Anhörungsrüge inadmissible; no hearing violation shown

BVerwG 7 C 3/13, 7 C 3/13 (7 C 11/10)Bverwg / Division 720 de mar. de 2013Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the claimant’s Anhörungsrüge as inadmissible. The court held that the claimant had not shown a decisive denial of the right to be heard under § 152a(2) VwGO, but merely criticized the prior judgment as incorrect and insufficiently reasoned. It reiterated that the right to be heard does not require the court to expressly address every argument or to follow the party’s view. Complaints based on an alleged failure to make a preliminary reference under Art. 267 TFEU could not be raised through an Anhörungsrüge.

Sumário Omnilex

§ 152a Abs. 2 VwGO; Anhörungsrüge and the limits of Art. 103(1) GG: A hearing complaint is inadmissible if it merely attacks the correctness of the prior judgment or the adequacy of its reasons, rather than demonstrating that relevant submissions were not taken into account. The right to be heard requires only that the court consider the parties’ arguments; it does not oblige the court to expressly discuss every point or to adopt a party’s view. Alleged errors concerning the non-referral of questions of EU law under Art. 267 TFEU or other procedural guarantees beyond the right to be heard cannot be pursued by way of an Anhörungsrüge (consid. 2-4).

Texto completo

BVerwG — 7 C 3/13, 7 C 3/13 (7 C 11/10), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-20

Aktenzeichen: 7 C 3/13, 7 C 3/13 (7 C 11/10)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 152a Abs 2 VwGO, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 267 AEUV

Vorinstanz: vorgehend VG Berlin, 25. August 2010, Az: 10 K 33.09, Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Anhörungsrüge; Verletzung rechtlichen Gehörs

Gründe

1 Die Klägerin macht im Rahmen der Anhörungsrüge geltend, der Senat habe in seinem Urteil vom 10. Oktober 2012 ihren Vortrag

  • zu den Merkmalen einer staatlichen Beihilfe und deren auf die Selektivität bezogene Ausprägung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

  • zur Notwendigkeit der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV und

  • zu einer zusätzlichen Zuteilung von Emissionsberechtigungen

nicht oder nicht vollständig in der gebotenen Weise berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat ihr auf diese Punkte bezogenes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Klägerin beanstandet vielmehr, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt sei und daher entscheidungserhebliche aufgeworfene Rechtsfragen übergangen bzw. nicht gewürdigt oder in Folge unzureichender Erwägungen nicht oder nur unzureichend geprüft habe. Mit diesen Einwendungen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der Revisionsentscheidung zielen, lässt sich aber eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen (Beschluss vom 30. September 2009 - BVerwG 7 C 15.09 - juris Rn. 2). Das Vorbringen der Klägerin lässt zudem außer Acht, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen des Urteils ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369 <381 f.>), nicht aber, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt. Ebenso wäre es von vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens - wie dem vorliegenden - zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.).

3 Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2012 auf die im Laufe des Revisionsverfahrens umfangreich erörterten Fragen des Unionsrechts im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingegangen. Er hat das Detailvorbringen übergreifend insbesondere darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einer staatlichen Beihilfe dann nicht auszugehen ist, wenn sich Differenzierungen aus der Natur oder der Systematik der Regelungen ergeben, in die sie eingebunden sind, und eine differenzierende Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Energie- und Industrieanlagen für ein "Funktionieren" des Emissionshandelssystem geboten und diesem gleichsam immanent ist.

4 Soweit die Klägerin - wegen der Nichtvorlage aufgeworfener Fragen zur Auslegung von Unionsrecht an den Europäischen Gerichtshof - eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rügt, erweist sich die Anhörungsrüge ebenfalls als unzulässig, weil sie nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden kann (stRspr; Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - BVerwG 7 A 3.11 - juris Rn. 9, vom 28. November 2008 - BVerwG 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 und vom 26. November 2008 - BVerwG 7 B 52.08 - juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 - NJW 2009, 3710, juris Rn. 16 ff.). Mit der Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof verbindet sich aber auch keine darüber hinausgehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das erkennende Gericht. Denn der Senat hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, warum er eine Vorlage nach Art. 267 AEUV für nicht erforderlich hält.

Palavras-chave

hearing rightsinadmissibilitypreliminary referencestate aidemission allowancesprocedural complaint

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Questão jurídica principal

Whether the Anhörungsrüge alleged a decisive violation of the right to be heard under § 152a(2) VwGO.

Decisão extraída

The complaint did not show that the court failed to consider the claimant’s submissions; it only attacked the merits of the earlier judgment.

Fundamentação extraída

A hearing complaint cannot succeed by arguing that the court decided wrongly or insufficiently reasoned its judgment. The right to be heard requires only that submissions be taken into account, not that the court follow them or address every detail expressly.

Questão jurídica principal

Whether the complaint could be based on an alleged failure to refer questions of EU law to the CJEU under Art. 267 TFEU.

Decisão extraída

No; an Anhörungsrüge cannot be founded on alleged violations of the right to the lawful judge or other guarantees beyond hearing.

Fundamentação extraída

The statutory remedy under § 152a VwGO is limited to hearing violations. In any event, the court had explained in its reasons why it considered a reference unnecessary.

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