Travel expenses for hearing participation by indigent party

BVerwG 6 C 28/16Bverwg / Divisão 628 de fev. de 2017Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff's request for reimbursement of travel expenses to attend oral argument in a revision case. It held that such expenses may be awarded analogously under legal-aid provisions only when the party's personal attendance is necessary. Because the court of revision decides only questions of law, the plaintiff was adequately represented by appointed counsel. The case's importance and the right to be heard did not justify public funding of personal attendance.

Sumário Omnilex

Art. 103 Abs. 1 GG; § 166 VwGO, § 122 Abs. 1 ZPO analogously, in conjunction with § 173 Satz 1 VwGO and § 137 Abs. 4 ZPO; reimbursement of travel expenses for an indigent party's attendance at oral argument requires necessity of personal appearance. Necessity exists in particular where personal appearance has been ordered. Otherwise the court must balance the right to be heard and to make submissions against the sufficiency of representation by appointed counsel, taking account of the significance of the matter for the party and how a reasonably prudent non-indigent party would act. In revision proceedings, where only points of law are at issue, this balance will usually weigh against public funding of attendance unless special circumstances justify it (consid. 3-4).

Texto completo

BVerwG — 6 C 28/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-28

Aktenzeichen: 6 C 28/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B6C28.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 17 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 166 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 122 Abs 1 ZPO, § 137 Abs 4 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 16. Dezember 2015, Az: OVG 3 B 9.14, Urteilvorgehend VG Berlin, 17. Oktober 2012, Az: 2 K 6.12

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Bewilligung von Fahrtkosten zum Verhandlungstermin

Leitsatz

  1. Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden.

  2. Die Entscheidung richtet sich danach, ob seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendig ist. Dazu hat das Gericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie in Anwaltsprozessen das Recht zur Stellungnahme gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen (wie BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 - NJW 1975, 1124).

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin, ihr Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg.

2 Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden. Für die gerichtliche Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag sind in erster Linie die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37).

3 Wurde einem Antragsteller - wie hier - bereits Prozesskostenhilfe für die Instanz bewilligt, richtet sich die Entscheidung über die Bewilligung der Reisekosten danach, ob seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendig ist. Notwendig ist sie, wenn das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet worden ist. Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob der Partei die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann. Dabei hat das Gericht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 - NJW 1975, 1124). Mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot, das Prozessrecht so auszulegen und anzuwenden, dass ein Beteiligter nicht zum Objekt des Verfahrens gemacht wird, ist dabei die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen.

4 Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Antrag abzulehnen. Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren durch den ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ausreichend vertreten. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist im Revisionsverfahren reine Rechtsinstanz; Tatfragen stehen nicht zur Entscheidung. Deshalb kommt dem in Anwaltsprozessen auch einer Naturalpartei zustehenden Vortragsrecht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. August 1983 - 9 C 1007.81 - Buchholz 303 § 137 ZPO Nr. 1) im Revisionsverfahren nicht das gleiche Gewicht zu wie in einer Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin, das auf Veröffentlichung einer inhaltlich nicht ihre Person betreffenden Petition gerichtete Begehren, ist nach objektiven Maßstäben - obwohl es das Grundrecht aus Art. 17 GG betrifft - nicht so hoch anzusiedeln wie etwa ein die persönlichen Verhältnisse des klagenden Individuums unmittelbar betreffendes Rechtsschutzbegehren. Schließlich würde in dem hier vorliegenden Revisionsverfahren auch ein nicht mittelloser, auf verständige Wahrnehmung seiner Rechte bedachter Beteiligter im Hinblick auf die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt nicht auf eine für ihn kostenpflichtige Teilnahme an der Revisionsverhandlung bestehen.

5 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Palavras-chave

legal aidtravel expensesoral hearingrevision proceedingsright to be heardrepresentation by counselindigent party

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether an indigent party may be granted travel expenses to attend oral argument despite legal aid already being in place.

Decisão extraída

Travel costs may be granted analogously under § 166 VwGO in conjunction with § 122(1) ZPO, but only if the party's personal attendance is necessary; here, the request was refused.

Fundamentação extraída

In revision proceedings the Federal Administrative Court is a court of law only; the plaintiff was sufficiently represented by appointed counsel, the right to be heard and to make submissions did not outweigh that representation, and the importance of the case did not justify personal attendance at public expense.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.