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BVerwG 3 B 69/09 ΓÇó Surcharge on repayment of compensation benefits upheld
BVerwG 3 B 69/09Bverwg / Divisão 31 de mar. de 2010Dismissed
The Federal Administrative Court rejected the complaint against denial of leave to appeal. It held that the appellant had not properly substantiated a procedural defect, because the alleged need for evidence was not relevant under the Administrative Court's substantive view. On the merits, the court emphasized that late-payment surcharges on repayment claims under the Lastenausgleichsgesetz depend on maturity and non-payment, and are owed as a coercive measure regardless of any later challenge to the underlying repayment order.
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 350b Abs. 1 LAG, § 350c Abs. 1 LAG, § 240 Abs. 1 AO; late-payment surcharge on repayment of compensation benefits: the admissibility complaint is unsuccessful if it does not show, in relation to the lower court's legal view, that omitted evidence was necessary and decisive. A procedural complaint based on failure to investigate cannot succeed where the asserted facts were immaterial under the appealed judgment's legal approach. For repayment claims under the Lastenausgleichsgesetz, the surcharge is governed correspondingly by § 240 AO and serves as a pressure instrument; it becomes due upon maturity and non-payment, independent of the legality of the underlying repayment assessment and unaffected by later annulment or amendment thereof.
Entscheidungsdatum: 2010-03-01
Aktenzeichen: 3 B 69/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 350b Abs 1 LAG, § 350c Abs 1 LAG, § 240 Abs 1 AO
Vorinstanz: vorgehend VG Berlin, 18. Juni 2009, Az: 9 K 163.09, Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Rechtmäßigkeit der Forderung von Säumniszuschlägen
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Ein Grund, aus dem gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zugelassen werden kann, ist nicht dargelegt worden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
2 Der Kläger macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, die Rechtswidrigkeit des im angefochtenen Bescheid geforderten Säumniszuschlags folge aus der Rechtswidrigkeit des - anderweitig angegriffenen - Bescheides über die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (vom Kläger als "Grundlagenbescheid" bezeichnet). Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Ausgleichsleistungen nicht an ihn, sondern an einen Dritten geflossen seien, und entsprechende Beweiserhebungen unterlassen. Damit dürfte zwar sinngemäß der Verfahrensmangel einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht sein (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist aber nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass ein solcher Mangel vorliegt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf ihm beruhen kann. Dazu hätte in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil aufgezeigt werden müssen, dass sich dem Verwaltungsgericht die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Die Frage, ob eine gebotene Sachaufklärung unterblieben ist, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Kommt es nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz auf das Vorliegen bestimmter, vom Kläger behaupteter Tatsachen nicht an, so bedarf es hierzu keiner Beweiserhebung und keiner (weiteren) Aufklärung von Amts wegen.
3 Es ist in der Beschwerde nicht dargelegt und im Übrigen auszuschließen, dass es auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf die von der Beschwerde bezeichneten Tatsachen und damit auf deren Aufklärung ankam. Das Verwaltungsgericht hat für die Rechtmäßigkeit der Forderung von Säumniszuschlägen nicht die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides vorausgesetzt, auf die der Kläger mit der Beschwerde abstellt; es hat vielmehr allein die Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs (§ 350b Abs. 1 Satz 1 LAG) und die Nichterfüllung der dadurch begründeten Zahlungspflicht für entscheidungserheblich gehalten. Waren mithin für das Verwaltungsgericht die vom Kläger genannten Umstände nicht entscheidungserheblich, so kann in ihrer Nichtberücksichtigung nur ein Rechtsanwendungsfehler liegen, der als solcher keinen Zulassungsgrund ausfüllt.
4 Das Verwaltungsgericht kann seine Rechtsauffassung im Übrigen auf § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) stützen, der nach § 350c Abs. 1 LAG bei der Rückforderung von Lastenausgleich entsprechend anzuwenden ist. Die Beschwerde übersieht, dass der Schuldner, wie insbesondere Satz 4 des § 240 Abs. 1 AO verdeutlicht, bei Fälligkeit unbedingt und ungeachtet einer späteren Aufhebung oder Änderung des Rückforderungsbescheides zur Zahlung angehalten werden soll. Nach der § 240 AO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung sollen Säumniszuschläge als Druckmittel unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zur Zahlung anhalten (vgl. BFH, Urteil vom 22. April 1975 - VII R 54/72 - BStBl II 1975, 727 <728>; BayVGH, Beschluss vom 21. September 2009 - 4 BV 07.498 - juris Rn. 30 m.w.N.).