Therapy and completed life phase in disciplinary sanction assessment

BVerwG 2 B 43/15Bverwg / Divisão 222 de mar. de 2016Dismissed

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The Federal Administrative Court dismissed the defendant’s complaint against the OVG’s disciplinary judgment. The defendant, a customs official, had been demoted by two pay grades after multiple intentional assaults committed during a psychologically burdensome life phase. The court held that no procedural defect existed: no expert opinion was required on when the defendant could have recognized the ineffectiveness of therapy; the appellate court had properly assessed that the mitigating factor of an already overcome negative life phase was not met; and it had not relied on unsupported medical expertise. Costs were imposed on the defendant.

Sumário Omnilex

§ 58 Abs. 1 BDG, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; behauptete Verfahrensmängel bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung aufgrund therapeutischer Entwicklung und angeblich überwundener Lebensphase. Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht erstreckt sich auch auf bemessungsrelevante Umstände, jedoch nur soweit sich weitere Beweiserhebung nach Lage des Falles aufdrängen musste. Das Ergebnis einer im Hinblick auf das Dienstvergehen begonnenen Therapie ist sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Beamten zu würdigen; die Erfolglosigkeit kann sich aus späteren einschlägigen Pflichtverletzungen ergeben (consid. 7 f.). Der Milderungsgrund der Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase setzt voraus, dass die belastende Phase bei der Maßnahmebemessung vollständig überwunden ist; fortbestehende therapeutische Behandlung und Stabilisierung schließen dies aus (consid. 11 f.).

Texto completo

BVerwG — 2 B 43/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-22

Aktenzeichen: 2 B 43/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:220316B2B43.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 Abs 1 BDG

Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 23. April 2015, Az: 3 LD 2/14, Urteilvorgehend VG Göttingen, 29. Juli 2014, Az: 9 A 1/13

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Berücksichtigung von Therapiemaßnahmen bei Disziplinarmaßnahmenbemessung; Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase

Gründe

1 Die auf Verfahrensmängel (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Der 1969 geborene Beklagte steht als Zollhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Dienst der Klägerin. Im Dezember 2011 wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 13 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, Sachbeschädigung und Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte sämtliche Taten wegen einer psychischen Störung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten, entsprechend dem Antrag der Klägerin, um zwei Besoldungsstufen in das Amt eines Zollsekretärs zurückgestuft. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3 Die Ahndung des außerdienstlichen Dienstvergehens des Beklagten mit einer milderen Maßnahme als der Zurückstufung um zwei Besoldungsstufen komme nicht in Betracht. Da der Strafrahmen für die vom Beklagten mehrfach begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen fünf Jahre betrage, reiche der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zu Gunsten des Beklagten sei die im Sommer 2011 begonnene psychiatrisch-psychologische Therapie zu berücksichtigen, die die Wiederholungsgefahr verringert habe. Ferner sei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit könne die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden. Einer weiteren Milderung stünden die große Anzahl (13), der lange Zeitraum der strafrechtlichen Verfehlungen (2007, 2008 und 2011) sowie der Umstand entgegen, dass der Beklagte sein Verhalten noch während des Laufs der strafrechtlichen Ermittlungen und sogar noch nach Anklageerhebung fortgeführt habe. Die im Zeitraum von Anfang 2007 bis Mai 2011 durchgeführte Verhaltenstherapie könne demgegenüber nicht als entlastender Umstand bewertet werden. Der Beklagte habe die Straftaten nahezu parallel zu dieser Verhaltenstherapie verübt. Angesichts der Stellungnahme des Therapeuten, der den Beklagten seit Juni 2011 betreue, könne auch noch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine abgeschlossene Lebensphase handele.

4 2. Die vom Beklagten in der Beschwerdebegründung behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

5 a) Der Beklagte sieht einen Verfahrensmangel zunächst darin begründet, dass das Oberverwaltungsgericht es unterlassen habe, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, zu welchem früheren Zeitpunkt vor Mai 2011 der Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Verhaltenstherapie nicht zum Erfolg führen würde, und ob der Beklagte als psychiatrisch bzw. psychologisch nicht ausgebildeter Laie vor Mai 2011 erkennen konnte, dass die Verhaltenstherapie nicht erfolgreich sein könnte. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht gegen die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen.

6 Nach § 58 Abs. 1 BDG und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, die Aufklärung des Sachverhalts auch in Bezug auf die bemessungsrelevanten Umstände (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG) zu versuchen, soweit dies für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderlich und nach Lage der Dinge zumutbar erscheint. Das Gericht darf eine Aufklärungsmaßnahme, die sich ihm nach den Umständen des Falles hat aufdrängen müssen, nicht deshalb unterlassen, weil kein Beweisantrag gestellt worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 = NVwZ 2009, 597 jeweils Rn. 7, vom 6. September 2012 - 2 B 31.12 - juris Rn. 11 und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 36).

7 Zu den nach § 13 Abs. 1 BDG bemessungsrelevanten Umständen gehört auch das Ergebnis einer vom Beamten im Hinblick auf das Dienstvergehen begonnenen Verhaltenstherapie. Dies gilt zu Lasten des Beamten wie auch zu seinen Gunsten. Persönlichkeitsbild und Verhaltensprognose sind ungünstig, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen durchgeführte Therapie ohne Erfolg bleibt. Dagegen können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (BVerwG, Urteile vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - juris Rn. 35 und vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 29 f.).

8 Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den vom Beklagten begangenen Straftaten sowie zur Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Zeitraum von Anfang März 2007 bis Mitte 2011 bedurfte es zur Beantwortung der Frage, wann der Beklagte die Erfolglosigkeit dieser Therapie erkennen konnte, keines Sachverständigengutachtens. Dass der Verhaltenstherapie der Erfolg versagt blieb, offenbarte sich mit jeder vorsätzlichen Körperverletzung, die der Beklagte nach Beginn der Therapie jeweils zum Nachteil einer ihm nahestehenden Person begangen hat. Dies zu erkennen, war dem Beklagten aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten unbeschränkt bestehenden Einsichtsfähigkeit und der allenfalls in kurzzeitigen Szenen ausgeschlossenen Steuerungsfähigkeit möglich.

9 b) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz sieht die Beschwerde des Beklagten darin begründet, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, der Milderungsgrund der abgeschlossenen Lebensphase sei nicht erfüllt, weil der Stellungnahme des den Beklagten seit 2011 behandelnden Therapeuten die hierfür erforderliche zureichende Stabilisierung nicht zu entnehmen sei. Auch der Vorwurf des Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist unbegründet.

10 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht lassen, insbesondere nicht Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 41).

11 Auch die Beschwerde geht davon aus, dass sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auf den in der Rechtsprechung "anerkannten" Milderungsgrund der Annahme von "Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" beziehen (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220>, vom 23. August 1988 - 1 D 136.87 - NJW 1989, 851, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36 und vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 17 Rn. 39). Diese Fallgruppe setzt aber voraus, dass die negative Lebensphase, die - auch - Ursache des Dienstvergehens war, zum Zeitpunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch das Gericht vollständig überwunden ist.

12 Von der vollständigen Überwindung der psychischen Probleme des Beklagten kann aber angesichts der Bescheinigung des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. August 2014 und auch der persönlichen Erklärung des Beklagten vom 18. März 2015 nicht gesprochen werden. Es wird vielmehr dargelegt, dass beim Kläger eine tiefenpsychologische Therapie geboten ist, auch um die aus der Kindheit resultierenden Probleme zu bewältigen, die später in häufigen Auseinandersetzungen mit Partnerinnen und in Aggressionsdurchbrüchen zum Ausdruck gekommen sind. Zwar mag inzwischen der Gefahr einer erneuten Gewalttätigkeit gegenüber einer Partnerin durch die Therapie vorgebeugt sein. Die Fortsetzung der tiefenpsychologischen Therapie ist aber geboten, um die Probleme des Beklagten im Zusammenhang mit einer aktiven Diensttätigkeit zu überwinden. Eine Rückkehr aus seinem Krankenstand ins Arbeitsleben hat der Beklagte selbst als "absoluten Horror" bezeichnet. Die Fortsetzung der Therapie soll der weiteren Stabilisierung des Beklagten dienen, wobei nach der Bewertung des Therapeuten ein Ende der Behandlung wegen weiterer Belastungen nur schwer abzuschätzen ist.

13 c) Verfahrensfehlerhaft ist es nach der Beschwerde des Beklagten schließlich, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Bewertung, der Beklagte habe seine ursprüngliche psychische Erkrankung noch nicht überwunden, für sich eine medizinische Sachkunde in Anspruch genommen habe, ohne diese nachvollziehbar zu belegen. Auch insoweit kann dem Oberverwaltungsgericht ein Verstoß gegen Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens nicht vorgehalten werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 58 Abs. 1 BDG und § 86 Abs. 1 VwGO) handelte.

14 Entgegen dem Vorbringen des Beklagten hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte seine psychische Erkrankung vollständig überwunden hat, für sich keine eigene medizinische Sachkunde in Anspruch genommen. Wie sich den Ausführungen in den Urteilsgründen entnehmen lässt, hat es insoweit vielmehr auf die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des behandelnden Therapeuten vom 11. August 2014 abgestellt.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.

Palavras-chave

disciplinary lawtherapysanction assessmentprocedural errorevidence assessmentnegative life phasefederal administrative complaint

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Questão jurídica principal

Whether the appellate court had to obtain an expert opinion on when the defendant could have realized therapy was unsuccessful

Decisão extraída

No. Given the court's findings on the offenses and the defendant's limited impairment, the failure of the therapy was evident with each later assault, so no expert evidence was required.

Fundamentação extraída

The duty to investigate extends to sanction-relevant circumstances, including therapy results, but only where further clarification is necessary and reasonable. On the established facts, the defendant could recognize the therapy's lack of success from his repeated post-therapy offenses.

Questão jurídica principal

Whether the appellate court violated the principle of free judicial conviction by rejecting the mitigating factor of a completed negative life phase

Decisão extraída

No. The court could rely on the medical certificate and the defendant's own statement to conclude that the negative phase had not been fully overcome.

Fundamentação extraída

The mitigating factor requires that the negative life phase causing the misconduct be completely overcome at the time of sentencing. The record showed continuing therapeutic need and ongoing stabilization, so the prerequisite was absent.

Questão jurídica principal

Whether the appellate court improperly claimed its own medical expertise without basis

Decisão extraída

No. The appellate court did not rely on independent medical expertise, but on the submitted therapist's certificate.

Fundamentação extraída

The reasons for judgment show that the court grounded its assessment on the documentary evidence in the file rather than on unsupported medical knowledge.

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