Appeal against AdV order inadmissible without leave

BFH IX B 6/16Bfh / Division 927 de jan. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

The BFH held that an appeal against the Niedersächsisches Finanzgericht's order on suspension of execution was inadmissible because no leave to appeal had been granted. The applicant's additional complaints concerning refusal of spontaneous file inspection were not brought by the proper remedy, namely Erinnerung, and the recusal motion failed for lack of a need for legal protection because it was made only after the instance had ended. The appeal was therefore rejected as inadmissible, with costs imposed on the applicant.

Sumário Omnilex

§ 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 69 Abs. 3 FGO; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen AdV-Entscheidungen nur bei ausdrücklicher Zulassung durch das FG oder durch nachträglichen Beschluss. Gegen die Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nicht die Beschwerde, sondern die Erinnerung nach § 133 FGO gegeben. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es erst nach Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung und damit nach Beendigung der Instanz gestellt wird; in einem abgeschlossenen Verfahren fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.

Texto completo

BFH — IX B 6/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-27

Aktenzeichen: IX B 6/16

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 Abs 3 FGO, § 128 Abs 3 FGO, § 51 FGO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. November 2015, Az: 15 V 215/15, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Statthaftigkeit der Beschwerde; Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle; Richterablehnung

Leitsatz

  1. NV: Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist.

  2. NV: Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen eine Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist dagegen die Erinnerung (§ 133 FGO) statthaft.

  3. NV: Wird ein Ablehnungsgesuch in einem abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. November 2015 15 V 215/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

2 Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.

3 Soweit sich der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) zudem gegen die Verweigerung der spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wendet, ist dagegen die Erinnerung (§ 133 FGO) statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2013 IX B 27/13, BFH/NV 2013, 1788). Eine solche ist vom Antragsteller beim FG aber nicht eingelegt worden. Abgesehen davon, dass die Akteneinsicht erst nach Ergehen der angefochtenen rechtskräftigen Entscheidung des FG angestrebt worden ist, hat der Antragsteller nicht vorgebracht, dass ihm die Akteneinsicht seitens des Urkundsbeamten endgültig verweigert worden ist.

4 Hinsichtlich des vom Antragsteller gestellten Ablehnungsgesuchs fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da dieses erst nach der Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung und damit nach Beendigung der Instanz gestellt worden ist (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 29, m.w.N.).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Palavras-chave

admissibility of appealsuspension of executionfile inspectionrecusallegal interestcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether an appeal lies against the FG's suspension-of-execution order without leave.

Decisão extraída

The appeal was not admissible because the FG had not allowed it in the decision or by later order.

Fundamentação extraída

Under § 128 Abs. 3 FGO in conjunction with § 69 Abs. 3 FGO, an appeal to the BFH against an AdV decision is only available if expressly allowed.

Questão jurídica principal

Whether the complaint about refusal of spontaneous and unannounced file inspection was properly brought.

Decisão extraída

The proper remedy would have been an objection (Erinnerung) under § 133 FGO, which was not filed.

Fundamentação extraída

A refusal of file inspection by the court clerk is challenged by Erinnerung; here none was lodged, and in any event the inspection was sought only after the final decision.

Questão jurídica principal

Whether the recusal request was admissible after the instance had ended.

Decisão extraída

The request lacked legal interest in protection because it was filed only after notification of the final decision and thus after the end of the instance.

Fundamentação extraída

A recusal motion in a closed proceeding after termination of the instance is not capable of providing procedural relief.

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