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BVerwG 3 B 39/15 ΓÇó Rehabilitability of DDR soldier demotion
BVerwG 3 B 39/15Bverwg / Divisão 318 de abr. de 2016Dismissed
The Federal Administrative Court dismissed the complaint against the denial of leave to appeal in a rehabilitation dispute. The case concerned the demotion of a former GDR time soldier serving with the border troops. The court held that, even if the demotion had lacked a sufficient basis in GDR law, it was not automatically rehabilitatable. Rehabilitation under the Rehabilitierungsgesetz requires conduct that is fundamentally incompatible with rule-of-law principles, which in turn depends on a gross disproportion and sufficiently serious consequences. On the established facts, the measure only led to earlier discharge and transfer to basic military service; no qualifying severity was shown. Costs were imposed on the complainant.
§ 1 Abs. 1, Abs. 2 VwRehaG; rehabilitation of DDR measures affecting military status; mere illegality under former DDR law is insufficient. Rehabilitation requires that the measure, in light of its occasion and effects, reach the threshold of a grossly disproportionate and rule-of-law incompatible state act. A demotion of a time soldier does not meet this threshold where it merely results in earlier discharge and transfer to basic military service without further serious or exclusionary consequences. In proceedings under § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, a procedural defect cannot justify admission if, on the binding findings, the challenged outcome would in any event remain unaffected.
Entscheidungsdatum: 2016-04-18
Aktenzeichen: 3 B 39/15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:180416B3B39.15.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 1 VwRehaG, § 1 Abs 2 VwRehaG, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO
Vorinstanz: vorgehend VG Meiningen, 15. April 2015, Az: 8 K 60/13 Me, Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 3. Senat
Degradierung eines Soldaten auf Zeit der DDR
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Degradierung eines bei den Grenztruppen der DDR eingesetzten Soldaten auf Zeit als rehabilitierungsfähige Maßnahme anzusehen ist.
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
2 Der Senat hat das Beschwerdevorbringen des Klägers mit Beschluss vom 3. März 2016 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (BVerwG 3 PKH 3.15) im Einzelnen gewürdigt und ausgeführt, dass und warum keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen; die dort genannten Gründe haben auch in Würdigung des weiteren Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 6. April 2016 Bestand. Auch das ergänzende Vorbringen geht daran vorbei, dass das Ergebnis des Gerichtsbescheides hier jedenfalls deshalb nicht auf etwaigen Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, weil die Degradierung des Klägers nach den bindend festgestellten und vom Kläger nicht infrage gestellten Gesamtumständen nicht als mit "tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwRehaG angesehen werden kann. Die abweichende Ansicht des Klägers verkennt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jedes rechtswidrige Verhalten von DDR-Stellen rehabilitierungsfähig ist. Selbst wenn also die Degradierung ohne hinreichende gesetzliche Grundlage im DDR-Recht erfolgt sein sollte, wäre dies für sich genommen, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, nicht schon mit tragenden rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar. Maßgeblich ist, ob zwischen der Degradierung und ihrem Anlass ein krasses Missverhältnis bestand. Außerdem ist in den Blick zu nehmen, welche Folgen die Degradierung für den Kläger im Einzelfall hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 3 B 72.03 - juris Rn. 4). Auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und des Vortrags des Klägers ist die (unterstellt) rechtswidrige Degradierung nicht von dem gesetzlich vorausgesetzten Gewicht. Sie läuft lediglich darauf hinaus, dass der Kläger einige Wochen früher als beantragt aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen und in den Grundwehrdienst versetzt worden ist, womit, wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar herausgearbeitet hat, eine Degradierung notwendig verbunden war. Tiefergreifende oder gar den Kläger aus der staatlichen Ordnung ausgrenzende Wirkungen hatte dieses Vorgehen nicht.
3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.