Revision admissible despite multiple independent grounds

BVerwG 3 B 38/16, 3 B 38/16 (3 C 28/16)Bverwg / Divisão 320 de dez. de 2016Granted

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Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court upheld the complaint against refusal of leave to appeal. It held that a revision can be admitted even where a judgment rests on several independently supporting reasons, if the challenged reason has broader res judicata effects and is more burdensome for the appellant. In the case, the court found a ground for leave because the meaning of a 'reasonable ground' under § 1 sentence 2 TierSchG and the relevance of economic interests required clarification in revision. The court also set a preliminary amount in dispute for the revision proceedings.

Sumário Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Zulassung der Revision bei mehrfach selbständig tragender Begründung eines Urteils. Ist ein Urteil auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Revision grundsätzlich voraus, dass hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die mit einem Zulassungsgrund angegriffene Begründung eine weiter reichende Rechtskraftwirkung entfaltet als die übrigen und den Rechtsmittelführer deshalb zusätzlich beschwert; dann bleibt sie in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich. Eine Grundsatzrüge kann in diesem Fall genügen, weil ihre Beantwortung nicht von vornherein entbehrlich ist (vgl. consid. 3–5).

Texto completo

BVerwG — 3 B 38/16, 3 B 38/16 (3 C 28/16), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-20

Aktenzeichen: 3 B 38/16, 3 B 38/16 (3 C 28/16)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B3B38.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 S 2 TierSchG, § 132 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Mai 2016, Az: 20 A 530/15, Urteilvorgehend VG Minden, 30. Januar 2015, Az: 2 K 80/14, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Revisionszulassung; mehrere selbstständige Begründungen eines Urteils; Zulassungsgrund

Leitsatz

Ist ein Urteil mehrfach begründet, kann die Revision auch dann zuzulassen sein, wenn ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich einer Begründung vorliegt, diese jedoch eine Rechtskraftwirkung entfaltet, die über jene der anderen Begründungen hinausgeht und damit den Rechtsmittelführer beschwert.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich insbesondere die Frage weiter zu klären sein, unter welchen Voraussetzungen ein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG gegeben ist und inwieweit wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind.

2 Der Zulassung steht nicht entgegen, dass sich das angefochtene Urteil auch darauf stützt, im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Satz 2 TierSchG habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.

3 Ist ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Revision voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Anderenfalls käme es auf die Begründung, für die ein Zulassungsgrund gegeben ist, nicht weiter an: Wird - wie hier - eine Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht, so würde sich diese in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Ihre Beantwortung wäre daher nicht zu erwarten. Geht es um eine Divergenz oder um einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), können sie hinweggedacht werden, so dass das angefochtene Urteil nicht darauf beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1973 - 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, vom 13. April 1989 - 1 B 54.89 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 37 und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4).

4 Ein Urteil wird jedoch nicht gleichermaßen von mehreren selbstständigen Begründungen getragen, wenn die Begründung, für die ein Zulassungsgrund gegeben ist, eine Rechtskraftwirkung entfaltet, die über jene der anderen Begründungen hinausgeht und damit den Rechtsmittelführer beschwert. In einem solchen Fall müsste der nicht gleichwertigen, weiter reichenden Begründung in einem Revisionsverfahren nachgegangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255 sowie Beschlüsse vom 14. August 1962 - 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 <346 f.> und vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22). Folglich lässt sich dann die Entscheidungserheblichkeit einer entsprechenden Grundsatzrüge bzw. das Beruhen auf einer Abweichung oder auf einem Verfahrensfehler nicht verneinen.

5 So liegen die Dinge hier. Die Rechtskraftwirkung des Urteils reicht mit der tragenden Begründung, der Verbotstatbestand des § 1 Satz 2 TierSchG liege nicht vor, das Töten der Küken beruhe auf einem vernünftigen Grund, weiter als mit der des Ermessensfehlers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255). Führt die Grundsatzfrage zu den Voraussetzungen eines vernünftigen Grundes gemäß § 1 Satz 2 TierSchG zu einer von der angefochtenen Entscheidung abweichenden, gegenteiligen Erkenntnis, so läge darin ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis, weil dann eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen wäre. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass die Verneinung des Verbotstatbestands durch das Oberverwaltungsgericht auf einer Abwägung beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Ermessenskontrolle steht. Sollte der Verbotstatbestand zu bejahen, mithin ein vernünftiger Grund für die Tötung der Küken zu verneinen sein, so könnte damit zugleich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die belastenden Auswirkungen seien nicht zutreffend und in angemessener Weise berücksichtigt worden, in Frage stehen.

6 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether revision may be admitted when only one of several independently supporting grounds meets a ground for leave.

Decisão extraída

Yes. If one independently supporting ground has a ground for leave and that ground has broader res judicata effects than the other ground, leave to appeal may still be granted.

Fundamentação extraída

A revision normally requires a ground for leave as to each independent basis of the judgment. But this does not apply where the ground challenged has a wider binding effect and is more burdensome for the appellant; then its review remains relevant and a ground for leave on that basis can suffice.

Questão jurídica principal

Whether the case raises a question of fundamental significance under § 132(2) No. 1 VwGO regarding a 'reasonable ground' under § 1 sentence 2 TierSchG and the role of economic interests.

Decisão extraída

Yes. The court found the legal question in need of clarification in revision proceedings.

Fundamentação extraída

The scope of 'reasonable ground' and the extent to which economic interests may be considered were unresolved and decisive for further review.

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