BerRehaG exclusion for Stasi informant activity

BVerwG 3 PKH 16/09, 3 PKH 16/09 (3 B 92/09)Bverwg / Divisão 314 de abr. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the claimant's request for legal aid in proceedings challenging the non-admission of revision against a VG Chemnitz judgment. It held that the complaint disclosed neither a question of fundamental importance nor a divergence from prior case law. On the merits, the court reiterated that Stasi informant activity generally triggers the exclusion ground in § 4 BerRehaG, and that only exceptional coercion amounting to a nearly unbearable pressure can negate it; mere unlawful detention and a desire for release or easing of detention are insufficient.

Sumário Omnilex

§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; legal aid for a non-admission complaint requires sufficient prospects of success. A complaint invoking § 132(2) Nos. 1 and 2 VwGO must identify a genuinely revisable question of law or a conflict of abstract legal principles; mere objections to the lower court's application of established case law do not suffice. Under § 4 BerRehaG, Stasi informant activity is in principle an exclusion ground; an exception is recognised only where cooperation was compelled by nearly unbearable pressure, assessed in light of the concrete circumstances. Unlawful detention alone does not automatically establish such exceptional coercion (consid. 2-4).

Texto completo

BVerwG — 3 PKH 16/09, 3 PKH 16/09 (3 B 92/09), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-14

Aktenzeichen: 3 PKH 16/09, 3 PKH 16/09 (3 B 92/09)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 BerRehaG

Vorinstanz: vorgehend VG Chemnitz, 9. September 2009, Az: 3 K 300/08, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Ausschluss von Leistungen nach dem BerRehaG; Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit

Gründe

1 Der Antrag des Klägers bleibt erfolglos, weil seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die von seinem Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Beschwerdebegründung lässt weder erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist noch dass das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

2 1. Soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, "ab wann davon ausgegangen werden muss, dass eine Freiwilligkeit der Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit nicht mehr gegeben war und ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 4 BerRehaG nicht mehr vorhanden" war, könnte dies schon deswegen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, weil eine solche Frage keiner generellen Beantwortung zugänglich ist, sondern von Fall zu Fall nach den jeweiligen Einzelumständen entschieden werden müsste.

3 Einer generellen Beantwortung zugänglich ist diese Frage jedoch, soweit der Kläger sie sinngemäß dahin konkretisiert, ob das mit der Spitzeltätigkeit verfolgte Streben, sich einer Freiheitsberaubung zu entziehen oder sie erträglicher zu machen, den Ausschließungsgrund des § 4 BerRehaG entfallen lässt. Dennoch hat die Beschwerde auch im Hinblick darauf keine Aussicht auf Erfolg; denn die Beantwortung dieser Frage erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Vielmehr liegt es unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats auf der Hand, dass eine so motivierte Spitzeltätigkeit nicht ohne Weiteres den genannten Ausschließungsgrund entfallen lässt. In seinem auch vom Kläger herangezogenen Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - (Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1) hat der Senat entschieden, dass eine Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit im Regelfall die Voraussetzungen des § 4 BerRehaG erfüllt und dass dann etwas anderes gilt, wenn die Mitarbeit durch einen nahezu unerträglichen Druck erzwungen worden war. Gemeint ist damit eine außergewöhnliche Notlage, bei der dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des von ihm mitbewirkten Unrechts nicht zugemutet werden konnte, sich dem Ansinnen zu widersetzen. Es ist offenkundig, dass nicht jede unrechtmäßige Freiheitsentziehung, unabhängig von ihren Umständen und ihrer Dauer, und jedes Bestreben, diese Freiheitsentziehung abzumildern oder zu beenden, eine derart qualifizierte Notlage begründen konnte. Maßgeblich sind auch in diesem Zusammenhang die jeweiligen Einzelumstände. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass der Senat in der erwähnten Entscheidung eine andernfalls drohende Inhaftierung als hinreichende Notlage in diesem Sinne qualifiziert habe und dies in derselben Weise für das Aufrechterhalten einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung gelten müsse, geht sein Vorbringen daran vorbei, dass in dem seinerzeit entschiedenen Fall infolge der Haft weitere, über die bloße Freiheitsentziehung hinausgehende Folgen drohten. Zum anderen verkennt der Kläger, dass sich eine drohende Freiheitsentziehung als Folge einer Weigerung, als Spitzel tätig zu werden, nicht ohne Weiteres mit der Situation gleichsetzen lässt, vor der ein aus einem anderen Grund unrechtmäßig Inhaftierter steht, der mit der Bereitschaft zur Spitzeltätigkeit Hafterleichterung oder Haftverschonung erstrebt.

4 Soweit der Kläger eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der genannten Entscheidung des Senats rügt, verspricht sein Begehren schon deswegen keinen Erfolg, weil er es unterlässt, einander widersprechende Rechtssätze der beiden Urteile herauszuarbeiten, aus denen sich die Abweichung ergeben soll. Vielmehr behauptet er, dass das Verwaltungsgericht bei folgerichtiger Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Erleiden einer ungerechtfertigten Freiheitsentziehung als außergewöhnliche Notlage im oben dargestellten Sinne hätte beurteilen müssen. Mit der Behauptung eines solchen Subsumtionsfehlers wird aber eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan.

Palavras-chave

legal aidnon-admission complaintfundamental significancedivergenceBerRehaGStasi informant activitycoercionunlawful detention

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Questão jurídica principal

Whether the complaint against non-admission of revision had sufficient prospects of success for legal aid.

Decisão extraída

No. The complaint did not show a fundamental question or a divergence; legal aid was therefore refused.

Fundamentação extraída

Under § 166 VwGO in conjunction with § 114 ZPO, legal aid requires sufficient prospects of success. The submissions neither established a question of fundamental significance nor a departure from Federal Administrative Court case law.

Questão jurídica principal

Whether motivated Stasi informant activity to avoid or mitigate unlawful detention removes the exclusion ground under § 4 BerRehaG.

Decisão extraída

Not automatically. Such motivation does not as such eliminate the exclusion ground; only an extraordinary, nearly unbearable coercive situation may do so on the particular circumstances.

Fundamentação extraída

The court relied on its prior case law that Stasi informant activity normally falls within § 4 BerRehaG, with an exception only where cooperation was compelled by nearly unbearable pressure. Mere unlawful detention and the wish for relief from it are not enough without further qualifying circumstances.

Questão jurídica principal

Whether the Verwaltungsgericht's judgment deviated from prior Federal Administrative Court case law.

Decisão extraída

No cognizable divergence was shown.

Fundamentação extraída

The claimant did not identify conflicting abstract legal propositions; he only alleged an error in the application of precedent to the facts, which is not a divergence within § 132(2) No. 2 VwGO.

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