtlich in enger Abstimmung mit dem Beigeladenen führt.

7 2. Die Beschwerde der Klägerin ist nur zum geringeren Teil begründet. Über die Entscheidung des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs hinaus ist die Sperrerklärung auch insoweit rechtswidrig, als sie sich auf weitere Unterlagen bezieht. Im Übrigen hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung zu Recht abgelehnt.

8 a) Der Antrag der Klägerin ist zulässig. Anlässlich der Vorlage der Akten an den Verwaltungsgerichtshof hat das Verwaltungsgericht - wie in der Regel geboten - in einem begründeten Beschluss die Entscheidungserheblichkeit der zunächst formularmäßig angeforderten Unterlagen näher dargelegt. An diese Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache ist der Fachsenat grundsätzlich gebunden. Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Bindungswirkung entfällt auch dann, wenn das Gericht der Hauptsache seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (vgl. zuletzt Beschluss vom 3. Juni 2013 - BVerwG 20 F 9.13 - juris Rn. 8 m.w.N.). Zweifel daran, ob das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht seinen Pflichten nachgekommen ist, können sich insoweit ergeben, als es um die Frage geht, ob der Einsatz des Verdeckten Ermittlers gegen die Klägerin als Ziel- bzw. Kontaktperson im Sinne von § 22 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PolG BW gerichtet war und die Klägerin deswegen klagebefugt ist. Denn insoweit mag die Antwort des Innenministeriums vom 27. September 2011 auf eine Kleine Anfrage vom 26. September 2011 - Nachfragen zum Einsatz von Verdeckten Ermittlern in Heidelberg - (LTDrucks 15/600) zu berücksichtigen sein. Darin hat der Innenminister erklärt, dass die vier Ziel- und Kontaktpersonen per Einschreiben am 4. August 2011 durch die Polizeidirektion Heidelberg - in Absprache mit dem Landeskriminalamt - nach § 22 Abs. 8 PolG BW über eine polizeiliche Datenerhebung durch einen Verdeckten Ermittler unterrichtet worden seien. Aus einer fehlenden Unterrichtung der Klägerin könnten dann Rückschlüsse gezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit aber auch insoweit bejaht, als die Klägerin geltend macht, jedenfalls Betroffene eines gegen Dritte gerichteten Einsatzes des Verdeckten Ermittlers zu sein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht auch in dieser Hinsicht die Klagebefugnis der Klägerin annimmt mit der Folge, dass es zur Prüfung der Begründetheit der Klage auf die angeforderten Akten ankommt.

9 b) Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs hat unter zutreffender Bezugnahme auf die bereits in der Sperrerklärung dargelegten einschlägigen rechtlichen Maßstäbe ausgeführt, dass für den überwiegenden Teil der vom Verwaltungsgericht angeforderten Akten die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verweigerungsgrunds nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 bzw. Alt. 3 VwGO, nämlich Nachteile für das Wohl des Landes durch Beeinträchtigung der Arbeit der Sicherheitsbehörden und wesensmäßige Geheimhaltungsbedürftigkeit bei personenbezogenen Daten, gegeben sind (siehe etwa Beschlüsse vom 21. August 2012 - BVerwG 20 F 5.12 - juris Rn. 4, 10, vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 14, vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris Rn. 6 ff. sowie vom 9. März 2010 - BVerwG 20 F 16.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 57 Rn. 7). Die Durchsicht der Akten durch den Fachsenat hat diese Einschätzung für die meisten Blätter, die noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, bestätigt. Eine abweichende rechtliche Bewertung ist allerdings bei einer Reihe von - insoweit nicht inhaltsgleichen - Aktenblättern in den Aktenteilen des Landeskriminalamts und der Polizeidirektion vorzunehmen, die die Einsatzberichte des Verdeckten Ermittlers sowie dazugehörige Korrespondenz der Behörden enthalten. Die Blätter 23, 24, 81, 82, 83 und 91 der Akte des Landeskriminalamts und die Blätter 357, 359, 361, 419 und 421 der Akte der Polizeidirektion betreffen allgemein zugängliche Informationen aus dem Internet bzw. wohl öffentlich verteilte Flugblätter ("Flyer"). Die Sperrerklärung legt insoweit nicht dar, dass und warum diese Aktenbestandteile gleichwohl - etwa wegen ihres Kontextes - geheimhaltungsbedürftig sind.

10 Der Beigeladene hat das ihm in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingeräumte Ermessen erkannt und von diesem hinsichtlich des größten Teils der als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Angaben rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.

11 Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs hat indessen im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessenserwägungen, mit denen die Geheimhaltung der Namen der Ziel- und Kontaktpersonen des Einsatzes des Verdeckten Ermittlers begründet wird, rechtsfehlerhaft sind. So will schon nicht überzeugen, dass ungeachtet des inhaltlichen Zusammenhangs der in allen Parallelverfahren gemeinsam anhängig gemachten Klagen eine - wie geschehen - differenzierende Bewertung der Geheimhaltungsbedürftigkeit bezogen auf die jeweils isoliert betrachteten Kläger der Sache nach gerechtfertigt sein könnte. Aber auch soweit der Beigeladene in den beiden auf den gleichen Aktenbestand bezogenen Sperrerklärungen übereinstimmend von der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Namen ausgeht, wird zu erwägen sein, wie in der gegebenen Fallkonstellation angesichts einer etwa gegebenen inhaltlichen und organisatorischen Verbundenheit der Personenkreise die Schutzwürdigkeit der persönlichen Belange zu bewerten ist. Auch wird das besondere öffentliche und private Interesse an der Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung des Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers, die zuvörderst von der Kenntnis dieser Daten abhängt, zu würdigen sein. Dieser Ermessensfehler bezieht sich nicht nur auf die vom Verwaltungsgerichtshof insoweit bezeichneten Stellen in den von ihm genannten Aktenseiten in den jeweils auf die einzelnen Ziel- und Kontaktpersonen bezogenen Aktenteilen, sondern auch auf die weitere Erwähnung der Namen auf diesen und jeweils folgenden Aktenseiten (Akten der Polizeidirektion Heidelberg: Seiten 27, 29, 31, 35, 37, 39, 41, 45, 47, 51, 53, 55, 57, 83, 85, 87, 89, 93, 95, 97, 103, 105, 111, 113, 115, 117, 143, 145, 147, 149, 153, 155, 157, 159, 163, 165, 167, 169, 175, 177, 179, 209, 211, 213, 215, 219, 221, 223, 225, 229, 231, 233, 235, 237, 241, 243, 245; inhaltsgleich mit den Akten des Landeskriminalamts: Seiten 121, 122, 123, 125, 126, 128, 129, 130, 131, 133, 134, 135, 136, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 156, 159, 160, 163, 164, 165, 166, 179, 180, 181, 182, 184, 185, 186, 187, 189, 190, 191, 192, 195, 196, 197, 211, 212, 213, 214, 216, 217, 218, 219, 221, 222, 223, 225, 226, 227, 228, 229) und darüber hinaus auf die jeweils vorangehenden allgemeinen personenübergreifenden Ausführungen zur Begründung der Anordnung bzw. Verlängerung des Einsatzes (Akten der Polizeidirektion Heidelberg: Seiten 11, 15, 17, 21, 67, 71, 73, 79, 131, 133, 139, 191, 193, 195, 197, 199, 203; inhaltsgleich mit den Akten des Landeskriminalamts: Seiten 113, 115, 116, 118, 141, 143, 144, 147, 173, 174, 177, 202, 203, 204, 205, 206, 208). Eine unterschiedliche Bewertung der Geheimhaltungsbedürftigkeit je nach Kontext ist allerdings nicht ausgeschlossen.

Palavras-chave

secrecy declarationundercover policefile disclosureclassified informationpersonal datadiscretionpublic interestadministrative procedure

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the Interior Ministry had to be joined as a participant under § 99(2) sentence 6 VwGO

Decisão extraída

The Interior Ministry had to be joined, and joinder was still possible at the complaint stage.

Fundamentação extraída

As the superior supervisory authority that issued the secrecy declaration, it was entitled to participate; hearing rights were not prejudiced.

Questão jurídica principal

Whether the secrecy declaration was lawful for the withheld file parts

Decisão extraída

It was unlawful as to additional documents concerning general internet/leaflet information and as to further name references; otherwise it remained lawful.

Fundamentação extraída

For most materials, the grounds under § 99(1) sentence 2 VwGO existed. But for some file pages the declaration did not show why already public information was still secret, and the discretion used to black out names of target/contact persons was flawed in light of the parallel proceedings and the strong review interest.

Questão jurídica principal

Whether the complaint against the appellate court's secrecy review should succeed in full

Decisão extraída

The complaint succeeded only in part; the remainder of the appellate court's refusal was upheld.

Fundamentação extraída

The appellate court correctly accepted secrecy for the bulk of the files and correctly rejected disclosure requests where the statutory secrecy grounds and discretionary balancing were satisfied.

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