No discretion when taxing employee through amended assessment

BFH VI B 14/16Bfh / Divisão 611 de jul. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

The BFH rejected the taxpayers’ complaint against the denial of leave to appeal. It held that no fundamental legal question existed because its case law is settled: if the requirements of § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO are met, the residence tax office must include previously unconsidered wage components in the employee’s income tax assessment; this is not a discretionary decision under § 42d EStG. Arguments based on alleged errors of the fiscal court and asserted divergence did not justify admission of the revision. The taxpayers were ordered to bear the costs.

Sumário Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO; § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG; no leave to appeal where the challenged question is settled by BFH case law. The inclusion of previously unconsidered wage components in an employee’s income tax amendment is mandatory once the requirements of § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO are satisfied; this is not a discretionary choice of the residence tax office. § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG governs the payroll-tax office’s assertion of liability against debtors and is inapplicable where the residence tax office amends the income tax assessment. A mere allegation of incorrect application of law by the lower court does not establish grounds for admission, and a divergence argument requires a decisive conflicting legal proposition.

Texto completo

BFH — VI B 14/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-11

Aktenzeichen: VI B 14/16

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 25 Abs 1 EStG 2009, § 42d Abs 3 S 2 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. Dezember 2015, Az: 13 K 13312/14, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Kein Ermessen bei Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch Einkommensteueränderungsbescheid

Leitsatz

  1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch einen Einkommensteueränderungsbescheid keine Ermessensentscheidung ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1985 VI R 137/82) .

  2. NV: Bezieht das für die Veranlagung des Arbeitnehmers zuständige Wohnsitz-Finanzamt durch Einkommensteueränderungsbescheide bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigte Lohnteile in die Veranlagung ein, ist § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG nicht einschlägig (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1985 VI R 137/82) .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2015 13 K 13312/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und daher zurückzuweisen.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).

3 a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit ihrer Beschwerde keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen.

4 Sie halten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) Auswirkungen auf das Veranlagungsverfahren hat und die Finanzbehörde nach Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) die Vorschrift des § 42d EStG beachten und ein Ermessen bei der Auswahl des Schuldners der Lohnsteuer ausüben muss.

5 b) Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Denn es ist --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht hinweist-- durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch einen Einkommensteueränderungsbescheid keine Ermessensentscheidung ist (Senatsurteil vom 17. Mai 1985 VI R 137/82, BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660). Insoweit geht der Verweis der Kläger auf § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG ins Leere. Liegen deshalb die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, weil die Finanzbehörde --wie im Streitfall-- nachträglich erfahren hat, dass der bisherigen Steuerfestsetzung beispielsweise ein zu niedriger Arbeitslohn zugrunde gelegt wurde, ist die Finanzbehörde zum Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheids verpflichtet.

6 Der beschließende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660 explizit ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers entwickelten Ermessenskriterien auf die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch Einkommensteuerbescheid nicht anwendbar sind. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass der Arbeitnehmer sich nicht auf § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG berufen kann. Denn nach dieser Vorschrift kann das Betriebsstätten-FA die Steuerschuld oder die Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem der Gesamtschuldner geltend machen. Auch im vorliegenden Fall hat jedoch nicht etwa das Betriebsstätten-FA (§ 41a Abs. 1 EStG) vom Kläger durch Lohnsteuernachforderungsbescheid zu Unrecht nicht einbehaltene Lohnsteuerbeträge nachgefordert, sondern das für die Veranlagung des Klägers zuständige Wohnsitz-FA hat durch Einkommensteueränderungsbescheide bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigte Lohnteile in die Veranlagung einbezogen. § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG ist daher nicht einschlägig (Senatsurteil in BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660).

7 Selbst wenn eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG ausgeschlossen ist, kann der Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren gleichwohl uneingeschränkt in Anspruch genommen werden (Senatsurteil vom 13. Januar 2011 VI R 62/09, BFH/NV 2011, 751).

8 c) Soweit sich die Kläger nach Art einer Revisionsbegründung gegen die (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG) wenden, kann diese Rüge nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG rechtfertigt die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2012 X B 71/11, BFH/NV 2012, 1461).

9 2. Aus den gleichen Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043).

10 3. Schließlich kommt eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht in Betracht.

11 Die Kläger haben den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erst nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet geltend gemacht. Im Übrigen ergibt sich aus ihrem Vorbringen auch keine Divergenz. Denn eine solche ist gegeben, wenn das FG mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Die Kläger berufen sich jedoch auf eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Verwaltungspraxis, da der ehemalige Arbeitgeber des Klägers in einem vergleichbaren Fall die Steuernachforderungen übernommen habe, was im Widerspruch zu der Rechtsauffassung des FA stehe.

12 4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

13 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Palavras-chave

income tax assessmentwage taxdiscretionleave to appealfundamental importancedivergenceamended assessmentcosts

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Questão jurídica principal

Whether revision should be admitted for fundamental importance regarding the application of § 42d EStG in an income tax amendment under § 173 AO.

Decisão extraída

No. The question is already settled by BFH case law; the amended assessment is not a discretionary decision.

Fundamentação extraída

The court relied on established precedent that taxing the employee for unpaid wage tax by amended income tax assessment is mandatory once the requirements of § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO are met. § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG applies to the payroll-tax office's assessment of liability, not to the residence tax office's income tax amendment.

Questão jurídica principal

Whether revision should be admitted to develop the law or secure uniform case law due to alleged errors in the fiscal court judgment.

Decisão extraída

No. Alleged misapplication of law by the lower court does not justify admission, and the divergence argument was untimely and unfounded.

Fundamentação extraída

A mere challenge to the lower court's legal assessment is generally insufficient for leave to appeal; no decisive divergent legal rule was identified.

Questão jurídica principal

Allocation of costs of the leave-to-appeal proceedings.

Decisão extraída

The taxpayers bear the costs.

Fundamentação extraída

Cost allocation follows the losing party under § 135 Abs. 2 FGO.

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