Non-admission complaint dismissed for lack of procedural errors

BVerwG 4 B 20/12Bverwg / Divisão 420 de dez. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the complaint against non-admission of revision. It held that the asserted fundamental question did not matter because the lower court had classified the project as an outdoor-area project under § 35 BauGB and no municipal development offer existed. There was also no proper showing of divergence, since the complaint only attacked the lower court’s application of case law. Finally, the alleged violation of the duty to investigate failed because no formal evidence motion had been made and no further inquiry was shown to have been compelled.

Sumário Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nos. 1–3 VwGO; requirements for leave to appeal and substantiation of a procedural complaint. A question of fundamental significance is not relevant if it would not arise in the envisaged revision on the basis of the lower court’s factual findings. Divergence requires an abstract legal proposition of the appellate court that conflicts with a corresponding proposition of the higher court; mere incorrect application of established case law is insufficient. A complaint alleging violation of the duty to investigate under § 86 Abs. 1 VwGO must show either a timely formal evidentiary request or why further clarification would have been compelled from the court’s own material-law perspective; a mere evidentiary suggestion in writing does not replace a motion under § 86 Abs. 2 VwGO.

Texto completo

BVerwG — 4 B 20/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-20

Aktenzeichen: 4 B 20/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86 Abs 1 VwGO, § 96 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. März 2012, Az: 1 A 10803/11, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob bei einer grundsätzlich erlaubten Abstandnahme des Planungsträgers von einer abschließenden Konfliktbewältigung der ungeklärten Erschließungssituation im Bebauungsplan und Verweisung auf nachfolgende Fachplanungen, welche anschließend in eine das Stadium der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB erreichende Bebauungsplanänderung münden und ein hinreichendes Erschließungskonzept beinhalten, gleichwohl noch keine Erschließungspflicht der Gemeinde aus rechtstreuem Verhalten begründen und nach wie vor auch eine negative Beurteilungsprognose der Erschließbarkeit rechtfertigen". Diese Frage bedarf der Auslegung. Der Sache nach geht es dem Kläger offensichtlich darum, klären zu lassen, ob eine Erschließungspflicht einer Gemeinde und damit korrespondierend ein Erschließungsanspruch eines Bauantragstellers besteht, wenn bei einem als unwirksam erkannten Bebauungsplan das zur Heilung des Mangels eingeleitete Bebauungsplanänderungsverfahren das Stadium der Planreife i.S.d. § 33 Abs. 1 BauGB erreicht hat. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Vorhaben des Klägers nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht nach § 33 BauGB, sondern als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist (UA S. 9). Dass in einem solchen Fall eine Erschließungspflicht der Gemeinde nicht besteht, liegt auf der Hand. Zudem fehlt es nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts an dem zur Begründung einer gemeindlichen Erschließungspflicht erforderlichen Erschließungsangebot des Klägers oder eines Dritten an die beigeladene Gemeinde (Beschluss vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 7.91 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 30 <juris Rn. 24>).

3 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder Bundesverfassungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Er ist hier nicht dargelegt. Der Kläger beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2007 - BVerwG 4 BN 10.07 - genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Konfliktverlagerung auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren fehlerhaft verneint habe. Die unrichtige Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes, so sie denn vorläge, begründet aber keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

4 3. Schließlich liegen auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

5 a) Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es nicht durch "sachverständige Feststellung" hat prüfen lassen, "ob es tatsächlich durch die seitens der beigeladenen Ortsgemeinde beabsichtigte weitere Fachplanung nicht zu bewerkstelligen war, eine Erschließung des Plangebietes technisch möglich und wirtschaftlich machbar zu erreichen". Ein entsprechender Beweisantrag sei mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 gestellt worden; dem sei das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen.

6 Ein Aufklärungsmangel ist hiermit nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr; vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223 f.> = Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 7 S. 8 f.; Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 10 f.). Soweit der Kläger auf den im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Februar 2012 enthaltenen Beweisantrag verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nur um die Ankündigung eines Beweisantrages bzw. um eine Beweisanregung handelt, die die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermag.

7 Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (stRspr; z.B. Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 13); dieser materiell-rechtliche Standpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn er rechtlichen Bedenken begegnen sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - juris Rn. 18). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Sie legt nicht dar, warum sich dem Oberverwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern beurteilt die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Klagepartei.

8 b) Die weiteren Rügen, das Oberverwaltungsgericht hätte seine Prüfung nicht darauf beschränken dürfen, ob ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (richtig: Vorbescheid) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden habe, sondern hätte darüber hinaus die im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage erhebliche Fragestellung beurteilen müssen, ob während des Verfahrens irgendwann einmal ein entsprechender Rechtsanspruch bestanden habe, sowie das Oberverwaltungsgericht habe die aus den Verfahrensakten ersichtliche 1. Planänderung des Bebauungsplans "Vor dem Dörnchen" außer Acht gelassen, greifen ebenfalls nicht durch. Soweit damit überhaupt ein Verfahrensfehler und nicht ein solcher des materiellen Rechts behauptet wird, liegen jedenfalls die Voraussetzungen des - einzig in Betracht kommenden - § 138 Nr. 6 VwGO offensichtlich nicht vor (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 <juris Rn. 5>).

Palavras-chave

non-admission complaintrevisionfundamental significancedivergenceduty to investigateevidence motionplanning lawoutdoor area

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Questão jurídica principal

Whether revision should be admitted for fundamental significance under § 132(2) No. 1 VwGO

Decisão extraída

No; the asserted question would not arise in revision because the project was assessed as an outdoor-area project under § 35 BauGB, and no municipal development duty followed.

Fundamentação extraída

The question was abstractly formulated and, in any event, immaterial to the case as decided by the lower court. A municipal development obligation also required an offered development contribution, which was lacking.

Questão jurídica principal

Whether revision should be admitted for divergence under § 132(2) No. 2 VwGO

Decisão extraída

No divergence was properly shown.

Fundamentação extraída

The complaint alleged only incorrect application of Federal Administrative Court case law. Misapplication of a higher-court legal standard does not constitute a divergent abstract legal proposition.

Questão jurídica principal

Whether the Higher Administrative Court violated its duty to investigate the facts under § 86(1) VwGO

Decisão extraída

No; no procedural error was shown.

Fundamentação extraída

The alleged expert evidence was only announced in writing, not formally requested at the hearing. Moreover, the complaint failed to show that further inquiry would have been compelled from the court’s own legal view.

Questão jurídica principal

Whether the court ignored relevant file material and should have examined whether a right had ever existed during the proceedings

Decisão extraída

No reversible procedural defect was established.

Fundamentação extraída

To the extent a procedural defect was alleged at all, the requirements of § 138 No. 6 VwGO were plainly not met.

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