Child benefit payable only to household parent despite power of attorney

BFH V R 19/15Bfh / Divisão 523 de ago. de 2016Dismissed

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The claimant, a German resident receiving SGB II benefits, sought child benefit for his daughter living with her mother in Lithuania. The family benefits office had revoked payment because the mother had the primary entitlement. The Finance Court had allowed the claim, but the Federal Fiscal Court upheld the office’s view. It held that, under EU coordination rules and § 64(2) EStG, the mother in Lithuania was the person entitled to payment because the child lived in her household. The mother’s power of attorney did not permit the claimant to apply in his own name or transfer the beneficiary status.

Sumário Omnilex

§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG; Art. 67 VO 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009: Bei mehreren kindergeldberechtigten Eltern ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist. Die unionsrechtliche Fiktion der Wohnsitznahme bewirkt, dass bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des im EU-Ausland lebenden Elternteils dessen Anspruch den in Deutschland lebenden Elternteil verdrängt. Eine Vollmacht des anspruchsberechtigten Elternteils zugunsten des nicht anspruchsberechtigten Elternteils kann lediglich die Vertretung im Auszahlungs- bzw. Verwaltungsverfahren ermöglichen; sie vermag weder die Antragsberechtigung im Festsetzungsverfahren noch die gesetzliche Zahlungsempfängerschaft nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG zu verändern. Zivilrechtliche Abreden oder Vergleichsvereinbarungen können diese gesetzliche Zuordnung nicht außer Kraft setzen (vgl. consid. 1 und 2).

Texto completo

BFH — V R 19/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-23

Aktenzeichen: V R 19/15

ECLI: ECLI:DE:BFH:2016:U.230816.VR19.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 46 AO, Art 67 S 1 EGV 883/2004, Art 60 Abs 1 S 2 EGV 987/2009, EStG VZ 2012

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 22. April 2015, Az: 10 K 10044/12, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Kindergeld: Bevollmächtigung des nicht anspruchsberechtigten Elternteils durch den anspruchsberechtigten Elternteil zur Geltendmachung eines Kindergeldanspruchs

Leitsatz

  1. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612) .

  2. Auch wenn der anspruchsberechtigte Elternteil den nicht anspruchsberechtigten Elternteil bevollmächtigt, den Kindergeldanspruch geltend zu machen, wird Kindergeld nicht gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern nur gegenüber dem anspruchsberechtigten Elternteil festgesetzt .

  3. Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen, auch wenn sie durch gerichtlichen Vergleich bestätigt werden, kann § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer Kraft gesetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung) .

  4. Die Abtretung erfasst nicht die gesamte Rechtsstellung des Kindergeldberechtigten. Übertragen werden kann nur der Zahlungsanspruch im Auszahlungsverfahren, nicht die Antragsberechtigung im Festsetzungsverfahren (vgl. BFH-Rechtsprechung) .

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. April 2015 10 K 10044/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist deutscher Staatsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebt und Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht. Seine 2007 geborene Tochter A lebt im Haushalt der von dem Kläger dauernd getrennt lebenden Kindsmutter in Litauen. Die Kindsmutter ist litauische Staatsangehörige und war im Streitzeitraum nicht erwerbstätig.

2 Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Revisionsklägerin (die Familienkasse) zunächst Kindergeld für A festgesetzt hatte, hob sie die Festsetzung mit Bescheid vom Dezember 2011 ab Januar 2012 auf, da die Kindsmutter einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe. Den dagegen eingelegten Einspruch des Klägers wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom Februar 2012 zurück. Der Kläger erhob daraufhin Klage. Im Juni 2012 legte er ein Schreiben der Kindsmutter vor, in dem sie den Kläger bevollmächtigte, sämtliche Anträge und Handlungen für sie und A vorzunehmen, dass weiterhin Kindergeld gewährt würde. Mit Urteil vom 22. April 2015 10 K 10044/12 gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Dagegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision.

3 Nach Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Trapkowski vom 22. Oktober 2015 C-378/14, (EU:C:2015, 720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) hat der Senat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu dem EuGH-Urteil zu äußern. Die Familienkasse ist der Auffassung, der EuGH habe ihren Rechtsstandpunkt bestätigt.

4 Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6 Er verweist auf das Schreiben der Kindsmutter vom Juni 2012 und ein inhaltsgleiches Schreiben vom Mai 2015.

Entscheidungsgründe

II.

7 Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG-Urteil verletzt § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes.

8 1. Der Kläger ist zwar kindergeldberechtigt, weil er in Deutschland lebt und Vater einer Tochter ist, die ihren Wohnsitz in Litauen hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) und für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht (§ 32 Abs. 3 EStG). Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger Leistungen nach SGB II bezieht (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 2016 III R 40/12, III R 50/12 und III R 3/15, juris).

9 Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes; denn mit Blick auf das Unionsrecht ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG die Kindsmutter vorrangig anspruchsberechtigt.

10 a) Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

11 b) Eine Person hat nach Art. 67 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) --wie hier der Kläger nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004-- Anspruch auf Familienleistungen (wie hier Kindergeld nach Art. 1 Buchst. z, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004) nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (hier Deutschland gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. c und e der VO Nr. 883/2004), auch für Familienangehörige, die zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, die aber so behandelt werden, als wohnten sie im zuständigen Mitgliedstaat. Denn bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 ist nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (VO Nr. 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle Beteiligten --insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt-- unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen (dazu eingehend EuGH-Urteil Trapkowski, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501).

12 Diese Fiktion führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612).

13 c) So verhält es sich im Streitfall: A lebt im Haushalt der ebenfalls kindergeldberechtigten Kindsmutter, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat. Aus der von der Kindsmutter dem Kläger erteilten Vollmacht ergibt sich nichts anderes.

14 aa) Der Kläger dürfte aufgrund dieser Vollmacht zwar möglicherweise als Bevollmächtigter (§ 80 der Abgabenordnung --AO--) einen Kindergeldanspruch der Klägerin geltend machen. Darauf kommt es aber im Streitfall nicht an. Denn der Kläger hat Kindergeld nicht im Namen der Kindsmutter, sondern in eigenem Namen beantragt.

15 bb) Zu einem Antrag in eigenem Namen konnte ihn die Kindsmutter nicht wirksam ermächtigen.

16 (1) Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben (BFH-Beschluss vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137). Durch zivilrechtliche Vereinbarungen, auch wenn sie durch gerichtlichen Vergleich bestätigt werden, kann § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer Kraft gesetzt werden (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425, unter II.3.).

17 (2) Zwar kann der Anspruch auf Kindergeld als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) unter bestimmten Voraussetzungen abgetreten werden (vgl. § 46 AO). Die Abtretung erfasst indes nicht die gesamte Rechtsstellung des Kindergeldberechtigten. Übertragen werden kann nur der Zahlungsanspruch im Auszahlungsverfahren, nicht die Antragsberechtigung im Festsetzungsverfahren (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669, unter 2.; vom 18. August 1998 VII R 114/97, BFHE 187, 1, BStBl II 1999, 84, unter II.1.b; vom 16. April 2013 VII R 44/12, BFHE 241, 291, BStBl II 2013, 778, Rz 16; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2008 VII B 155/08, BFH/NV 2009, 715).

18 2. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Satz 2 FGO).

19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to payment of child benefit despite the child living in the mother’s household in Lithuania.

Decisão extraída

No. Under the household priority rule, the mother was entitled to payment, so the claimant had no right to receive the benefit.

Fundamentação extraída

Art. 60(1) sentence 2 of Regulation No. 987/2009 requires treating the family situation as if all lived in the competent state; where the EU-resident parent has taken the child into her household, entitlement to child benefit lies with that parent, not with the parent living in Germany.

Questão jurídica principal

Whether the mother’s power of attorney allowed the claimant to apply for child benefit in his own name.

Decisão extraída

No. A power of attorney may allow representation, but it does not transfer the right to apply in one’s own name or the beneficiary’s status in the assessment procedure.

Fundamentação extraída

Zivil agreements or a power of attorney cannot override § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG; assignment covers only the payment claim in the disbursement stage, not the right to file the application or obtain assessment in one’s own name.

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