Conditional direct action is inadmissible

BFH XI B 45/16Bfh / Division 1120 de set. de 2016Dismissed

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A GmbH challenged a VAT 2008 assessment and, in the same filing, conditionally lodged a direct action if the tax office would not follow a certain internal view. The Saxon Tax Court dismissed the action as inadmissible because it was filed subject to an extraprocessual condition. The Federal Fiscal Court rejected the complaint against non-admission of revision, holding that such conditional remedies are inadmissible and that the tax court therefore did not err by issuing a procedural judgment. Costs of the complaint proceedings were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

§§ 40, 45, 64 FGO; unzulässige bedingte Klageerhebung: Ein Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn er unter einer außerprozessualen Bedingung eingelegt wird. Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Einordnung als Sprungklage oder andere Klageart. Eine solche Bedingung liegt vor, wenn der Eintritt der prozessualen Wirksamkeit von einer späteren Entscheidung der Behörde abhängt, die bei Klageerhebung noch nicht feststeht (consid. 2). Das Vorliegen einer unzulässigen Bedingung rechtfertigt die Abweisung als unzulässig; ein Verfahrensmangel ist nicht gegeben, wenn das Sach- statt eines Prozessurteils hätte ergehen müssen, die Klage aber tatsächlich unzulässig ist (consid. 1, 2).

Texto completo

BFH — XI B 45/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-20

Aktenzeichen: XI B 45/16

ECLI: ECLI:DE:BFH:2016:B.200916.XIB45.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 FGO, § 45 FGO, § 64 FGO

Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 27. April 2016, Az: 6 K 919/12, Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Unzulässige bedingte Klageerhebung

Leitsatz

NV: Eine Sprungklage, die unter der Bedingung erhoben wird, dass sich das FA "nach eingehender Prüfung nicht der Rechtsauffassung der betriebsnahen Veranlagungsstelle anschließen" werde, ist unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27. April 2016 6 K 919/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, legte mit Schreiben vom 14. Mai 2012, vertreten durch eine Steuerberatungsgesellschaft, Einspruch gegen den Bescheid über Umsatzsteuer 2008 vom 7. Mai 2012 ein. In dem Schreiben heißt es weiter: "Sollte sich die Rechtsbehelfsstelle nach eingehender Prüfung nicht der Rechtsauffassung der betriebsnahen Veranlagungsstelle anschließen, legen wir hiermit bereits Sprungklage ein. Wir bitten um entsprechende Zustimmung. Auf eine Einspruchsentscheidung würden wir unsererseits verzichten."

2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) übersandte das Schreiben unter dem 12. Juni 2012 an das Finanzgericht (FG) und stimmte der Sprungklage zu.

3 Das FG wies die Klage als unzulässig ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, die Klage sei unter einer außerprozessualen Bedingung erhoben worden.

4 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil die Klage als unzulässig abgewiesen.

Entscheidungsgründe

5 II. Die Beschwerde ist unbegründet.

6 1. Zwar ist --was die Klägerin sinngemäß als Zulassungsgrund geltend macht-- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben, wenn das FG zu Unrecht durch Prozess- anstatt durch Sachurteil entschieden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. September 2010 XI S 18/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2295, Rz 10; vom 16. Juli 2015 IV B 72/14, BFH/NV 2015, 1351, Rz 13).

7 2. Allerdings hat das FG die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen.

8 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein Rechtsbehelf, der unter einer außerprozessualen Bedingung eingelegt wird, unzulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2003 VIII B 38/03, BFH/NV 2003, 1344; vom 29. Oktober 2007 VI B 58/07, BFH/NV 2008, 237, Rz 3; BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 10/05, BFH/NV 2006, 750, unter II.4., Rz 18). Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin ihre Klage vom 14. Mai 2012 als Sprungklage oder als Untätigkeitsklage verstanden wissen will.

9 b) Von einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung ist der BFH z.B. ausgegangen, wenn die Klage unter der Bedingung, dass das FA "trotz der vorgelegten weiteren Unterlagen an seiner Auffassung festhalten sollte" (BFH-Beschluss vom 18. Januar 1994 IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871, unter 1.a, Rz 3), oder unter der "auflösenden Bedingung, dass das Finanzamt den begangenen Festsetzungsfehlern selbst abhilft und eine zutreffende Steuerfestsetzung vornimmt" (Senatsbeschluss vom 9. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615, unter 1., Rz 4), erhoben wurde.

10 c) Ausgehend davon hat das FG die Klage vom 14. Mai 2012 zu Recht als unzulässig abgewiesen, da sie --vergleichbar dem Fall in BFH/NV 1994, 871-- unter der aufschiebenden Bedingung erhoben wurde, dass sich die Rechtsbehelfsstelle des FA "nach eingehender Prüfung nicht der Rechtsauffassung der betriebsnahen Veranlagungsstelle anschließen" werde.

11 d) Das von der Klägerin zitierte Urteil des FG Düsseldorf vom 11. Dezember 1973 X 271/70 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1974, 320) führt zu keiner anderen Beurteilung, weil dort im Zeitpunkt der Klageerhebung (§§ 64 Abs. 1, 66 FGO) eine Klageschrift ohne eine außerprozessuale Bedingung vorlag bzw. in diesem Zeitpunkt die außerprozessuale Bedingung aktenkundig bereits eingetreten war (vgl. ebenso BFH-Beschluss vom 24. Februar 2010 III B 13/09, BFH/NV 2010, 931, Rz 7). Im Streitfall ist hingegen die von der Klägerin formulierte Bedingung noch nicht eingetreten; denn nach den Feststellungen des FG auf Seite 4 des Urteils und den Angaben des FA in der Beschwerdeerwiderung ist über den --unbedingt eingelegten-- Einspruch der Klägerin bisher noch nicht entschieden. Die endgültige Entscheidung, ob sich das FA auf den Einspruch der Klägerin vom 14. Mai 2012 "nach eingehender Prüfung" "der Rechtsauffassung der betriebsnahen Veranlagungsstelle anschließen" wird oder nicht, erfolgt durch Erlass eines Abhilfebescheids oder einer Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 Satz 1, § 367 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung).

12 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

13 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Palavras-chave

conditional filinginadmissibilitydirect actiontax procedurecostsnon-admission complaint

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Questão jurídica principal

Whether a direct action filed subject to an external condition is admissible under the FGO.

Decisão extraída

No. A remedy filed under an extraprocessual condition is inadmissible, and this applies equally to a direct action or an untimeliness-based action theory.

Fundamentação extraída

The conditional wording made the filing dependent on a future decision by the tax office; such remedies are inadmissible under settled BFH case law. The condition had not yet occurred when the action was filed.

Questão jurídica principal

Whether the complaint against non-admission of the revision succeeds because the tax court dismissed by procedural judgment.

Decisão extraída

No. The tax court correctly dismissed the action as inadmissible, so there was no procedural error warranting admission of the revision.

Fundamentação extraída

A procedural error exists only if the court wrongly uses a procedural instead of a merits judgment. Here, the action was indeed inadmissible, so the complaint failed.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the non-admission complaint proceedings?

Decisão extraída

The appellant bears the costs.

Fundamentação extraída

Costs follow the statutory rule applied by the court.

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