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BFH IX B 54/15 ΓÇó Private sale of foreign real estate and tax liability
BFH IX B 54/15Bfh / Division 96 de nov. de 2015Dismissed
The Federal Fiscal Court rejected the taxpayers’ complaint against the denial of leave to appeal as unfounded. It held that no question of fundamental importance existed because the domestic taxability of a private sale of foreign real estate by a taxpayer who was unlimitedly tax liable in Germany at the time of sale follows directly from the Income Tax Act. The court also denied leave for development of the law, stating that the treatment of foreign-currency acquisition and sale is already settled under the snapshot principle. The complainants were ordered to bear the costs.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung setzt eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage voraus. Eine solche fehlt, wenn die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausländischer Immobilie bei unbeschränkter Steuerpflicht im Veräußerungszeitpunkt unmittelbar aus §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 23 EStG folgt. Bei Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung ist nach dem Stichtagsprinzip der amtliche Umrechnungskurs im jeweiligen Zeitpunkt maßgeblich; Währungskursänderungen sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (vgl. consid. 5 f.).
Entscheidungsdatum: 2015-11-06
Aktenzeichen: IX B 54/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 1 EStG 2009, § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, Art 13 Abs 1 DBA CH, Art 24 Abs 1 Nr 2 DBA CH, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 15. April 2015, Az: 13 K 1363/14, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Privates Veräußerungsgeschäft bei einer im Ausland belegenden Immobilie
NV: Es bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung, dass die Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie der inländischen Steuerpflicht unterfällt, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist.
NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es aufgrund des bei einem privaten Veräußerungsgeschäft geltenden Stichtagsprinzips bei einer Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung auf den amtlichem Umrechnungskurs zum jeweiligen Zeitpunkt ankommt.
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. April 2015 13 K 1363/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.
3 1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.
4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier.
5 Dass bei einer Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie für eine Besteuerung im Inland auf die unbeschränkte Steuerpflicht des Veräußernden im Inland im Zeitpunkt der Veräußerung abgestellt wird, folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach unterfallen bei einem Wohnsitz des Steuerpflichtigen im Inland die während seiner unbeschränkten Steuerpflicht verwirklichten Einkünfte nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG der Einkommensteuer (vgl. Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 26; Musil in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG, § 23 Rz 16). Verwirklicht ist der Tatbestand des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit der Veräußerung des angeschafften Wirtschaftsguts. Zu versteuern ist der Veräußerungsgewinn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses.
6 Ebenfalls ist geklärt, dass es aufgrund des bei einem privaten Veräußerungsgeschäft geltenden Stichtagsprinzips bei einer Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung --hier Schweizer Franken-- auf den amtlichen Umrechnungskurs zum jeweiligen Zeitpunkt ankommt. Entsprechend dem Normzweck des § 23 EStG, den aufgrund der Veräußerung der in der Vorschrift aufgezählten Wirtschaftsgüter eintretenden Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen, sind Währungskursänderungen im Zeitpunkt der späteren Veräußerung bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S. des § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385, unter II.2.b, sowie --zu § 17 EStG-- vom 24. Januar 2012 IX R 62/10, BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564, und vom 18. November 2014 IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489, unter II.1.c).
7 2. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) aus.
8 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.