File inspection does not extend to judges' preparatory notes

BVerwG 2 C 51/08Bverwg / Divisão 226 de abr. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the claimant's request for broader file inspection. He had already been granted access to the case file and annexes, but sought additional inspection of rapporteurs' notes and memoranda from the non-admission complaint and appeal proceedings. The court held that § 100(3) VwGO excludes such preparatory judicial work from inspection to protect deliberation secrecy, and that this limitation does not violate the right to be heard. It also refused access to supposed duplicate copies of party submissions because those documents did not exist.

Sumário Omnilex

§ 100 VwGO, § 100 Abs. 3 VwGO; Akteneinsicht umfasst grundsätzlich sämtliche Aktenbestandteile des konkreten Verfahrens, wird jedoch durch die Schutzwirkung des Beratungsgeheimnisses und der freien richterlichen Kommunikation beschränkt. Zu den von der Einsicht ausgenommenen Unterlagen gehören nicht nur Urteils-, Beschluss- und Verfügungsentwürfe, sondern auch die Arbeiten zu deren Vorbereitung, unabhängig davon, ob sie der Verfahrensakte beigefügt sind. Art. 103 Abs. 1 GG wird dadurch nicht verletzt, weil das Gericht die Beteiligten auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte hinzuweisen hat, mit denen auch ein sorgfältiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (vgl. consid. 4). Eine Einsicht in nicht vorhandene Aktenbestandteile ist schon begrifflich ausgeschlossen.

Texto completo

BVerwG — 2 C 51/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-26

Aktenzeichen: 2 C 51/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 100 VwGO, § 100 Abs 3 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. September 2007, Az: 1 A 4955/05, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Rechtliches Gehör; Recht auf Akteneinsicht; Beschränkung des Akteneinsichtsrechts

Gründe

1 Der Kläger möchte erreichen, dass ihm Einsicht nicht nur in die vollständigen Senats- und Beiakten gewährt wird - dies ist bereits mehrfach geschehen -, sondern auch in die im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie im Revisionsverfahren erstellten Vermerke und Gutachten der jeweiligen Berichterstatter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er benötige Kenntnis auch dieser Schriftstücke, um sich sachgerecht auf die mündliche Verhandlung vorbereiten zu können; eine Verweigerung der Einsicht in Vermerke und Gutachten der Berichterstatter verletze ihn in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies trifft indes nicht zu.

2 Das Recht auf Akteneinsicht - § 100 VwGO - bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Bestandteile der Verfahrensakte einschließlich der Beiakten und auf alle bei Gericht befindlichen, das konkrete Verwaltungsstreitverfahren betreffenden Unterlagen. Die Verfahrensbeteiligten sollen denselben Kenntnisstand aufweisen wie das Gericht. Das Akteneinsichtsrecht ist jedoch durch § 100 Abs. 3 VwGO beschränkt. Die Vorschrift lautet seit dem 1. April 2005:

"In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt."

3 Bis zu diesem Zeitpunkt lautete sie:

"Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt."

4 § 100 Abs. 3 VwGO sichert u.a. das Beratungsgeheimnis und die freie, ergebnisoffene Kommunikation der Mitglieder eines Spruchkörpers. Die Vorschrift erfasst nach ihrem klaren Wortlaut nicht nur Entscheidungsentwürfe im engeren Sinne, sondern auch die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung. Sie schließt diese Ausarbeitungen der Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers von der Einsichtsmöglichkeit unabhängig davon aus, ob derartige Ausarbeitungen in die Senatsakte eingeheftet worden sind oder nicht. Dadurch wird das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, da das Gericht - etwa zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung - verpflichtet ist, die Beteiligten auf Gesichtspunkte hinzuweisen, mit deren Entscheidungsrelevanz auch ein sorgfältiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Die Auffassung des Klägers, aus der zivilprozessualen Rechtsprechung und Kommentarliteratur ergebe sich hierzu etwas anderes, berücksichtigt nicht, dass § 100 Abs. 3 VwGO eine spezielle, insoweit nicht ergänzungsbedürftige Regelung darstellt.

5 Eine vom Kläger ebenfalls gewünschte Einsicht in Aktenbestandteile, die überzählige Doppel von Schriftsätzen der Beteiligten enthalten, kann nicht gewährt werden, weil derartige Aktenbestandteile nicht existieren. Dies ist dem Kläger durch Verfügung vom 24. November 2010 bereits mitgeteilt worden.

Palavras-chave

file inspectionright to be hearddeliberation secrecyjudicial draftspreparatory work

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Questão jurídica principal

Whether file inspection under Art. 100 VwGO includes rapporteurs' preparatory notes and opinions

Decisão extraída

No. Preparatory work for judgments, orders, and directions remains excluded from inspection under Art. 100(3) VwGO, even if it is filed in the court record.

Fundamentação extraída

Article 100(3) VwGO protects deliberation secrecy and free internal judicial communication. The exclusion applies by its wording not only to draft decisions but also to all preparatory work of members of the deciding panel. This special rule is complete and does not need supplementation from civil-law authorities; the right to be heard is preserved by the court's duty to warn of unexpected decisive points.

Questão jurídica principal

Whether inspection can be granted for purported duplicate copies of party submissions in the file

Decisão extraída

No. Such file components cannot be inspected if they do not exist.

Fundamentação extraída

The court stated that any overcomplete duplicate copies of submissions were not present in the file and had already been so informed to the claimant.

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