Revision not admitted in planning norm control case

BVerwG 4 BN 15/12Bverwg / Divisão 419 de nov. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the application for leave to appeal. It held that the applicants had not formulated a sufficiently concrete question of fundamental importance and that they had not shown a procedural defect. The OVG had correctly denied standing in the norm control proceedings concerning an interior-development bylaw: the mere inclusion of part of the applicants’ parcel did not itself show a rights violation, and the alleged drainage and waterlogging problem was not sufficiently substantiated and did not have to be addressed ex officio by the planning authority.

Sumário Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO; § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; leave to appeal by the non-admission complaint requires a concrete, revisable and decisive question of fundamental importance or a substantiated procedural defect. Questions framed in overly abstract terms, which would admit only a textbook-style answer, do not warrant revision. A procedural complaint can succeed only if a possible violation of the complainant’s own rights is sufficiently shown. In norm control proceedings, the mere fact that a parcel is included in the scope of a bylaw does not by itself establish standing; the complainant must demonstrate a plausible impairment of own protected interests. The planning authority need not address a risk that was neither raised in the planning process nor sufficiently apparent from the record.

Texto completo

BVerwG — 4 BN 15/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-19

Aktenzeichen: 4 BN 15/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 Abs 4 BauGB, § 47 Abs 2 S 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Dezember 2011, Az: 2 D 96/10.NE, Urteilnachgehend BVerfG, 25. März 2013, Az: 1 BvR 539/13, Nichtannahmebeschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zu sich aufdrängenden Fragen für einen Plangeber

Orientierungssatz

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25.03.2013 - 1 BvR 539/13 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten öffentlich-rechtlichen Planung zustehen kann und in welchem Umfang daraus sich ergebende Interessen eines Grundstückseigentümers in die bei Aufstellung einer Satzung vorzunehmende Planung einzubeziehen sind, ist zu unbestimmt, weil sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens. Aus demselben Grund führt auch die Frage nicht zur Zulassung der Revision, welches Maß erforderlicher Aufklärung und Nachweispflichten einem Grundstückseigentümer im Hinblick auf die durch eine öffentlich-rechtliche Planung für sein Grundstück ausgelösten Gefährdungen und Beeinträchtigungen obliegen und welcher Maßstab in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Antragsbefugnis im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens in Ansatz zu bringen sind, sofern ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück von der betreffenden Planung umfasst wird. Eine den Bestimmtheitserfordernissen genügende, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung formulieren die Antragsteller nicht. Ihr Vorbringen erschöpft sich in einer Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung.

3 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

4 Die Zulassung der Revision scheitert allerdings nicht daran, dass die Antragsteller § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht nennen. Da sie dem Oberverwaltungsgericht vorwerfen, ihnen die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu Unrecht abgesprochen zu haben, rügen sie der Sache nach erkennbar einen Verfahrensmangel.

5 Der behauptete Mangel liegt indes nicht vor. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle, ist nicht zu beanstanden.

6 a) Das Oberverwaltungsgericht hat zum einen verneint, dass die Antragsteller durch die Einbeziehung eines Teilstücks ihrer Parzelle 258 in den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung in eigenen Rechten verletzt sein können. Dagegen ist nichts zu erinnern. Zwar wird das Grundeigentum der Antragsteller unmittelbar betroffen. Daraus allein folgt aber noch nicht die Antragsbefugnis. Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, regelmäßig gegeben ist (Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44), trägt dem Umstand Rechnung, dass ihn selbst Festsetzungen, die ihn im Vergleich zur bisherigen Rechtslage begünstigen, zugleich in der baulichen Nutzung beschränken und für ihn nachteilig sein können.

7 Die Antragsteller machen nicht geltend, dass die Einbeziehung eines Teils der Parzelle 258 in den Innenbereich sie in der baulichen Nutzung beschränkt, sondern berufen sich darauf, dass sie auf die bisherige Planungskonzeption der Antragsgegnerin, an der Ortsrandlage keine weitere Bebauung zuzulassen, vertraut hätten. Die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens legen sie jedoch nicht dar. Sie ist auch nicht ersichtlich. Als allein Verfügungsberechtigte brauchen sie eine unerwünschte Bebauung der Parzelle 258 nicht zu befürchten.

8 b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Antragstellern zum anderen entgegengehalten, eine mögliche Rechtsverletzung auch mit Blick darauf nicht aufgezeigt zu haben, dass das benachbarte Flurstück 316 in den Innenbereich einbezogen worden ist (UA S. 10). Das ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

9 Das Oberverwaltungsgericht ist konkludent davon ausgegangen, dass eine aus der baulichen Umsetzung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB resultierende Vernässung des eigenen Grundstücks ein abwägungserheblicher Belang sein kann. Seiner Ansicht nach musste sich die Antragsgegnerin mit einer etwaig drohenden Vernässung des Grundstücks der Antragsteller aber nicht abwägend befassen, weil dieser Umstand weder von den Antragstellern noch von dritter Seite im Satzungsverfahren zur Sprache gebracht worden sei und er sich der Antragsgegnerin auch nicht habe aufdrängen müssen (UA S. 11 ff.). Mit der bloßen, nicht weiter substantiierten Behauptung der Antragsteller, der Antragsgegnerin sei die "prekäre Entwässerungsproblematik des Nordhangs des Steimel" "seit Jahrzehnten bekannt", sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Satzung hätte in Betracht ziehen müssen, dass die geplante Bebauung des Flurstücks 316 zu einer (mehr als nur geringfügigen) Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch (zusätzliche) Grund-, Schichten- oder Oberflächenwasser führen könnte. Zum einen habe die Antragsgegnerin ohne Weiteres davon ausgehen können, dass eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers vor einer Bebauung sichergestellt würde. Zum anderen habe es weder objektive Anhaltspunkte dafür gegeben noch hätten die Antragsteller auch nur ansatzweise substantiiert dargelegt, dass die Wasserführung im Boden durch eine Bebauung überhaupt nennenswert beeinflusst werden könnte, geschweige denn, dass ein solcher Einfluss unter Umständen negative Folgen für das Hausgrundstück der Antragsteller hätte. Die im Zuge der Aufstellung der angegriffenen Satzung intern beteiligten Stadtwerke sowie das Tiefbau- und Ordnungsamt hätten keine Einwände erhoben, die auf eine Vernässungsproblematik hindeuteten. Entgegen der Kritik der Antragsteller liegen den vorinstanzlichen Ausführungen keine überzogenen Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugrunde. Erheben fachkundige Stellen, die als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt worden sind, keine Bedenken und hat ein Antragsteller seinerseits - wie hier - darauf verzichtet, substantiiert Einwände im Aufstellungsverfahren vorzutragen, musste sich dem Plangeber - wie das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat - eine Befassung mit einer erstmals im gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Frage auch nicht aufdrängen.

10 Zu Unrecht halten die Antragsteller dem Oberverwaltungsgericht vor, ihre Antragsbefugnis nicht daraus hergeleitet zu haben, dass die Einbeziehung des Flurstücks 316 in die Innenbereichssatzung eine "Gefälligkeitsplanung" zugunsten des Eigentümers sei. Sollte die Planung insoweit tatsächlich daran kranken, dass für sie keine öffentlichen (städtebaulichen) Belange streiten, wären Rechte der Antragsteller nicht berührt. Die Antragsteller haben als Grundstücksnachbarn keinen Anspruch auf eine objektiv fehlerfreie Planung, sondern nur ein Recht auf fehlerfreie Abwägung eigener schutzwürdiger Interessen (vgl. Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51).

Palavras-chave

revision admissibilityfundamental importanceprocedural defectstandingnorm controlplanning bylawabstruse legal questionabwägungwaterlogging

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Questão jurídica principal

Whether the case raised grounds for admission of revision due to fundamental importance under § 132(2) No. 1 VwGO.

Decisão extraída

The proposed questions were too abstract and broadly framed to justify revision; the complaint mainly criticized the appellate court's application of law.

Fundamentação extraída

A revision requires a concrete, decisive, and yet unresolved question of revisable law; questions requiring a textbook-style answer do not meet that standard.

Questão jurídica principal

Whether a procedural defect justified admission of revision under § 132(2) No. 3 VwGO, especially regarding standing under § 47(2) sentence 1 VwGO.

Decisão extraída

No procedural defect was shown; the OVG's denial of standing was not objectionable.

Fundamentação extraída

The applicants did not sufficiently demonstrate a possible infringement of their own rights from the inclusion of part of parcel 258 or from the inclusion of parcel 316; the planning authority did not have to address a waterlogging issue that had not been substantiated in the planning process and did not clearly present itself.

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