Third-party surveillance is not attributable; leasing of premises needs no hearing

BVerwG 6 PB 12/10Bverwg / Divisão 69 de set. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the applicant’s complaint against the OVG’s refusal to grant leave for a further appeal in a staff-representation dispute. It held that the Kuwaiti Embassy’s video surveillance of employees, installed and used without the participant’s knowledge or consent, was not an attributable measure of the service head. It also held that the leasing of service rooms is not subject to a hearing under § 75(1) No. 3 alt. 2 NWPersVG, because the statute covers only the renting of service rooms and no analogous extension is available. The court found no fundamental legal question requiring clarification.

Sumário Omnilex

§ 66 Abs. 1, 2, 4 NWPersVG; § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NWPersVG; a) Personalvertretungsrechtliche Maßnahme setzt eine dem Dienststellenleiter zurechenbare Handlung oder Entscheidung voraus, die auf eine Veränderung des bestehenden Zustands zielt und den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Überwachung von Beschäftigten durch einen Dritten ohne Wissen oder Zustimmung des Dienststellenleiters ist ihm nicht als Maßnahme zuzurechnen; bloßes Unterlassen genügt nicht (consid. 3-6). b) Die Anhörungspflicht bei der Anmietung von Diensträumen ist auf diesen Tatbestand beschränkt; die Vermietung von Diensträumen fällt weder nach Wortlaut noch analog unter die Vorschrift, da es an einer planwidrigen Lücke fehlt (consid. 7-9).

Texto completo

BVerwG — 6 PB 12/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-09

Aktenzeichen: 6 PB 12/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 1 PersVG NW, § 66 Abs 2 PersVG NW, § 66 Abs 4 PersVG NW, § 75 Abs 1 Nr 3 Alt 2 PersVG NW

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Mai 2010, Az: 16 A 276/09.PVL, Beschlussvorgehend VG Aachen, 15. Januar 2009, Az: 16 K 1706/08.PVL

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Personalvertretungsrechtlicher Maßnahmebegriff; Überwachung von Beschäftigten durch einen Dritten; Beteiligung bei der Vermietung von Diensträumen

Leitsatz

  1. Die Überwachung von Beschäftigten durch einen Dritten ohne Wissen oder Zustimmung des Dienststellenleiters ist keine diesem zuzurechnende Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts.

  2. Die Vermietung von Diensträumen ist nicht anhörungspflichtig nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NWPersVG.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

2 1. Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob die Überwachung von Beschäftigten durch einen Dritten dem Dienststellenleiter als eigene Maßnahme zuzurechnen ist, wenn dieser rechtlich und faktisch auf den Dritten Einfluss nehmen kann. Diese Frage ist unter den hier gegebenen Umständen eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es ihrer Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.

3 a) In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen eine Maßnahme, die der Dienststellenleiter nicht selbst trifft, ihm personalvertretungsrechtlich zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Dienststellenleiter einem Dezernat oder einer anderen organisatorisch nachgeordneten Stelle, die keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, Befugnisse zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung überträgt. Vergleichbares kann gelten, wenn die nachgeordnete Stelle eine eigene Rechtspersönlichkeit hat; deren Maßnahmen sind dem Dienststellenleiter zuzurechnen, wenn dessen arbeitsrechtliche Stellung gegenüber den betroffenen Beschäftigten unberührt bleibt (vgl. Beschluss vom 2. März 1993 - BVerwG 6 P 34.91 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 85 S. 123 f.). Eine Maßnahme des Dienststellenleiters liegt vor, wenn dieser einen Dritten mit der Überwachung der Beschäftigten beauftragt. Eine entsprechende Wertung kommt in Betracht, wenn der Dienststellenleiter die Beschäftigten anweist, die Überwachung durch einen Dritten zu dulden (vgl. Beschluss vom 29. August 2001 - BVerwG 6 P 10.00 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 17; BAG, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 - BAGE 109, 235 <242 f.>).

4 Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die kuweitische Botschaft die Videokamera vor dem von ihr gemieteten Büroflur ohne Wissen des Beteiligten angebracht und ohne dessen Zustimmung eingesetzt.

5 b) Eine abweichende Bewertung ist nicht deswegen geboten, weil der Beteiligte gegen die Nutzung der Kamera nichts unternommen hat. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann von einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne (vgl. § 66 Abs. 1 und 2 NWPersVG) nur gesprochen werden bei einer Handlung oder Entscheidung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahmen müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Ein Unterlassen erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung von Beschäftigten nicht berührt wird, es vielmehr bei dem bestehenden Zustand verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 6.94 - BVerwGE 104, 14 <15 f.> = Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. 1 S. 2, vom 16. November 1999 - BVerwG 6 P 9.98 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 2 S. 2 f., vom 29. Januar 2003 - BVerwG 6 P 15.01 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4 S. 18 und vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 <43> = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 3).

6 c) Eine andere Frage ist, ob der Antragsteller im Wege des Initiativrechts nach § 66 Abs. 4 NWPersVG verlangen kann, dass der Beteiligte seine Rechtsstellung als Vermieter der fraglichen Räumlichkeiten im Dienstgebäude des Universitätsklinikums mit dem Ziel nutzt, die Überwachung der Beschäftigten durch die kuweitische Botschaft für die Zukunft zu beseitigen oder soweit als möglich zu begrenzen (vgl. dazu Beschlüsse vom 29. September 2004 - BVerwG 6 P 4.04 - Buchholz 251.5 § 69 HePersVG Nr. 1 S. 5 und vom 9. Januar 2008 - BVerwG 6 PB 15.07 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 14 Rn. 8). Dies bedarf hier keiner Vertiefung. Denn ein dahin gehendes Mitbestimmungsrecht in aktiver Form ist nicht Gegenstand des streitigen Begehrens.

7 2. Der Antragsteller will ferner sinngemäß geklärt wissen, ob die Vermietung von Diensträumen nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NWPersVG beteiligungspflichtig ist. Die Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen.

8 Nach der vorbezeichneten Vorschrift ist der Personalrat anzuhören bei der Anmietung von Diensträumen. Eine Beteiligungspflicht für die Vermietung von Diensträumen ist vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Eine Analogie scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an einer planwidrigen Lücke. Sinn der Anhörung des Personalrats bei der Anmietung von Diensträumen ist es, die Dienststelle im Vorfeld des Arbeitsschutzes bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeitswelt zu unterstützen (vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 75 Rn. 22). Dieses Anliegen kommt bei der Vermietung von Diensträumen typischerweise nicht zum Tragen. Sicherheitsaspekte der vom Antragsteller hervorgehobenen Art stehen bei § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NWPersVG nicht im Vordergrund.

9 Soweit der Antragsteller auf die Systematik der Beteiligungstatbestände abstellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass das nordrhein-westfälische Personalvertretungsgesetz keine Allzuständigkeit des Personalrats vorsieht, sondern einen abschließenden Katalog einzeln aufgezählter Beteiligungstatbestände enthält. Dass ein solcher Tatbestand - von dem bereits erörterten abgesehen - hier eingreifen könnte, ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

Palavras-chave

staff representationthird-party surveillanceattributionhearing rightleasingservice roomsfundamental significanceanalogy

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Questão jurídica principal

Whether surveillance of employees by a third party without the service head's knowledge or consent is attributable as a measure under staff-representation law.

Decisão extraída

Such surveillance is not attributable to the service head as a measure under staff-representation law when it was installed and used by the third party without the service head's knowledge or consent.

Fundamentação extraída

A measure requires an action or decision affecting employees' legal status and aiming to change the existing situation. Here, the Embassy installed and used the camera on its own; mere inaction by the participant did not create a measure attributable to it.

Questão jurídica principal

Whether leasing service rooms triggers a hearing right under § 75(1) No. 3 alternative 2 NWPersVG.

Decisão extraída

No. The statutory wording covers only the renting of service rooms, not their leasing.

Fundamentação extraída

The text does not extend to leasing, and no analogous application is possible because there is no planwidrige Lücke. The purpose of the provision is preventive participation in the design of working conditions before premises are acquired, which typically does not apply to leasing.

Questão jurídica principal

Whether the complaint against denial of leave to appeal had fundamental significance.

Decisão extraída

The asserted questions were not of fundamental significance.

Fundamentação extraída

The decisive questions were answered clearly by existing case law and the statute, so clarification in further appellate proceedings was unnecessary.

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