Standing in zoning plan amendment and no hearing violation

BVerwG 4 BN 23/12Bverwg / Divisão 413 de nov. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the complaint seeking leave to appeal against a judgment of the Higher Administrative Court of North Rhine-Westphalia. It held that the case had no fundamental significance because a landowner is not generally entitled to challenge a plan amendment that does not directly affect his own parcel; any possible standing based on the balancing requirement would extend only to interests affected by the amendment itself. The court also denied a hearing violation, because the lower court’s decision rested on two independent grounds and the allegedly overlooked point affected only one of them.

Sumário Omnilex

§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; Antragsbefugnis bei Änderung eines Bebauungsplans nur hinsichtlich eigener, unmittelbar betroffener Grundstücksbelange; die bloße Betroffenheit durch Änderungen an anderen Grundstücken begründet keine Eigentumsverletzung. Ein Eigentümer kann sich insoweit allenfalls auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots berufen; dabei sind nur durch die Planänderung berührte schutzwürdige Belange einzustellen, nicht die Belange der Ursprungsplanung erneut insgesamt. Ein Gehörsverstoß rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, wenn die angefochtene Entscheidung auf selbständig tragenden, unangegriffenen Erwägungen beruht (consid. 3–8).

Texto completo

BVerwG — 4 BN 23/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-13

Aktenzeichen: 4 BN 23/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 47 Abs 2 S 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Dezember 2011, Az: 10 D 102/09.NE, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Anforderungen an Antragsbefugnis wegen Eigentumsverletzung

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

3 Die Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, dessen Festsetzung auf einer Teilfläche geändert wird, aufgrund seiner Rechtsstellung als Eigentümer eines Grundstücks im Bereich des Ursprungsbebauungsplans antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, lässt sich verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (Beschluss vom 22. August 2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - BRS 63 Nr. 45; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, so geändert, dass das Grundstück von den neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden.

4 Ein Grundeigentümer, der sich gegen die Änderung von Festsetzungen für andere Grundstücke im Plangebiet zur Wehr setzt, kann seine Antragsbefugnis auch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Die so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil das Abwägungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats drittschützenden Charakter hat (vgl. Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die durch die Planänderung berührt werden. Die Frage, ob auch die Belange der Ursprungsplanung in den Blick zu nehmen und erneut gegen- und untereinander abzuwägen sind, ist zu verneinen.

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Gehörsverstoßes zuzulassen.

6 Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts berührt der Umstand, dass durch den Wegfall der Wendeschleife die ursprünglich geplante Erleichterung für Lastkraftfahrer entfalle, die südlich des Grundstücks des Antragstellers in Höhe des Grundstücks Im G... 34 umdrehen wollten, keine privaten Interessen des Antragstellers. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei vielmehr als öffentliches Interesse in die Abwägung einzustellen. Ungeachtet dessen sei eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch den Wegfall der Wendeschleife nicht zu erkennen. Dass Lastkraftfahrer irrtümlich in den Zweig der Straße Im G... einbiegen, der zum Grundstück des Antragstellers führe, könne durch Hinweisschilder auf die dort ansässigen Unternehmen verhindert werden. Lastkraftfahrer, die die dort ansässigen Unternehmen anfahren, könnten - wie in Gewerbegebieten üblich - auf den jeweiligen Betriebsgrundstücken wenden. Lastkraftfahrer, die bis zur Kreuzung Im G.../I... Feld fahren, könnten dort entweder wenden oder auf der Straße I... Feld weiterfahren.

7 Der Antragsteller macht geltend, von der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Straße I... Feld könne von Lastkraftwagen befahren werden, überrascht worden zu sein. In einer früheren Entscheidung habe das Gericht angenommen, dass die Straße für den LKW-Verkehr ungeeignet sei. Ob dem Oberverwaltungsgericht der gerügte Gehörsverstoß unterlaufen ist, kann offen bleiben, weil das angefochtene Urteil auf ihm - sein Vorliegen unterstellt - nicht beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Wegfall der Wendeschleife mit zwei rechtlich selbständig tragenden Erwägungen für unbeachtlich gehalten. Zum einen würden keine privaten Interessen des Antragstellers berührt, weil die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur als öffentliches Interesse in die Abwägung einzustellen seien. Zum anderen ("Ungeachtet dessen") sei eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit tatsächlich nicht zu besorgen. Mit dem behaupteten Gehörsverstoß greift der Antragsteller lediglich das zweite Begründungselement an. Dieses kann aber hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

8 Das erste Begründungselement beanstandet der Antragsteller nicht. Er moniert namentlich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Einstufung der Sicherheit und Leichtigkeit nur als öffentlichen Belang einen Vortrag des Inhalts, dass er durch wendende Lastkraftwagen an der ungehinderten Zufahrt zu seinem Grundstück mit seinem eigenen LKW gehindert würde, nicht berücksichtigt und in Erwägung gezogen habe.

Palavras-chave

standingzoning planproperty rightsbalancing requirementright to be heardfundamental importance

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Questão jurídica principal

Whether the case has fundamental importance under § 132(2) No. 1 VwGO because a landowner is entitled to challenge a plan amendment affecting only other plots in the original plan area.

Decisão extraída

No. A landowner is generally only potentially affected in property rights when the planning measure directly concerns his own plot; if the amended plan leaves his plot untouched, ownership infringement is excluded.

Fundamentação extraída

The content of ownership is defined by the earlier plan for that plot. A challenge to changes affecting other plots can only be based on possible infringement of the balancing requirement, not on ownership itself.

Questão jurídica principal

Whether there was a violation of the right to be heard under § 132(2) No. 3 VwGO regarding the lower court's assessment of traffic effects after removal of a turning loop.

Decisão extraída

No. Even assuming a hearing violation, the lower court's judgment did not depend on the challenged reasoning because it rested on two independently sufficient grounds.

Fundamentação extraída

The applicant attacked only one of the two alternative reasons. The unchallenged ground alone supported the outcome, so any hearing error would not have affected the result.

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