Interim relief under § 80(5) VwGO and § 4a(3) UmwRG

BVerwG 9 VR 3/13Bverwg / Division 913 de jun. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

In an interim-relief dispute over a plan-approval decision, the parties declared the main proceedings moot. The Federal Administrative Court therefore discontinued the case by analogy to the procedural rules on mootness and decided costs under equitable discretion. It held that the applicant’s § 80(5) VwGO request would probably have succeeded, because the absence of urgency and the need to avoid unnecessary urgent proceedings can still support suspension of immediate execution even after § 4a(3) UmwRG. Costs were imposed on the respondent.

Sumário Omnilex

§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 4a Abs. 3 UmwRG; Verhältnis von Erfolgsprognose und weiteren Abwägungsgesichtspunkten im vorläufigen Rechtsschutz gegen sofortige Vollziehung: Die durch § 4a Abs. 3 UmwRG eingeführte Modifikation betrifft nur die Erfolgsaussichten der Hauptsache, indem an die Stelle der bisherigen Prognose „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ treten; die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Gesamtabwägung bleibt im Übrigen unverändert. Namentlich bleibt es zulässig, bei fehlender Dringlichkeit eines planfestgestellten Vorhabens die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung im Interesse der Vermeidung unnötiger fristgebundener Eilverfahren ganz oder teilweise auszusetzen. Dass eine Umsetzung ohnehin erst später möglich sein wird, nimmt der Behörde nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, die Vollziehungsentscheidung vorab zu suspendieren und später aufzuheben (vgl. consid. 3 f.).

Texto completo

BVerwG — 9 VR 3/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-13

Aktenzeichen: 9 VR 3/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4a Abs 3 UmwRG, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 4 S 1 VwGO, § 17e Abs 2 S 1 FStrG, § 17e Abs 2 S 2 FStrG

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Maßgabe zur Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG

Leitsatz

  1. Die Modifizierung des Maßstabs zur Prüfung von Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG betrifft nur den Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten der Klage ("ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts"), lässt jedoch die Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte in die Abwägung unberührt.

  2. Einen solchen weiteren Gesichtspunkt stellt die bei fehlender Dringlichkeit eines planfestgestellten Vorhabens zur Vermeidung unnötiger (fristgebundener) Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Aussetzung einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung durch die Behörde dar (vgl. Beschlüsse vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66 S. 2 und vom 1. März 2012 - BVerwG 9 VR 7.11 - Buchholz 406.403 § 63 BNatSchG 2010 Nr. 2 Rn. 6; stRspr).

Gründe

1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an einem das Suspensivinteresse überwiegenden Vollzugsinteresse, wenn und soweit während eines längeren Zeitraums keine Vollzugsmaßnahmen anstehen und es deshalb von Anfang an nahegelegen hätte, die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG) gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise auszusetzen, um unnötigen Rechtsschutzverfahren vorzubeugen, die ansonsten wegen der Fristbindung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG) eingeleitet werden (vgl. Beschlüsse vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66 S. 2, vom 22. September 2010 - BVerwG 9 VR 2.10 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 82 Rn. 3, vom 31. März 2011 - BVerwG 9 VR 2.11 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 84 Rn. 2 und vom 1. März 2012 - BVerwG 9 VR 7.11 - Buchholz 406.403 § 63 BNatSchG 2010 Nr. 2 Rn. 6). Ein solcher Fall fehlender Dringlichkeit liegt hier ebenfalls vor, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit der aufschiebenden Bedingung versehen ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu einem anderen Abschnitt des Gesamtvorhabens realisiert werden dürfen. Anlass für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung bestand auch nicht erst aufgrund der gerichtlichen Mitteilung vom 9. April 2013, dass die den anderen Autobahnabschnitt betreffenden Rechtsstreitigkeiten (BVerwG 9 A 19.12, 9 A 20.12 und 9 A 22.12) erst nach Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits terminiert werden sollen, so dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ohnehin nicht vor Unanfechtbarkeit wird umgesetzt werden können. Denn für den Fall, dass die aufschiebende Bedingung vor Unanfechtbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses eingetreten wäre, hätte die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung aufheben können mit der Folge, dass die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder aufgelebt wäre (vgl. Beschluss vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).

4 Die durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) in § 4a Abs. 3 UmwRG eingefügte Maßgabe zur Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Danach kann die aufschiebende Wirkung in umweltrechtlichen Verfahren ganz oder teilweise angeordnet werden, "wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen". Durch den Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende Gesamtabwägung wird ausdrücklich klargestellt, dass die Modifizierung des Prüfungsmaßstabs nur den Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten der Klage betrifft, die Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte in die Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedoch unberührt lässt (vgl. BTDrucks 17/10957 S. 18). Einen solchen "weiteren Gesichtspunkt" stellt die Notwendigkeit einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei fehlender Dringlichkeit des Vorhabens zur Vermeidung unnötiger Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dar.

Palavras-chave

interim reliefimmediate executionmootnesscostsenvironmental procedureplan approval

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the proceedings had to be discontinued after the parties declared the main claim moot

Decisão extraída

The proceedings were terminated by analogy to the rules on discontinuance after mutual declaration of mootness.

Fundamentação extraída

Once the main dispute was declared resolved, the court no longer had to decide the merits and could end the case accordingly.

Questão jurídica principal

How to allocate costs after mootness in an interim relief case

Decisão extraída

Costs were imposed on the respondent because the application would probably have succeeded if decided on the merits.

Fundamentação extraída

Under equitable discretion, the court considered the prior procedural and substantive posture and found that the applicant’s request for interim relief would likely have been granted.

Questão jurídica principal

Whether the immediate execution of the plan-approval decision should have been suspended for lack of urgency under § 80(5) VwGO and § 4a(3) UmwRG

Decisão extraída

The court indicated that the application would probably have succeeded because there was no overriding public interest in immediate execution; the modified environmental standard affects only the assessment of prospects of success, not the additional balancing factors.

Fundamentação extraída

The court held that § 4a(3) UmwRG changes only the success-prospect prong by requiring serious doubts, while leaving other balancing considerations intact. A separate factor is the need to suspend statutory immediate execution where the project is not urgent and premature execution would generate unnecessary urgent applications.

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