Revision against procedural order for extension request inadmissible

BFH IX R 20/16Bfh / Division 98 de nov. de 2016Dismissed

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Resumo

The BFH held that a revision against the FG reporter’s refusal to extend the deadline for filing the statement of claim is inadmissible. Revision is available only against FG judgments or decisions equivalent to judgments; the challenged order is a non-appealable procedural order. The claimant therefore failed, and the costs of the revision proceedings were imposed on him.

Regest

§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO; Revision gegen prozessleitende Verfügungen des FG-Berichterstatters: Die Revision ist nur gegen Urteile des FG und diesen gleichstehende Entscheidungen statthaft. Die Ablehnung der Verlängerung der Frist zur Begründung der Klage nach § 79b FGO ist eine prozessleitende, nicht anfechtbare Verfügung und steht einem Urteil nicht gleich. Wird Revision gleichwohl eingelegt, ist sie durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO; vgl. auch § 90 Abs. 1, 2 FGO).

Texto completo

BFH — IX R 20/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-08

Aktenzeichen: IX R 20/16

ECLI: ECLI:DE:BFH:2016:B.081116.IXR20.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Nr 1 FGO, § 115 Abs 1 FGO, § 124 Abs 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Mai 2016, Az: 11 K 20/16, Verfügung

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen des Berichterstatters am FG durch Revision

Leitsatz

NV: Die Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist nicht statthaft.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen die prozessleitende Verfügung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Mai 2016 11 K 20/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1 I. Die Klage, mit der sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft ... gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) vom 19. März 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 0 € in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 22. Dezember 2015 wendet, ist seit dem ... Januar 2016 beim Finanzgericht (FG) anhängig. Der Berichterstatter am FG lehnte mit Verfügung vom 9. Mai 2016 den Antrag des Klägers vom 6. Mai 2016, die vom FG nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Begründung der Klage gesetzte Frist über den 4. Mai 2016 hinaus zu verlängern, ab. Der Berichterstatter wies unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 2 FGO darauf hin, dass diese Entscheidung unanfechtbar sei.

2 Gegen diese Entscheidung legte der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger Revision ein.

3 Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

4 Der Vorsitzende des beschließenden Senats wies den Kläger mit Schreiben vom 21. September 2016 darauf hin, dass die am 9. Mai 2016 ergangene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist eine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung ist und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Entscheidungsgründe

5 II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO).

6 1. Die Revision ist nicht statthaft.

7 Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist nur statthaft gegen Urteile des FG und Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO). Die in Rede stehende Verfügung vom 9. Mai 2016 gehört nicht zu diesen Entscheidungen.

8 Das FG hat nicht durch Urteil entschieden, denn es hat weder aufgrund mündlicher Verhandlung noch mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 1 und 2 FGO). Die Entscheidung vom 9. Mai 2016 steht auch nicht einem Urteil des FG gleich. Die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist vielmehr eine prozessleitende Verfügung, die nicht anfechtbar ist (BFH-Beschluss vom 16. Juli 1986 VIII B 105/85, BFH/NV 1988, 570).

9 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Palavras-chave

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