Non-admission complaint dismissed: VAT risk removed by unclaimed input tax

BFH V B 81/16Bfh / Divisão 53 de nov. de 2016Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Fiscal Court dismissed the plaintiff’s non-admission complaint against a Saarland Fiscal Court judgment. It held that the asserted question of whether the VAT revenue risk is eliminated under § 14c(2) sentence 4 UStG when an input tax deduction was not claimed because the recipient was фактически prevented by an ongoing VAT special audit is not in need of clarification. The statute is satisfied whenever the deduction was not actually carried out or the input tax was repaid. Divergence was also denied, and the plaintiff was ordered to bear the costs.

Sumário Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO; § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG: A complaint against denial of leave to appeal is unfounded where the asserted question of law is already answered by the clear statutory wording and existing case law. The elimination of the risk to tax revenue depends solely on whether the input tax deduction was in fact not carried out or the claimed input tax was repaid; the reason why the deduction was not taken is irrelevant, including factual impediments caused by a VAT special audit (consid. 4-6). A divergence requires a comparable factual and legal constellation and the same legal question; it is excluded where the cited precedent concerns a different statutory context or factual setting (consid. 8).

Texto completo

BFH — V B 81/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-03

Aktenzeichen: V B 81/16

ECLI: ECLI:DE:BFH:2016:B.031116.VB81.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 14c Abs 2 S 4 UStG 2005, UStG VZ 2012

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 18. Mai 2016, Az: 1 K 1047/13, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem Steuerausweis

Leitsatz

  1. NV: Die für eine Berichtigung des unberechtigten Steuerausweises erforderliche Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens kommt in Betracht, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist.

  2. NV: Die Gefährdung des Steueraufkommens kann auch dann beseitigt sein, wenn der Rechnungsempfänger wegen einer Umsatzsteuersonderprüfung an der Durchführung des begehrten Vorsteuerabzugs tatsächlich gehindert war.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Mai 2016 1 K 1047/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

3 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599, Rz 7, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. Beschluss in BFH/NV 2016, 599, Rz 7, m.w.N.).

4 b) Danach ist die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Gefährdung des Steueraufkommens i.S. von § 14c Abs. 2 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beseitigt ist, wenn ein Vorsteuerabzug schon deshalb nicht vorgenommen wurde, weil der Rechnungsempfänger wegen der Durchführung einer --ergebnisoffenen-- Umsatzsteuersonderprüfung an der Geltendmachung des begehrten Vorsteuerabzugs faktisch gehindert war, nicht klärungsbedürftig.

5 Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage lässt sich schon § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG entnehmen, wonach die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich darauf abstellt, ob ein Vorsteuerabzug im Ergebnis nicht durchgeführt wurde, ist sie unabhängig davon anwendbar, weshalb der Vorsteuerabzug letztlich nicht geltend gemacht werden konnte. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Klägers, dass sie auch eingreift, wenn der Rechnungsempfänger im Einzelfall --wie hier-- wegen einer --ergebnisoffenen-- Umsatzsteuersonderprüfung an der Durchführung des begehrten Vorsteuerabzugs tatsächlich gehindert war.

6 Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung des BFH erforderlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch das von ihm angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) nun eine "Gefährdung" i.S. von § 14c UStG in allen Fällen ausgeschlossen wäre, in denen an "irgendeiner Stelle des für den Rechnungsempfänger zuständigen Finanzamtes Zweifel an dessen Berechtigung des Vorsteuerabzuges aufgekommen sind". Denn das FG hat im Streitfall ersichtlich lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen, bei der die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG vorlagen.

7 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.

8 Mit der behaupteten Divergenzentscheidung hat der BFH entschieden, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht i.S. von § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG beseitigt ist, wenn die zuständige Steuerfahndungsstelle Zweifel daran hat, ob in Rechnung gestellte Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind (BFH-Urteil vom 16. September 2015 XI R 47/13, Betriebs-Berater --BB-- 2016, 481). Danach ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Streitfall und der behaupteten Divergenzentscheidung um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, bei dem es um dieselbe Rechtsfrage gehen würde (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Juni 2016 IX B 10/16, BFH/NV 2016, 1448, Rz 9). Im Übrigen zitiert der BFH in der behaupteten Divergenzentscheidung auch den Gesetzestext von § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG (Urteil in BB 2016, 481, Rz 47), der im Streitfall --im Unterschied zur behaupteten Divergenzentscheidung-- einschlägig war.

9 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

10 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Palavras-chave

VATinput tax deductionnon-admission complaintfundamental significancedivergencetax revenue riskcosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal should be admitted for fundamental significance under § 115(2) No. 1 FGO.

Decisão extraída

No fundamental significance existed because § 14c(2) sentence 4 UStG already answers the question and no further clarification was needed.

Fundamentação extraída

The legal question was not in need of clarification; the statute turns only on whether input tax deduction was actually not carried out or the claimed input tax was repaid, regardless of why the deduction was not taken.

Questão jurídica principal

Whether the appeal should be admitted for divergence under § 115(2) No. 2 FGO.

Decisão extraída

No admissible divergence was shown because the cited decision concerned a different factual and legal situation.

Fundamentação extraída

The alleged comparator involved doubts by tax investigators under a different statutory context; the present case fell under § 14c(2) sentence 4 UStG and was an individual decision.

Questão jurídica principal

Costs of the non-admission complaint.

Decisão extraída

The plaintiff must bear the costs of the complaint proceedings.

Fundamentação extraída

Cost allocation follows from the dismissal of the complaint.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.