Flurbereinigung may alter building plots in exceptional cases

BVerwG 9 B 88/09Bverwg / Division 921 de jun. de 2010Dismissed

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The Federal Administrative Court rejected the complaint seeking leave to appeal. It held that the claimant had not been denied the right to be heard because, after waiving oral argument and accepting the court's announcement of an immediate decision, he did not request further written submissions. It also found no need for a precedential ruling: under § 45(1)(1) FlurbG, the alteration of yard and building areas may serve to align legal boundaries with actual possession, but only after an individual balancing and as an exceptional measure. The lower court had therefore correctly treated the boundary issue as immaterial.

Sumário Omnilex

§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG; Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen zur Angleichung der rechtlichen Grenzen an die tatsächlichen Besitzverhältnisse; die Maßnahme ist nur zulässig, wenn der Zweck der Flurbereinigung im Einzelfall gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung in den alten Grenzen überwiegt. Der Schutz von Hof- und Gebäudeflächen verlangt eine restriktive Anwendung auf Ausnahmefälle (vgl. BVerwGE 55, 48). Das Ziel, Besitz- und Eigentumsverhältnisse in Einklang zu bringen, kann auch außerhalb eines Grenzüberbaus nach § 912 BGB erheblich sein; eine starre Beschränkung auf Überbaukonstellationen besteht nicht. Ob die gebotene Gewichtung den Eingriff trägt, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. consid. 5).

Texto completo

BVerwG — 9 B 88/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-21

Aktenzeichen: 9 B 88/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 Abs 1 S 1 Nr 1 FlurbG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 27. Mai 2009, Az: 9 K 28/07, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Flurbereinigung; Veränderung der Hof- und Gebäudeflächen

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) greift nicht durch.

3 Die Beschwerde erblickt einen Gehörsverstoß darin, dass das Flurbereinigungsgericht die Ergebnisse des Erörterungstermins vom 27. Mai 2009 in Gestalt der zur Örtlichkeit getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, dazu noch schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, zum Nachweis des Grenzverlaufs eine bereits im Termin vorgelegte alte Flurkarte und eine weitere Flurkarte des Landkreises Uecker-Randow vom 6. September 2007 vor der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts zur Gerichtsakte zu reichen. Die Verfahrensweise der Vorinstanz lässt indes keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen. Ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin hat der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts im Anschluss an den von den Verfahrensbeteiligten erklärten Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt, noch am selben Tag über die Sache zu entscheiden. Diese Erklärung hat der Kläger hingenommen, ohne die Gelegenheit einzufordern, zu den Ergebnissen des Erörterungstermins schriftsätzlich Stellung zu nehmen und Urkunden vorzulegen. Dieses Verhalten des im Termin anwaltlich vertretenen Klägers durfte das Gericht als Einverständnis mit der ins Auge gefassten Verfahrensweise verstehen. Angesichts dessen ist dem Kläger sein Recht auf Gehör nicht verkürzt worden.

4 Die Vorinstanz hatte im Übrigen auch deshalb keinen Anlass, dem Kläger die Möglichkeit zu weiterem schriftsätzlichen Vortrag zum Grenzverlauf zwischen dessen Einlageflurstück 32 und dem Einlageflurstück 33 der Beigeladenen zu 1 und 2 zu geben, weil es zu seinen Gunsten den von ihm behaupteten Grenzverlauf zu Grunde gelegt hat (UA S. 7 unten). Ausgehend von der gerichtlichen Rechtsauffassung, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG lägen vor, weil es einem anerkannten Ziel der Neuordnung des Verfahrensgebiets entspreche, wenn der Flurbereinigungsplan die rechtlichen Grenzen zwischen Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang bringe, kam es auf den genauen Grenzverlauf zwischen den beiden Einlagegrundstücken nicht an.

5 2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die aufgeworfene Frage,

ob eine Veränderung von Gebäudeflächen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG auch dann zum Zwecke der Flurbereinigung erforderlich sein kann, wenn die rechtlichen Grenzen zwischen Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen an Grundstücksteilen, die mangels Gebäudeeigenschaft kein Überbau i.S.d. § 912 BGB sind, auseinanderfallen,

lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG können im Wege der Flurbereinigung Hof- und Gebäudeflächen verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Das setzt mehr als eine bloße Übereinstimmung der Maßnahme mit dem Zweck der Flurbereinigung voraus. Der erhöhte Schutz, der dem Eigentümer von Hof- oder Gebäudeflächen zukommen soll, macht vielmehr eine Prüfung im Einzelfall notwendig, ob dem mit der Änderung der betreffenden Fläche angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung der Fläche in den alten Grenzen zukommt. Die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen ist mithin auf Ausnahmefälle zu beschränken (vgl. Urteil vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 80.74 - BVerwGE 55, 48 <50 f.>). Zu den Zwecken, die im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets verfolgt werden dürfen, gehört auch das Ziel, die rechtlichen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang zu bringen (Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 37.73 - BVerwGE 47, 133 <136 f.>); dieses kann deshalb für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG Bedeutung gewinnen. Dem Bedürfnis, Besitz- und Eigentumsverhältnisse in Einklang zu bringen, wird zwar typischerweise dann besonderes Gewicht in der Abwägung mit dem gegenläufigen Interesse des Eigentümers beizumessen sein, wenn es um einen Grenzüberbau bei der Errichtung eines Gebäudes (§ 912 BGB) geht. Das besagt aber nicht, dass es in anderen Fällen des Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz generell ohne Belang wäre. Wie die berührten Zwecke und Interessen im Verhältnis zueinander zu gewichten sind, ist vielmehr eine Frage, die sich letztlich nur auf Grund der gebotenen Einzelfallprüfung beantworten lässt, ohne dass insoweit von der Beschwerde ein weitergehender fallübergreifender Klärungsbedarf dargetan wäre.

Palavras-chave

land consolidationright to be heardfundamental importanceboundary alignmentbuilding areasactual possessionexceptional caseindividual balancing

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Questão jurídica principal

Whether the lower court violated the right to be heard by deciding after the hearing without allowing further written submissions and documents.

Decisão extraída

No. By accepting the announced immediate decision after waiving an oral hearing, the claimant was deemed to have agreed to the procedure; no hearing violation occurred.

Fundamentação extraída

The claimant, represented by counsel at the meeting, did not request time for written comment or filing documents after the court announced it would decide the same day. The lower court could treat this as consent.

Questão jurídica principal

Whether the alteration of yard and building areas under § 45(1)(1) FlurbG can serve the purpose of aligning legal boundaries with actual possession even outside a building overhang situation under § 912 BGB.

Decisão extraída

Yes, in principle; such alignment may justify the measure, but only after an individual balancing and only in exceptional cases.

Fundamentação extraída

The purpose of land consolidation includes bringing legal boundaries into line with actual possession. The special protection of yard and building areas requires weighing that purpose against the owner's interest in reallocation within old boundaries. The need to align possession and ownership is usually especially weighty in overhang cases, but not limited to them.

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