Wohnsitz under BVFG and leave for revision

BVerwG 5 B 87/12Bverwg / Divisão 519 de jun. de 2013Dismissed

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Resumo

The Federal Administrative Court rejected a complaint seeking leave to appeal in a BVFG dispute. It held that the notion of 'residence' under the BVFG follows § 7 BGB and that the existence or abandonment of a residence always requires a comprehensive assessment of all objective and subjective circumstances; a fixed-term employment contract with a renewal option is not sufficient by itself. The court also found that the abstract question whether an authority may be ordered to issue an administrative act despite the absence of a mandatory federal-law entitlement did not justify leave to appeal. The complaint was dismissed; further reasoning was omitted under § 133(5) sentence 2 VwGO.

Regest

§ 7 BGB; BVFG; admissibility of leave to appeal for fundamental importance: the concept of residence under the Federal Expellees Act corresponds to § 7 BGB. Residence is formed and abolished only where objective circumstances and the respective will to establish or abandon the centre of life coincide; this is a question of the individual case requiring comprehensive assessment of all relevant circumstances. A fixed-term employment contract with extension options does not, without more, permit a general inference either as to the intent to establish residence at the place of employment or as to the continued maintenance of the former residence (consid. 4-8). A complaint invoking fundamental importance must formulate a specific, revisable legal question and show its general significance; abstract, case-specific entitlement questions that depend on the individual constellation are not suitable for clarification in revision (consid. 2, 10-11).

Texto completo

BVerwG — 5 B 87/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-19

Aktenzeichen: 5 B 87/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 BVFG, § 15 Abs 1 BVFG, § 7 BGB

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. August 2012, Az: 11 A 2558/11, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Bundesvertriebenengesetz; zum Begriff "Wohnsitz"

Gründe

1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisherigen revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

3 1. Die erste als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,

"ob ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag, der eine Option enthält, wonach sich das Arbeitsverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, falls es nicht zuvor fristgerecht gekündigt wird, die Annahme rechtfertigt, am Beschäftigungsort werde kein Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB begründet und der Wohnsitz am bisherigen Wohnort beibehalten, wenn keine zusätzlichen Umstände vorliegen, die auch bei Vorliegen eines zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrags diese Annahme rechtfertigen würden",

verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, da sie in ihren Grundzügen in der Rechtsprechung des Senats geklärt und im Übrigen einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.

4 Im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes demjenigen des § 7 BGB entspricht (Urteile vom 29. Mai 1957 - BVerwG 5 C 407.56 - BVerwGE 5, 110 <113> = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 2 S. 6 f., vom 29. August 1967 - BVerwG 3 C 158.64 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 39 S. 108 und vom 27. Juni 1989 - BVerwG 9 C 6.89 - BVerwGE 82, 177 <179> = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 42 S. 22).

5 Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Voraussetzung ist ein entsprechender Entschluss, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen gleichzeitig gegeben sein. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalles, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 - NJW 1990, 2193 <2194>; BVerwG, Urteile vom 26. März 1954 - BVerwG 4 A 90.53 - Buchholz 427.1 § 30 SHG Nr. 5 S. 12 und 14, vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 141.67 - BVerwGE 28, 193 <194 ff.> = Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 4 S. 4 f., vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 52.82 - BVerwGE 71, 309 <312> = Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 4 S. 3 und vom 27. Juni 1989 a.a.O. S. 179 f. bzw. S. 23).

6 Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wie die Begründung des Wohnsitzes ist auch dessen Aufhebung durch eine objektive und eine subjektive Komponente gekennzeichnet. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Dieser Aufgabewille muss durch die konkreten Umstände des Einzelfalles erhärtet sein (Urteil vom 21. Mai 1985 a.a.O. S. 312 f. bzw. S. 3; vgl. auch Urteil vom 29. August 1967 a.a.O. S. 108 f.)

7 Gemäß § 7 Abs. 2 BGB kann der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Mehrere Wohnsitze bestehen indes nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist (Urteil vom 21. Mai 1985 a.a.O. S. 313 bzw. S. 4).

8 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die eingangs gestellte Frage einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich. Allein das Bestehen eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrages mit der eingangs beschriebenen Verlängerungsoption erlaubt einen verallgemeinerungsfähigen Rückschluss auf das Vorliegen weder des Domizil- noch des Aufgabewillens. Die Annahme des subjektiven Elements der Begründung bzw. der Aufgabe eines Wohnsitzes erfordert eine umfassende Würdigung nicht nur arbeitsvertraglicher, sondern sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles.

9 2. Ebenso wenig rechtfertigt die zweite als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,

"ob eine Behörde durch Urteil verpflichtet werden kann, auf Antrag einen Verwaltungsakt zu erlassen, wenn dessen Erlass zwar kein Bundesrecht verletzt, Bundesrecht den Erlass aber auch nicht zwingend vorschreibt und im Übrigen kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers am Erlass des Verwaltungsakts besteht",

die Zulassung der Revision.

10 Sie ist in dieser Allgemeinheit von dem Oberverwaltungsgericht nicht aufgeworfen und entschieden worden. Abgesehen davon wäre sie in dieser allgemeinen Form einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.

11 Soweit ihr die einzelfallbezogene Frage zugrunde liegt,

"ob ein Rechtsanspruch der Klägerin auf die Erteilung dieses Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin besteht, obwohl dessen Erteilung nicht Voraussetzung für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG an die Klägerin ist",

wird jener nicht schon dadurch grundsätzliche Bedeutung verliehen, dass sie in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleidet wird. Selbst wenn man diese spezifizierte Frage vom konkreten Einzelfall lösen würde, so wäre nicht dargelegt, dass auch sie in einer "Vielzahl von Aufnahme-/Bescheinigungsverfahren der Beklagten von Bedeutung" wäre.

12 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Palavras-chave

residencefixed-term employmentfundamental importanceleave to appeallate repatriateadministrative actlegal interest