Judicial recusal denied for mere disagreement on legal assessment

BVerwG 9 B 82/11, 9 B 82/11 (9 B 48/11)Bverwg / Division 920 de out. de 2011Dismissed

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The Federal Administrative Court rejected an applicant's motion to recuse two judges in pending administrative proceedings. The request against Dr. S. was inadmissible because he had already retired and would not take part in the decision. The request against Judge D. failed because it relied only on the judge's allegedly wrong legal and procedural assessment of the applicant's arguments, including evidence-taking and access to files; such disagreement does not normally create objectively justified doubts about impartiality. The court also refused to suspend the proceedings based on the allegation of judicial misconduct.

Sumário Omnilex

§ 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive Gründe voraus, die aus Sicht einer vernünftigen Partei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. Eine bloß abweichende, auch fehlerhafte Rechtsauffassung des abgelehnten Richters genügt regelmäßig nicht. Fehlt wegen Ausscheidens des Richters aus dem Spruchkörper jedes Rechtsschutzinteresse, ist das Ablehnungsgesuch unzulässig. Eine behauptete Rechtsbeugung vermag ohne tragfähige Anhaltspunkte weder die Ablehnung noch eine Verfahrensaussetzung zu rechtfertigen (vgl. consid. 2-7).

Texto completo

BVerwG — 9 B 82/11, 9 B 82/11 (9 B 48/11), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-20

Aktenzeichen: 9 B 82/11, 9 B 82/11 (9 B 48/11)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 2 ZPO, § 54 Abs 1 VwGO

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit wegen abweichender Beurteilung der Rechtslage

Gründe

1 Der Senat ist zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO. Ein Fall des § 45 Abs. 3 ZPO liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.

2 Der Antrag des Klägers auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ist bereits unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S. ist mit Erreichen der Altersgrenze aus dem Gericht ausgeschieden und wird deshalb an der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht mehr mitwirken.

3 Soweit der Antrag sich gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht D. richtet, ist er unbegründet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Eine rein subjektive Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.>). Hinreichende objektive Gründe, die bei vernünftiger Betrachtungsweise Anlass geben, an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln, sind hier nicht gegeben.

4 Der Kläger sieht einen Ablehnungsgrund vor allem darin, dass Richter am Bundesverwaltungsgericht D. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sowohl materiellrechtlich wie auch verfahrensrechtlich anders beurteilt als er selbst. Das gilt insbesondere für den Vorwurf, der im Rahmen der Gehörsrüge nach § 152a VwGO zu behandeln sein wird, der Richter habe die einschlägigen, vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 12. Januar 2005 - Vf. 3-VII-03 - nicht zur Kenntnis genommen oder sich bewusst über sie hinweggesetzt und deshalb nicht darauf abgestellt, dass Bundesverfassungsrecht selbstverständlich revisibles Bundesrecht sei, auch wenn hier eine gemeindliche Satzung in Rede stehe. Der abgelehnte Richter habe fortgesetzt Beweise vereitelt, indem er die Ablehnung aller Beweisanträge trotz Verstoßes gegen Bundesverfassungsrecht für rechtmäßig gehalten habe. Die Frage des Rechts auf Einsicht in Urkunden nach § 99 VwGO sei ebenfalls gesetzeswidrig und verfahrensfehlerhaft beurteilt worden. Die vor Erlass der Ausbaubeitragssatzung durchgeführten Maßnahmen seien "contra legem" der Beitragspflicht unterworfen worden.

5 Der Kläger leitet damit seine Besorgnis der Befangenheit aus einer unterschiedlichen - d.h. von der seinigen abweichenden - Beurteilung der Rechtslage durch den abgelehnten Richter her. Dass ein abgelehnter Richter bei der rechtlichen Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, reicht indes regelmäßig nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das gilt selbst für irrige Ansichten (Beschluss vom 29. Mai 1991 - BVerwG 4 B 71.91 - NJW 1992, 1186 <1187> stRspr; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 54 Rn. 11b m.w.N.). Danach erweisen sich die vorstehend wiedergegebenen Ablehnungsgründe als nicht tragfähig. Im Beschluss vom 6. September 2011 findet sich - soweit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst - eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Rügen der unzutreffenden Beurteilung der materiellen Rechtslage sowie der aufgeworfenen Verfahrensfragen wie der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Beweisaufnahme und der Anträge auf Beiziehung von Verwaltungsvorgängen und der Einsicht in diese nach § 99 VwGO. Dass dies Richter am Bundesverwaltungsgericht D. anders beurteilt als der Kläger, begründet keine Befangenheit. Soweit der Kläger rügt, die Anträge auf Beiziehung von Urkunden hätten nicht mit Verweis auf § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt werden dürfen, weil die Vorschrift auf den Urkundenbeweis nicht anwendbar sei, missversteht der Kläger den Inhalt der Entscheidung. Diese befasst sich insoweit mit seiner Rüge, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die "Beweisanträge" des Klägers nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorab beschieden.

6 Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch außerdem darauf stützt, dass im Beschluss vom 6. September 2011 (Rn. 15) seine Schriftsätze vom 7., 14. und 24. Juni 2011 nicht zur Kenntnis genommen worden seien, mit denen er sehr wohl das Problem "Sonnleitnergasse" vor dem Verwaltungsgerichtshof gerügt habe, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Diese Schriftsätze sind erst nach Erlass des Berufungsurteils beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen und konnten deshalb in dem Urteil nicht berücksichtigt werden. Für die Frage, ob und inwieweit sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Problem befassen musste, sind sie daher ohne Belang und brauchten folglich unter diesem Aspekt auch nicht in dem Senatsbeschluss vom 6. September 2011 gewürdigt zu werden.

7 Die Behauptung, es stehe eine Rechtsbeugung im Raum, ist abwegig, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 149 ZPO nicht in Betracht kommt.

Palavras-chave

judicial recusalbiaslegal disagreementadministrative procedureright to be heardstay of proceedings

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Questão jurídica principal

Whether the recusal request against Dr. S. was admissible despite his retirement

Decisão extraída

The request was inadmissible for lack of legal interest because Dr. S. had left the court and would no longer participate in the decision.

Fundamentação extraída

Without any future participation in the pending matter, there was no need for judicial protection from the requested recusal.

Questão jurídica principal

Whether the recusal request against Judge D. was justified by alleged bias arising from his different legal assessment

Decisão extraída

The request was unfounded because disagreement with a judge's legal view does not, as a rule, justify doubts about impartiality.

Fundamentação extraída

Recusal under § 42(2) ZPO in conjunction with § 54(1) VwGO requires objective reasons that could reasonably cast doubt on impartiality; the applicant relied only on disagreement over the merits and procedure, which is insufficient even if the judge's view is allegedly wrong.

Questão jurídica principal

Whether the proceedings had to be stayed because of an alleged criminal offense

Decisão extraída

A stay was not warranted because the allegation of judicial misconduct was unfounded.

Fundamentação extraída

The court considered the assertion of Rechtsbeugung untenable and therefore saw no basis for suspension under § 173 sentence 1 VwGO in conjunction with § 149 ZPO.

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